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Zitiert durch:
BVerfGE 159, 355 - Schulschließungen
BVerfGE 159, 223 - Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
BVerfGE 154, 17 - PSPP-Programm der EZB
BVerfGE 147, 50 - Parlamentarisches Auskunftsrecht
BVerfGE 145, 20 - Spielhallen
BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg
BVerfGE 134, 204 - Werkverwertungsverträge
BVerfGE 127, 61 - Beteiligungsquote
BVerfGE 127, 31 - Entgangene Einnahmen
BVerfGE 127, 1 - Spekulationsfrist
BVerfGE 126, 112 - Privater Rettungsdienst
BVerfGE 125, 104 - Personenbeförderung Sachsen-Anhalt
BVerfGE 123, 186 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
BVerfGE 117, 163 - Anwaltliche Erfolgshonorare
BVerfGE 116, 202 - Tariftreueerklärung
BVerfGE 115, 25 - Gesetzliche Krankenversicherung
BVerfGE 114, 196 - Beitragssatzsicherungsgesetz
BVerfGE 113, 167 - Risikostrukturausgleich
BVerfGE 111, 333 - Brandenburgisches Hochschulgesetz
BVerfGE 110, 370 - Klärschlamm
BVerfGE 110, 274 - Ökosteuer
BVerfGE 110, 226 - Geldwäsche
BVerfGE 109, 133 - Langfristige Sicherheitsverwahrung
BVerfGE 105, 252 - Glykol
BVerfGE 105, 17 - Sozialpfandbriefe
BVerfGE 103, 172 - Altersgrenze für Kassenärzte
BVerfGE 102, 197 - Spielbankengesetz Baden-Württemberg
BVerfGE 96, 231 - Müllkonzept
BVerfGE 95, 173 - Warnhinweise für Tabakerzeugnisse
BVerfGE 93, 362 - Postulationsfähigkeit
BVerfGE 89, 1 - Besitzrecht des Mieters
BVerfGE 83, 201 - Bundesberggesetz
BVerfGE 83, 182 - Pensionistenprivileg
BVerfGE 83, 1 - Betragsrahmengebühren
BVerfGE 81, 208 - Kunsturheberrecht als Eigentum
BVerfGE 77, 84 - Arbeitnehmerüberlassung
BVerfGE 75, 192 - Sparkassen
BVerfGE 70, 1 - Orthopädietechniker-Innungen
BVerfGE 69, 272 - Krankenversicherung der Rentner


Zitiert selbst:
BVerfGE 65, 1 - Volkszählung
BVerfGE 61, 82 - Sasbach
BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter
BVerfGE 51, 193 - Schloßberg
BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung
BVerfGE 46, 246 - Halbfettmargarine
BVerfGE 45, 142 - Rückwirkende Verordnungen
BVerfGE 45, 63 - Stadtwerke Hameln
BVerfGE 39, 302 - AOK
BVerfGE 38, 61 - Leberpfennig
BVerfGE 33, 171 - Honorarverteilung
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
BVerfGE 31, 229 - Schulbuchprivileg
BVerfGE 30, 392 - Berlinhilfegesetz
BVerfGE 30, 292 - Erdölbevorratung
BVerfGE 23, 50 - Nachtbackverbot I
BVerfGE 21, 362 - Sozialversicherungsträger
BVerfGE 20, 323 - 'nulla poena sine culpa'
BVerfGE 20, 312 - Tariffähigkeit von Innungen
BVerfGE 20, 31 - Ehemäklerlohn
BVerfGE 18, 385 - Teilung einer Kirchengemeinde
BVerfGE 17, 232 - Mehrbetrieb Apotheken
BVerfGE 15, 256 - Universitäre Selbstverwaltung
BVerfGE 15, 235 - Zwangsmitgliedschaft
BVerfGE 1, 97 - Hinterbliebenenrente I


A.
I.
1. In der Bundesrepublik werden etwa 90 v. H. der Bevölkerun ...
2. Die durch das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz ge&au ...
II.
1. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden tragen sie vo ...
2. In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend: ...
III.
1. a) Nach Auffassung des Bundesministers bestehen Zweifel, ob In ...
2. Das Bundessozialgericht hat mitgeteilt, daß zur Verfassu ...
3. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen hat Bedenken gegen die ...
4. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Bundesv ...
B.
I.
1. Nach ihrer Geschichte und ihrem heutigen Inhalt sind die Grund ...
2. Die beschwerdeführenden Zahntechnikerinnungen können ...
3. Die beschwerdeführenden Landesinnungsverbände des Za ...
II.
1. Der beschwerdeführende Zahntechniker zu III, 4 und der Be ...
2. Soweit die Verfassungsbeschwerden dieser Beschwerdeführer ...
C.
I.
1. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden (Art ...
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verstößt Art ...
3. Auch unter den Gesichtspunkten unzulässiger Rückwirk ...
II.
1. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, wei ...
2. Soweit Art. 2 Abs. 1 GG die wirtschaftliche Betätigungsfr ...
3. Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG verstößt auch nicht gegen  ...
4. Wenn die Beschwerdeführer schließlich geltend mache ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.02.2023, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 68, 193 (193)1. Die Befugnis juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hängt namentlich von der Funktion ab, in der sie von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen sind. Besteht diese in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so kann eine juristische Person (hier: Innung) sich insoweit auf Grundrechte nicht berufen (Art. 19 Abs. 3 GG). Das Gleiche gilt für einen Zusammenschluß derartiger juristischer Personen, selbst wenn dieser privatrechtlich organisiert ist (hier: Innungsverband).
 
2. Art. 5 Nr. 6 Satz 1 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz vom 22. Dezember 1981 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 31. Oktober 1984
 
-- 1 BvR 35, 356, 794/82 --  
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden I. des Landesinnungsverbandes für das Zahntechniker-Handwerk Nordrhein-Westfalen, ...BVerfGE 68, 193 (193)BVerfGE 68, 193 (194) ...
 
Entscheidungsformel:
 
1. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen, soweit sie von den Beschwerdeführern zu I, II, 1 und III, 1 bis 3 erhoben worden sind. Im übrigen werden sie zurückgewiesen.
 
2. Artikel 5 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1578) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob Zahntechniker und deren berufsständische Organisationen betreffende Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes sowie Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
I.
 
