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Informationen zum Dokument  BVerfGE 105, 17 - Sozialpfandbriefe  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Nach § 3a des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG) waren b ...
2.a) In ihrem ersten Bericht über die Entwicklung der Finanz ...
b) § 3a EStG wurde durch Art. 1 Nr. 4 StÄndG 1992 aufge ...
II.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1.a) ist Gesamtrechtsnachfolger ...
2. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, bereits di ...
a) Durch die Besteuerung verringere sich die Nettorendite fü ...
b) Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, die nachtr ...
c) Die mit der Aufhebung verbundene Rückwirkung erfülle ...
d) Die Aufhebung der Steuerfreiheit verletze Art. 3 Abs. 1 GG, we ...
III.
1. Der Bundesminister der Finanzen hält die Verfassungsbesch ...
2. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat eine Stellungnahme ...
B.
C.
I.
1. Der durch hoheitlichen Steuerzugriff mittelbar verursachte Kur ...
2. Soweit die Zinsforderung als im Wertpapier verbrieftes Recht v ...
3. Das gesetzliche Angebot einer Steuerverschonung ist keine durc ...
II.
1. a) Steuergesetze greifen in die allgemeine Handlungsfreiheit g ...
b) Hebt der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht eine steuerbefrei ...
2. a) Die Aufhebung von § 3a EStG ist zur Mehrung des Steuer ...
b) Gemessen an diesen Zwecken musste der Gesetzgeber keine andere ...
c) Die Aufhebung von § 3a Abs. 1 Nr. 1 EStG verstö&szli ...
3. Die Aufhebung der Steuerfreiheit verstößt auch nich ...
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf e ...
b) Die Aufhebung der Steuerfreiheit für Sozialpfandbriefzins ...
aa) Art. 1 Nr. 4 StÄndG 1992 ist an den verfassungsrechtlich ...
bb) § 3a Abs. 1 Nr. 1 EStG war als im Zeitpunkt der Anlagedi ...
cc) Das Vertrauen der Beschwerdeführerinnen auf einen Fortbe ...
dd) Soweit danach das Vertrauen der Beschwerdeführerinnen zu ...
III.
1. Der Gleichheitssatz ist im Steuerrecht als Grundsatz der Steue ...
2. Mit der Aufhebung von § 3a EStG hat der Gesetzgeber die v ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Fabian Beer, A. Tschentscher
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