1. In der Bundesrepublik werden etwa 90 v. H. der Bevölkerung als Versicherte oder mitversicherte Familienangehörige durch die gesetzliche Krankenversicherung mit medizinischen Leistungen versorgt. Träger dieser Versicherung sind insbesondere die Kranken- und Ersatzkassen. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung, die sich vor allem aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanzieren.
In den vergangenen Jahren haben die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung außerordentlich zugenommen; sie BVerfGE 68, 193 (194)BVerfGE 68, 193 (195)sind stärker gestiegen als die für die Einnahmenentwicklung der Krankenkassen maßgeblichen beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten. Infolgedessen sind die Beitragssätze mehrfach erhöht worden. Um die Ausgabenentwicklung zu bremsen und sie der Entwicklung der Versicherteneinkommen anzupassen, erging im Jahre 1977 das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz, mit dem den Selbstverwaltungsorganen wirksame Instrumente zur bedarfsgerechten und kostengünstigen Versorgung der Versicherten in die Hand gegeben werden sollten (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs [BTDrucks. 8/166, S. 22]). Da indessen die Defizite der gesetzlichen Krankenversicherung auch weiterhin nicht beseitigt werden konnten, hat der Gesetzgeber zusätzliche Maßnahmen beschlossen: Das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1578) zielt darauf ab, "Lücken" des Kostendämpfungskonzeptes namentlich im Bereich der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie mit Zahnersatz zu schließen. Durch Umgestaltung der Leistungen und durch Verbesserung des Preiswettbewerbs im Bereich des Angebots an zahntechnischen Leistungen, Heil- und Hilfsmitteln sollen die Kosten gesenkt werden. Darüber hinaus sind Maßnahmen der Kostendämpfung in unmittelbar ausgabenwirksamen Übergangsregelungen ergriffen worden, da sich in der Vergangenheit in dem genannten Bereich überproportionale Zuwachsraten auf der Ausgabenseite ergeben hatten (vgl. den Bericht der Bundesregierung nach Art. 2 § 6 KVKG vom 2. Februar 1982 [BTDrucks. 9/1300, S. 9]).
2. Die durch das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz geänderten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, welche die Zahntechniker und ihre Berufsorganisationen betreffen, sehen unter anderem die Vereinbarung eines einheitlichen Leistungsverzeichnisses für die abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen durch einen von den Bundesverbänden der KrankenBVerfGE 68, 193 (195)BVerfGE 68, 193 (196)kassen und den Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen gebildeten Ausschuß im Benehmen mit dem Bundesinnungsverband der Zahntechniker vor (§ 368 g Abs. 4 Satz 1 RVO). Diese Festsetzungen sind für die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Zahntechnikerorganisationen verbindlich (§ 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO). Ferner werden die Vertragspartner verpflichtet, Höchstpreise vorzusehen und die Empfehlungen der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen angemessen zu berücksichtigen (§ 368 g Abs. 5 a Satz 3 RVO). In den Übergangsvorschriften bestimmt das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz, daß das einheitliche Verzeichnis für zahntechnische Leistungen nach § 368 g Abs. 4 Satz 1 RVO bis zum 1. Juli 1982 zu erstellen ist (Art. 5 Nr. 1 Satz 1 KVEG). Schließlich werden die am 1. September 1981 vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen nach dem Auslaufen der jeweiligen vertraglichen Regelungen für die Dauer eines Jahres um 5 v. H. gesenkt (Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG).
Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
    "§ 368 g RVO
    (1) - (3) ...
    (4) Als Bestandteil der Bundesmantelverträge vereinbaren die Vertragspartner durch die Bewertungsausschüsse (§ 368 i Abs. 8) einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen sowie durch den Bewertungsausschuß für die zahnärztlichen Leistungen im Benehmen mit dem Bundesinnungsverband der Zahntechniker ein einheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen ...
    (5) ...
    (5 a) ... Für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Vertreter der Innungen oder Innungsverbände im Benehmen mit den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen auf der Grundlage des einheitlichen Verzeichnisses für zahntechnische Leistungen besondere Vereinbarungen über die Vergütung sowie die Rechnungsregelung nach einBVerfGE 68, 193 (196)BVerfGE 68, 193 (197)heitlichen Grundsätzen. Die Vereinbarungen haben Höchstpreise vorzusehen und die Empfehlungen der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen angemessen zu berücksichtigen; die Vereinbarungen sind für die Gesamtverträge verbindlich.
    (6) - (7) ...
    Artikel 5 KVEG
    1. Das einheitliche Verzeichnis für zahntechnische Leistungen nach § 368 g Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung ist bis zum 1. Juli 1982 zu erstellen ...
    2. - 5. ...
    6. Die am 1. September 1981 vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen werden nach dem Auslaufen der jeweiligen vertraglichen Regelungen für zwölf Monate um 5 vom Hundert gemindert. Dies gilt auch für die zahntechnischen Leistungen, die durch Zahnärzte erbracht werden.
    7. ..."
II.
 
Gegen diese gesetzlichen Vorschriften richten sich die Verfassungsbeschwerden. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
1. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden tragen sie vor:
a) Die beschwerdeführenden Innungen seien grundrechtsfähig, obwohl es sich bei ihnen um juristische Personen des öffentlichen Rechts handele. Sie seien unmittelbar dem grundrechtlich geschützten Lebensbereich zuzuordnen. Ihre Bildung und Betätigung sei Ausdruck der freien Entfaltung der in ihnen zusammengeschlossenen natürlichen Personen. Die Innungen seien nicht vom Staat geschaffen und auch nicht Teil der staatlichen Verwaltung, sondern dem Staate distanziert gegenüberstehende, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Organisationen der Wirtschaft. Sie erfüllten weder staatliche noch öffentliche Aufgaben; vielmehr seien sie in einem rein berufsständischen Wirkungskreis tätig. Eindeutig im Vordergrund stehe die Aufgabe der Förderung der gemeinsamen gewerblichen BVerfGE 68, 193 (197)BVerfGE 68, 193 (198)Interessen der Mitglieder. Ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei für die Bestimmung der Art der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben nicht maßgebend.
Die Landesinnungsverbände seien als juristische Personen des privaten Rechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich grundrechtsfähig. Sie seien ausschließlich Organe der Interessenvertretung des Handwerks; öffentliche Aufgaben würden von ihnen nicht wahrgenommen.
Die Befugnis zum Abschluß von Vereinbarungen mit den Krankenkassen sei den Innungen und Innungsverbänden der Zahntechniker zwar durch Gesetz zugewiesen worden; auch handele es sich dabei um öffentlich-rechtliche Verträge. Dies ändere indessen nichts daran, daß sie gegenüber hoheitlichen Eingriffen insoweit durch die Grundrechte der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) geschützt seien. Zudem sei ihre Betätigung als kollektive Ausübung eines ursprünglich individuellen Rechts, nämlich desjenigen der Berufsausübung des einzelnen Zahntechnikers, anzusehen, das im Wege der "Hochzonung" auf die Organisationen des Zahntechnikerhandwerks übergegangen sei; folglich könnten auch diese sich insoweit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen.
b) Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz zulässig sei, lägen vor: Die Beschwerdeführer seien durch die von ihnen jeweils angegriffenen gesetzlichen Regelungen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Rechten betroffen. Zwar seien die bestehenden Verträge durch das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz nicht angetastet worden, sie liefen jedoch in Kürze aus oder seien demnächst kündbar; die Neuregelungen beeinflußten bereits jetzt die Beratungen über neue Vereinbarungen.
2. In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend:
a) Das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz verstoße bereits aus formellen Gründen gegen das Grundgesetz. Es sei im Gesetzgebungsverfahren mit einer Reihe weiterer, der Stabilisierung der öffentlichen Haushalte dienender Gesetze verknüpft BVerfGE 68, 193 (198)BVerfGE 68, 193 (199)worden (sogenannte Operation '82). Der Vermittlungsausschuß habe einen vom Bundestag noch nicht behandelten Gesetzentwurf dem Gesamtpaket hinzugefügt. Er habe damit seine Kompetenzen gemäß Art. 77 Abs. 2 GG überschritten. Ferner verstoße diese Verfahrensweise gegen Art. 42 Abs. 1 GG, der von einer öffentlichen Beschlußfassung im Gesetzgebungsverfahren ausgehe; sie sei unvereinbar mit dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue im Verhältnis zum Bundestag. Die dem Bundestag formell verbleibende Entscheidungsbefugnis ändere nichts daran, daß er in Fällen der vorliegenden Art, in denen ihm vom Vermittlungsausschuß ein einheitliches Gesetzgebungspaket zur Beschlußfassung vorgelegt werde, in verfassungswidriger Weise in Zugzwang gesetzt werde: Der Bundestag könne über einzelne Teile des Pakets nicht mehr frei entscheiden, wolle er es nicht insgesamt gefährden.
b) Auch in materieller Hinsicht seien die angegriffenen Bestimmungen verfassungswidrig.
aa) Auf Grund der Neuregelung des § 368 g Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 a Satz 2 RVO seien die Vergütungsvereinbarungen auf der Grundlage eines einheitlichen Leistungsverzeichnisses abzuschließen, das vom Bewertungsausschuß erstellt werde. Dies sei mit der Vertragsfreiheit der beschwerdeführenden Innungen und Innungsverbände (Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG) sowie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Dem Bewertungsausschuß gehörten lediglich Vertreter der Krankenkassen und der Zahnärzte, nicht jedoch der Zahntechniker an. Damit werde den Organisationen der BVerfGE 68, 193 (199)BVerfGE 68, 193 (200)Zahntechniker die mit der Vergütungsfrage aufs engste zusammenhängende Befugnis zur Bewertung zahntechnischer Leistungen entzogen. Teilweise wird auch geltend gemacht, daß hierin ein unzulässiger Eingriff in das Recht der Zahntechnikerorganisationen auf Selbstverwaltung liege. Die im Gesetz vorgesehene Herstellung des Benehmens mit dem Bundesinnungsverband der Zahntechniker genüge nicht den Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung; die erforderliche wirksame Mitwirkung der Organisationen der Zahntechniker werde hierdurch nicht gewährleistet. Ferner verstoße die Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Ausschaltung der Zahntechniker bei der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses sei nicht erforderlich gewesen; im übrigen sei das Leistungsverzeichnis kein geeignetes Mittel zur Kostendämpfung.
bb) Die Verpflichtung zur Vereinbarung von Höchstpreisen (§ 368 g Abs. 5 a Satz 3 RVO) sei unvereinbar mit den Grundrechten der Zahntechnikerorganisationen aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sei ein ungeeignetes Mittel, um das gesetzgeberische Ziel der Kostendämpfung durch Verstärkung des Preiswettbewerbs zwischen den Zahntechnikern zu erreichen. Sie sei auch nicht erforderlich gewesen. Die Zahntechniker hätten seit ihrer Einbeziehung in das Vertragssystem der Reichsversicherungsordnung durch das Krankenversicherungs- Kostendämpfungsgesetz infolge ihrer maßvollen Vergütungserhöhungen zu einer Stabilisierung der Kosten beigetragen. Das bisher bestehende Festpreissystem reiche aus, um die vom Gesetzgeber angestrebte Kostendämpfung zu erreichen. Somit bestehe keine Notwendigkeit, zu dem wesentlich einschneidenderen Mittel des Höchstpreissystems zu greifen. Ein milderes und besser geeignetes Mittel sei die Schaffung direkter vertraglicher Beziehungen zwischen Krankenkassen und Zahntechnikern. Die Kostensteigerungen im Bereich der zahnprothetischen Versorgung seien vom Zahntechnikerhandwerk nicht zu vertreten. Sie beruhten auf der Verordnungspraxis der Zahnärzte und dem gesteigerten Anspruchsdenken der Versicherten. Es sei daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, ausschließlich das Zahntechnikerhandwerk mit Kostendämpfungsmaßnahmen zu belasten.
Schließlich greife die durch die gesetzliche Regelung bewirkte Fremdbestimmung in unzulässiger Weise in die Selbstverwaltung der beschwerdeführenden Innungen und Innungsverbände ein. Es sei unzulässig, sie zu "sozialversicherungsrechtlichen Zellen" zu denaturieren.
BVerfGE 68, 193 (200)BVerfGE 68, 193 (201)cc) Die Bindung an die Empfehlungen der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen (§ 368 g Abs. 5 a Satz 3 RVO) sei schon deshalb verfassungswidrig, weil die Gruppe der Zahntechniker in diesem Gremium nicht vertreten sei und die Bindung an bestimmte Empfehlungen auch nicht von ihrer vorherigen Zustimmung abhänge, wie dies bei anderen Gruppen der Fall sei (vgl. § 368 f Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 RVO). Die Zahntechnikerorganisationen seien demgemäß in gleichheitswidriger Weise benachteiligt. Infolge der Schiedsfähigkeit der Vergütungsvereinbarungen hätten die "Empfehlungen" für die Zahntechniker faktisch bindende Wirkung; höhere Preise ließen sich nicht durchsetzen. Auch diese Regelung sei mit dem Selbstverwaltungsrecht der Zahntechnikerorganisationen nicht vereinbar. Sie beeinträchtige ferner in unverhältnismäßiger Weise ihre Vertragsfreiheit.
dd) Die in Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG angeordnete Minderung der Vergütungen um 5 v. H. stelle einen Formenmißbrauch durch den Gesetzgeber dar, weil er materielle Regelungen dieses Inhalts und Gewichts in Übergangsvorschriften "verstecke". Auch mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Klarheit, Bestimmtheit und Verfahrenstransparenz sei ein gesetzgeberischer "Etikettenschwindel" dieser Art nicht vereinbar. Im Blick auf das Willkürverbot bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines einheitlichen Vergütungsstops, der wegen der Anknüpfung an das Auslaufen des jeweils im Bereich einer Innung geltenden Vertrages die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen in sich berge.
Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG verstoße ferner gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Ungeachtet der Tatsache, daß die Vergütungsvereinbarungen gemäß § 368 g Abs. 5 a RVO öffentlich-rechtlichen Charakter hätten, sei der Vergütungsanspruch der Zahntechniker von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Die angegriffene Regelung enthalte bereits von ihrer Zielsetzung her keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Es gehe nicht an, die Stabilisierung der Beitragssätze der gesetzlichen BVerfGE 68, 193 (201)BVerfGE 68, 193 (202)Krankenversicherung auf Kosten eines Dritten, nämlich der Zahntechniker herbeizuführen, zumal diese Gruppe den Kostenanstieg nicht verursacht habe. Die Maßnahme werde in vielen Fällen existenzbedrohende Folgen haben. Auch verstoße sie im übrigen gegen das Selbstverwaltungsrecht der Zahntechnikerorganisationen, da diese zu ausführenden Organen des Gesetzgebers degradiert würden.
III.
 
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich für die Bundesregierung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der Kassenarzt-Senat des Bundessozialgerichts, der Bundesverband der Ortskrankenkassen, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Bundesverband der Deutschen Zahnärzte e. V. geäußert.
1. a) Nach Auffassung des Bundesministers bestehen Zweifel, ob Innungen und Innungsverbände Träger von Grundrechten sein können. Es werde indessen davon ausgegangen, daß auch die öffentlich-rechtlich organisierten Verbände des Zahntechnikerhandwerks über einen grundrechtlich geschützten Bereich verfügten, soweit ihre Vertragsabschlußkompetenz und die Vertragsinhalte im Verhältnis zu den Krankenkassen Gegenstand gesetzlicher Regelung seien.
b) Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet. Das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Durch die Regelungen des § 368 g Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 a Satz 2 und Satz 3 RVO seien, wie näher ausgeführt wird, weder Grundrechte der Zahntechnikerorganisationen noch solche der gewerblichen Zahntechniker verletzt.
Auch die befristete Preisabsenkung (Art. 5 Nr. 6 KVEG) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie. Fraglich sei bereits, ob der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sei, da die Regelung sich im wesentlichen auf künftige Gewinnchancen auswirke. Jedenfalls überschreite sie nicht die Grenzen der verfassungsBVerfGE 68, 193 (202)BVerfGE 68, 193 (203)rechtlich zulässigen Sozialbindung des Eigentums. Die Vergütungsminderung betreffe die zahntechnischen Gewerbebetriebe nicht in ihrer Substanz. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, da sie zur Stabilisierung der Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung geboten sei und nicht weitergehe, als dies zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei. Die Absenkung des Preisniveaus sei schließlich für die betroffenen Betriebe im Hinblick auf ihre Ertragslage ökonomisch zumutbar gewesen.
Art. 12 Abs. 1 GG sei durch die in Rede stehende Regelung ebenfalls nicht verletzt. Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sei eine verfassungsrechtlich anerkannte Gemeinwohlaufgabe. Der Vergütungsstop sei geeignet, hierzu einen Beitrag zu leisten. Er sei auch erforderlich, da die Preisentwicklung im Bereich der Zahntechnik zu den besonders hohen Ausgabensteigerungen der gesetzlichen Krankenversicherung beigetragen habe. Die mit der Regelung verbundenen wirtschaftlichen Folgen seien für die betroffene Berufsgruppe zumutbar; die individuelle Interessenlage eines einzelnen Beschwerdeführers könne dabei nicht als Maßstab verwendet werden.
2. Das Bundessozialgericht hat mitgeteilt, daß zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften bislang nicht Stellung genommen worden sei. Es weist auf Gesichtspunkte hin, die bei der Beurteilung der durch die Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zu berücksichtigen seien. Die in den Übergangsvorschriften angeordnete zeitlich befristete Minderung und Festschreibung der Vergütungen erscheine bedenklich, da sie sich nicht an den Kostenverhältnissen orientiere.
3. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden geäußert. Die Zahntechnikerinnungen könnten sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Grundrechte berufen. Die BVerfGE 68, 193 (203)BVerfGE 68, 193 (204)Landesinnungsverbände seien zwar juristische Personen des Privatrechts; ihnen gehörten jedoch ausschließlich öffentlichrechtliche Körperschaften als Mitglieder an. Es erscheine problematisch, einem Zusammenschluß von nicht grundrechtsfähigen Innungen allein wegen der privatrechtlichen Organisationsform die Berufung auf Grundrechte zu gestatten. Bei einer solchen Betrachtung seien Manipulationen im Wege entsprechender Organisationsmaßnahmen möglich. Soweit den Organisationen der Zahntechniker kraft Gesetzes die Mitwirkung an Verträgen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts übertragen und damit die Stellung eines Beteiligten an einem hoheitlichen Überordnungsverhältnis eingeräumt worden sei, könnten sie Grundrechte der einzelnen Zahntechniker nicht geltend machen. Bedenken bestünden auch gegen die Annahme, mit der Zuweisung der Vertragsabschlußkompetenz auf die Verbände der Zahntechniker sei das Grundrecht auf Berufsfreiheit teilweise "hochgezont" worden.
In der Sache seien die angegriffenen Regelungen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie seien durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und beschränkten die Berufsausübungsfreiheit der Zahntechniker nicht in unverhältnismäßiger Weise. Dies wird im einzelnen dargelegt. Ebensowenig seien Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen einerseits und den Organisationen der Zahntechniker andererseits sei nicht willkürlich; sie trage vielmehr den unterschiedlichen Funktionen dieser Gruppen bei der kassenzahnärztlichen Versorgung Rechnung.
4. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Bundesverband der Deutschen Zahnärzte e. V. haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Auffassung vertreten, daß die gesamte Regelung der zahntechnischen Leistungen in der Reichsversicherungsordnung verfassungswidrig sei; dies gelte namentlich insoweit, als die Gruppe der Zahnärzte und die der BVerfGE 68, 193 (204)BVerfGE 68, 193 (205)Zahntechniker an dem Abschluß der in § 368 g RVO vorgesehenen Verträge nicht gleichberechtigt beteiligt seien. Den Beschwerdeführern sei darin zuzustimmen, daß die befristete Verlängerung und gleichzeitige Absenkung der Vergütung in Art. 5 Nr. 6 KVEG verfassungswidrig sei. Hingegen sei die Höchstpreisregelung und die Bindung an die Empfehlungen der konzertierten Aktion verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind nur zulässig, soweit sie von Zahntechnikern und Gesellschaften erhoben worden sind (Beschwerdeführer zu II, 2 und 3, Beschwerdeführer zu III, 4 und 5) und diese Beschwerdeführer sich gegen Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG wenden.
I.
 
Auf die beschwerdeführenden Innungen und Innungsverbände als juristische Personen sind die Grundrechte in dem hier maßgeblichen Zusammenhang "nach ihrem Wesen" nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG); die Beschwerdeführer zu I, II, 1 und III, 1 bis 3 können mithin durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften nicht in ihren Grundrechten (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) verletzt sein.
1. Nach ihrer Geschichte und ihrem heutigen Inhalt sind die Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, Menschen- und Bürgerrechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (BVerfGE 50, 290 [337]; vgl. auch BVerfGE 61, 82 [100]). Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369]; 59, 231 [255]; 61, 82 [100 f.]; 65, 1 [43]). Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann BVerfGE 68, 193 (205)BVerfGE 68, 193 (206)gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]).
Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei juristischen Personen des Privatrechts vielfach erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 302 [312]). Bei ihnen kann daher grundsätzlich von einer möglichen Grundrechtsfähigkeit ausgegangen und sodann im Einzelfall geprüft werden, ob das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte einzelne Grundrecht seinem Wesen nach auf den jeweiligen Beschwerdeführer anwendbar ist (vgl. BVerfGE 21, 362 [368 f.]). Demgegenüber sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 45, 63 [78]; 61, 82 [101]). Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362 [370 f.]; 61, 82 [101]). Für den Rechtsschutz im Streitfall bestehen besondere Verfahren. Dagegen kann die Verfassungsbeschwerde als der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen oder für die Einhaltung der gesetzmäßigen Formen bei einer Änderung zu sorgen (BVerfGE 21, 362 [370 f.]).
BVerfGE 68, 193 (206)BVerfGE 68, 193 (207)Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ihre Teilgliederungen anerkannt, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (BVerfGE 15, 256 [262] - Universitäten und Fakultäten: Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254] - Rundfunkanstalten: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) oder kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören (vgl. BVerfGE 18, 385 [386 f.] - Kirchen). Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die (im Umfang der dargelegten Zuordnung) Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (BVerfGE 45, 63 [79]; 61 82 [103]). Ihre Tätigkeit betrifft insoweit nicht den Vollzug gesetzlich zugewiesener hoheitlicher Aufgaben, sondern die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten. In den grundrechtsgeschützten Lebensbereich gehört indessen das Wirken juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht allein deshalb, weil ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen (BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 61, 82 [103]). Auch der Umstand, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit, wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Bürger selbst seine Grundrechte wahrnimmt und etwaige Verletzungen geltend macht (vgl. BVerfGE 61, 82 [103 f.]).
Die vorstehenden Darlegungen zeigen: Grund der Nicht-Anwendbarkeit der Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nicht die Rechtsform als solche. Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und Rechtslage Ausdruck findet, welche nach dem "Wesen" der GrundBVerfGE 68, 193 (207)BVerfGE 68, 193 (208)rechte deren Anwendung auf juristische Personen entgegensteht. Diese Frage wird sich nicht in einer generellen Formel beantworten lassen. Es kommt namentlich auf die Funktion an, in der eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird. Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig.
2. Die beschwerdeführenden Zahntechnikerinnungen können sich hiernach gegenüber den von ihnen angegriffenen Vorschriften des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes nicht auf die als verletzt gerügten Grundrechte berufen.
a) Handwerksinnungen sind freiwillige Zusammenschlüsse der selbständigen Handwerker des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke innerhalb eines bestimmten Bezirks (§ 52 Abs. 1 HwO) zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder (§ 54 Abs. 1 HwO). Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 53 HwO) und unterliegen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer (§ 75 HwO). Ihnen sind eine Reihe von (Pflicht-)Aufgaben - vorwiegend im Bereich des handwerklichen Berufsausbildungs- und Prüfungswesens - zur Erfüllung mit hoheitlichen Mitteln übertragen. Der in § 54 Abs. 1 HwO enthaltene Aufgabenkatalog ist nicht abschließend; es ist dem Staat unbenommen, weitere, ihm obliegende Aufgaben zu delegieren (vgl. BVerfGE 15, 235 [240, 242]). Insoweit nehmen die Innungen öffentliche Aufgaben in hoheitlicher Form wahr (vgl. BVerfGE 20, 312 [321]). Daneben sind in § 54 Abs. 2 und 3 HwO freiwillige Aufgaben aufgeführt, einschließlich des Rechts, Tarifverträge abzuschließen (vgl. hierzu BVerfGE, a.a.O. [317 ff.]).
b) Handwerksinnungen sind damit, auch ohne Zwangsmitgliedschaft, einerseits Teil der (im weiteren Sinne) staatlichen Verwaltung; andererseits nehmen sie die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in ihnen zusamBVerfGE 68, 193 (208)BVerfGE 68, 193 (209)mengeschlossenen Handwerker wahr (vgl. zu dieser "Doppelnatur" Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974; Bieback, Die öffentliche Körperschaft, 1976, S. 315 ff.; Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981, S. 106, 163 mit Anm. 380). Inwieweit sie bei der Wahrnehmung der letztgenannten Aufgaben partiell Träger bestimmter Grundrechte sein können, ist hier nicht zu entscheiden. Denn die angegriffenen gesetzlichen Regelungen gehören in denjenigen Funktionsbereich, in dem die Innungen Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen; sie werden insoweit als Träger öffentlicher, vom Staat durch Gesetz übertragener und geregelter Aufgaben und Befugnisse betroffen.
aa) Das Sozialrecht ist eines der wichtigsten Instrumente staatlicher Sozialpolitik (vgl. § 1 Abs. 1 SGB I). Der Schutz in Fällen von Krankheit ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine der Grundaufgaben des Staates. Ihr ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er durch Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung als öffentlich-rechtlicher Pflichtversicherung für den Krankenschutz eines Großteils der Bevölkerung Sorge getragen und die Art und Weise der Durchführung dieses Schutzes geregelt hat.
Dementsprechend hat das in §§ 368 bis 368 s RVO geregelte Kassenarztrecht die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten, Krankenkassen und Versicherten einschließlich der Leistungen und des Vertragssystems öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Bis zum Jahre 1977 standen die Zahntechniker allerdings außerhalb dieses Systems. Die zahnärztliche Versorgung der Versicherten einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz erfolgte durch den Kassenzahnarzt, der seinerseits privatrechtliche Verträge mit den Zahntechnikern über die von ihnen zu erbringenden zahntechnischen Leistungen abschloß. Dabei ist es im Prinzip bis heute geblieben (vgl. § 368 Abs. 6 Satz 1 RVO). Durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz hat sich indessen in einem Teilbereich Entscheidendes geändert: Die ZahntechBVerfGE 68, 193 (209)BVerfGE 68, 193 (210)niker sind insoweit in das öffentlich-rechtliche System der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen worden, als es um die Festsetzung ihrer Vergütung sowie um Fragen der Rechnungsregelung geht (vgl. BTDrucks. 8/338, S. 63). Diese gesetzliche Neuregelung hatte zur Folge, daß die Rechtsbeziehungen zwischen Zahntechnikern und Zahnärzten insoweit nunmehr öffentlichem Recht unterstehen (vgl. § 368 Abs. 6 Satz 1 RVO). Die "besonderen Vereinbarungen über die Vergütung", wie sie jetzt § 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO vorsieht, sind öffentlichrechtliche Verträge (vgl. Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl., Stand April 1983, Vor § 368 RVO, Anm. 3.2, § 368 g RVO, Anm. 3.5). Die Vertragsabschlußkompetenz hat der Gesetzgeber den Innungen und Innungsverbänden der Zahntechniker auf der einen und den Landesverbänden der Krankenkassen auf der anderen Seite übertragen (§ 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO). Die Innungen sind mithin Vertragspartner öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen auf Grund staatlicher Kompetenzzuweisung und nach Maßgabe gesetzlicher Regelung. Über ihre Pflichtaufgaben hinaus, die ihnen durch § 54 Abs. 1 HwO zugewiesen sind, ist ihnen durch § 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO eine weitere Pflichtaufgabe übertragen worden, die materiell dem Bereich öffentlicher Verwaltung, also nicht dem Bereich der Interessenvertretung, zuzuordnen ist.
bb) Die von den beschwerdeführenden Innungen angegriffenen gesetzlichen Regelungen betreffen unmittelbar (§ 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO, Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG) oder mittelbar (§ 368 g Abs. 4 Satz 1 RVO) die Art der Festsetzung sowie die Regelung der Höhe der Vergütung für die zahntechnischen Leistungen, also ausschließlich ihren öffentlich-rechtlichen Funktionsbereich. Nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Frage der Zulässigkeit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Verbände berufsständischer Selbstverwaltung, wie dies in Form der Einbeziehung der Organisationen des Zahntechnikerhandwerks in das öffentlich-rechtliche Gesamtvertragssystem des Kassenarztrechts durch § 368 g Abs. 5 a BVerfGE 68, 193 (210)BVerfGE 68, 193 (211)Satz 2 RVO geschehen ist, soweit es sich um Fragen der Vergütung und der Rechnungsregelung handelt.
c) Die beschwerdeführenden Innungen erfüllen auch nicht die Voraussetzungen, unter denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts partiell Grundrechtsfähigkeit zukommt. Denn ihre hier in Frage stehende Tätigkeit ist nicht einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich ähnlich wie dem der Wissenschaft oder des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG) zugeordnet (vgl. oben 1*). Die Mitwirkung an Vereinbarungen gemäß § 368 g Abs. 5 a RVO ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Ausübung einer grundrechtlichen Freiheit; sie ist ausschließlich hoheitlicher Kompetenzvollzug. Hoheitliche Funktionen können aber nicht Gegenstand des Grundrechtsschutzes sein; die Verfassungsbeschwerde als Rechtsbehelf des Bürgers zur Verteidigung seiner Grundrechte kann nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen (vgl. BVerfGE 21, 362 [370 f.]). Eine sinnvolle Verteilung und Ordnung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und eine Anpassung der Staatsorganisation an die wechselnden Erfordernisse der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Entwicklung würden erheblich erschwert werden, wenn sich die betroffenen selbständigen Verwaltungseinheiten bei Änderungen des Kompetenzgefüges, welche in ihren Funktionsbereich eingreifen, mit der Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzen könnten.
3. Die beschwerdeführenden Landesinnungsverbände des Zahntechnikerhandwerks sind, soweit ihre Mitwirkung an Vergütungsvereinbarungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in Frage steht, ebensowenig Träger von Grundrechten wie die Innungen.
a) Ein Landesinnungsverband ist der freiwillige Zusammenschluß von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke eines Bezirks oder eines Landes (§ 79 Abs. 1 HwO). Der VerBVerfGE 68, 193 (211)BVerfGE 68, 193 (212)band ist juristische Person des privaten Rechts, der mit Genehmigung der Satzung durch die Landesregierung Rechtsfähigkeit erlangt (§ 80 HwO). Wie die Handwerksinnungen ist er Teil der staatlich geregelten Organisation des Handwerks. Er hat unter anderem die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen sowie den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten (§ 81 Abs. 1 HwO). Zu seinen freiwilligen Aufgaben gehört die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder einschließlich des Rechts, Tarifverträge abzuschließen (§ 82 HwO).
b) Die Landesinnungsverbände des Zahntechnikerhandwerks nehmen auf Grund gesetzlicher Zuweisung (§ 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO) gleiche öffentliche Aufgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wahr wie die Innungen. Deshalb kann für ihre Grundrechtsfähigkeit in diesem Wirkungsbereich nichts anderes gelten als für die Innungen. Die Organisation der Innungsverbände als juristische Person des Privatrechts vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
aa) Zwar sind, wie gezeigt, juristische Personen des privaten Rechts grundsätzlich fähig, Träger von Grundrechten zu sein (oben 1*). Damit wird aber im Einzelfall eine Prüfung der Anwendbarkeit des jeweiligen Grundrechts nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 21, 362 [368 f.]). Diese kann ebensowenig wie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein von der Rechtsform abhängen, der lediglich eine indizielle Bedeutung zukommt. Auch hier sind maßgebend die Art der wahrzunehmenden Aufgaben und die Funktion, welche die juristische Person jeweils ausübt. Sind diese Aufgaben und Funktionen solche der öffentlichen Verwaltung, so kann die Organisationsform keinen ausschlaggebenden Unterschied begründen. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß eine AktienBVerfGE 68, 193 (212)BVerfGE 68, 193 (213)gesellschaft, deren alleiniger Aktionär eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sich ebensowenig wie diese auf Individualgrundrechte berufen könne. Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (BVerfGE 45, 63 [79 f.]).
Das gleiche hat zu gelten, wenn einer juristischen Person des Privatrechts, die als Teil einer gesetzlich geregelten Organisation durch staatlichen Akt Rechtsfähigkeit erlangt hat, durch Gesetz Aufgaben öffentlicher Verwaltung übertragen worden sind, wie dies bei den beschwerdeführenden Innungsverbänden der Fall ist. Die Entscheidung, auf welche Weise eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt werden soll, obliegt dem Gesetzgeber; dieser hat die Wahl zwischen einer Fülle organisatorischer Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]), die bis zu einem gewissen Grade austauschbar sind. Daß dabei nicht nur die Zweckmäßigkeit, sondern auch andere, namentlich historische Gründe eine Rolle spielen können und wie gering deshalb der Indikationswert der Rechtsform für die Frage der Grundrechtsfähigkeit einer Organisation sein kann, zeigt gerade die Geschichte der Innungen und Innungsverbände seit dem 19. Jahrhundert: Beide sind zeitweise private Zusammenschlüsse, zeitweise öffentlich-rechtliche Körperschaften gewesen (vgl. dazu Bieback, a.a.O., S. 345 ff.; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. 1, 1953, S. 227 f.); besonders deutlich geht dieses Schwanken auch aus der Entstehungsgeschichte der Handwerksordnung hervor (vgl. dazu Kübler/Aberle/Schubert, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand 18. Lfg., Einleitung S. 28 ff.).
bb) Einer Grundrechtsfähigkeit der Landesinnungsverbände steht ferner entgegen, daß sie eine atypische Erscheinungsform der juristischen Person des Privatrechts sind: Sie setzen sich ausschließlich aus als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Innungen zusammen (§ 79 Abs. 1 HwO) - der Möglichkeit, in der Satzung auch die Einzelmitgliedschaft selbBVerfGE 68, 193 (213)BVerfGE 68, 193 (214)ständiger Handwerker vorzusehen (§ 79 Abs. 3 HwO), kommt keine praktische Bedeutung zu. Ein Zusammenschluß grundrechtsunfähiger juristischer Personen kann aber nicht grundrechtsfähige juristische Person sein. Die Bildung und Betätigung der Innungsverbände ist auch nicht Ausdruck der grundrechtsgeschützten freien Entfaltung "hinter" ihnen stehender natürlicher Personen. Im vorliegenden Falle verteidigen sie zudem nicht Grundrechte einzelner Handwerker gegen staatliche Eingriffe, sondern sie wenden sich gegen die Neugestaltung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen im Bereich ihrer Mitwirkung an dem öffentlich-rechtlichen Gesamtvertragssystem des Kassenarztrechts. Da sie jedenfalls insoweit nicht Träger von Grundrechten sein können, sind sie nicht befugt, gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde zu erheben.
II.
 
1. Der beschwerdeführende Zahntechniker zu III, 4 und der Beschwerdeführer zu II, 3, der als Zahntechniker unter seiner Firma Verfassungsbeschwerde erhoben hat, können die von ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltend machen. Gleiches gilt für die beschwerdeführenden Gesellschaften zu II, 2 (vgl. BVerfGE 20, 323 [336]) und zu III, 5 (vgl. BVerfGE 42, 374 [383 f.]).
Unzulässig sind die von diesen Beschwerdeführern erhobenen Verfassungsbeschwerden jedoch, soweit sie sich gegen § 368 g Abs. 5 a Satz 3 RVO richten, der die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Vertreter der Innungen und Innungsverbände verpflichtet, in ihren Vereinbarungen Höchstpreise vorzusehen und die Empfehlungen der konzertierten Aktion angemessen zu berücksichtigen. Durch diese Vorschrift sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 [102 f.], st. Rspr.).
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten nachteiligen Wirkungen einer Festsetzung von Höchstpreisen und der Berücksichtigung von Empfehlungen der konzertierten Aktion BVerfGE 68, 193 (214)BVerfGE 68, 193 (215)treten nicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, sondern - allenfalls - als Folge der von den Vertragsparteien geschlossenen Vergütungsvereinbarungen. Diese sind als "Vollziehungsakte" im Sinne der Rechtsprechung anzusehen; daß es sich nicht um Verwaltungsakte, sondern um öffentlich-rechtliche Verträge handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Erst die in Vollziehung der angegriffenen Bestimmung vereinbarten konkreten Festsetzungen, nicht die Vorschrift selbst, können für die Zahntechniker Rechtswirkungen entfalten und damit Rechtspositionen der Beschwerdeführer verändern.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerden dieser Beschwerdeführer sich gegen die in Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG angeordnete befristete Herabsetzung der Vergütungen für zahntechnische Leistungen richten, sind sie hingegen zulässig.
Die angegriffene Regelung betrifft sie selbst und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]). Zwar sind sie nicht Vertragspartner der Vergütungsvereinbarungen gemäß § 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO, so daß ihre Vertragsabschlußfreiheit insoweit nicht betroffen sein kann. Die beanstandete Rechtsnorm stellt indessen eine staatliche Preisregelung in Gesetzesform dar, die nicht nur einen Preisstop, sondern sogar eine Mindervergütung bewirkt. In Verbindung mit den jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen bestimmt sie unmittelbar die Höhe der Vergütung, welche die Zahntechniker nach dem Auslaufen der jeweiligen Vergütungsvereinbarung für die von ihnen erbrachten zahntechnischen Leistungen fordern können; eines Vollzugsaktes, etwa in Form der Umsetzung in entsprechende vertragliche Vereinbarungen durch die Vertragspartner des § 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO, bedarf es nicht. Solche Vereinbarungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Dauer eines Jahres gerade nicht geschlossen werden.
Diese eigene und unmittelbare Betroffenheit ist auch eine "gegenwärtige" (BVerfGE a.a.O. [102]; st. Rspr.), weil die angegriffene Vorschrift den - wenn auch erst mit dem Auslaufen der bisherigen Vereinbarungen eintretenden - Zeitpunkt und BVerfGE 68, 193 (215)BVerfGE 68, 193 (216)das Ausmaß der Kürzungen genau bestimmt, der Eingriff also nicht nur ein "virtueller" ist.
 
C.
 
Soweit die Verfassungsbeschwerden hiernach zulässig sind, sind sie unbegründet. Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
 
Die Vorschrift enthält eine Preisregelung, welche die Adressaten im Bereich ihrer beruflichen Betätigung trifft. Prüfungsmaßstab ist daher in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG als lex specialis für das Gebiet des Berufsrechts (BVerfGE 38, 61 [79]). Dieses Grundrecht ist nicht verletzt.
1. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Dieses muß mit dem Grundgesetz vereinbar, also auch in einem den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Verfahren zustandegekommen sein. Zu Unrecht rügen die Beschwerdeführer, daß dies nicht der Fall sei. Das Gesetzgebungsverfahren des Kostendämpfungs Ergänzungsgesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zusammen mit diesem Gesetz hat der Bundestag das aus 37 Artikeln bestehende, zahlreiche Gesetzesmaterien ordnende Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz) sowie weitere fünf Begleitgesetze beschlossen, deren Zweck im wesentlichen darin bestand, die Investitionstätigkeit anzuregen, die Dynamik öffentlicher Ausgaben zu begrenzen und die Verschuldung der öffentlichen Haushalte zurückzuführen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. Haushaltsstrukturgesetz [BTDrucks. 9/842, S. 1]). Zu allen Gesetzesbeschlüssen hatte der Vermittlungsausschuß (Art. 77 Abs. 2 GG) Einigungsvorschläge auszuarbeiten (BTDrucks. 9/1140 ff.). Zum 2. Haushaltsstrukturgesetz umfaßte sein Vorschlag die zusätzliche Aufnahme eines Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im WohnungsBVerfGE 68, 193 (216)BVerfGE 68, 193 (217)wesen als Art. 26 a (BTDrucks. 9/1140, S. 8 ff.). Vier Unterartikel des Art. 26 a, der später als Art. 27 in Kraft trat, betrafen mehrere Gesetze wohnungsbaurechtlichen Inhalts, die vom Bundestag noch nicht abschließend in zweiter und dritter Lesung behandelt und nicht Gegenstand des Anrufungsbegehrens gewesen waren. Der Bundestag hat den Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses in seiner Sitzung vom 10. Dezember 1981 gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG zugestimmt (Sten. Ber. S. 4257 ff., 4270 f.). Dabei ist über die Einigungsvorschläge zu den einzelnen Gesetzen getrennt abgestimmt worden. Der Bundesrat hat anschließend die zum 2. Haushaltsstrukturgesetz erforderliche Zustimmung erteilt und beschlossen, gegen das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz keinen Einspruch einzulegen (BR 507. Sitzung vom 18. Dezember 1981, Sten. Ber. S. 461 und 462).
Bedenken gegen das Verfahren im Vermittlungsausschuß können sich danach nur auf Art. 27 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes beziehen. Darüber ist hier nicht zu entscheiden. In seinen Einigungsvorschlag zum hier allein maßgeblichen Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz hat der Vermittlungsausschuß keine Regelung einbezogen, über welche der Bundestag noch nicht abschließend befunden hatte. Der Bundestag hat, wie gezeigt, über diesen Einigungsvorschlag getrennt abgestimmt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war er - auch im Hinblick auf den "Paket"-Charakter der zur "Operation '82" zählenden Gesetze - rechtlich nicht gehindert, der Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses seine Zustimmung zu versagen. Insgesamt ist also das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz ein eigenständiges Gesetz, das mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz und den übrigen fünf Gesetzen nicht mehr gemein hat als die allgemeine Zielsetzung der "Operation '82" und die gemeinsame Behandlung im Gesetzgebungsverfahren. Daraus lassen sich verfassungsrechtliche Einwände nicht herleiten.
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verstößt Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
BVerfGE 68, 193 (217)BVerfGE 68, 193 (218)Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 46, 246 [256 f.] m. w. N.).
a) Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Gemeinwohlaufgabe, welche der Gesetzgeber nicht nur verfolgen darf, sondern der er sich nicht einmal entziehen dürfte. Ihr dient die Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG ist Teil des Maßnahmenbündels, das der Gesetzgeber zu diesem Zweck beschlossen hat. Er sollte zusammen mit den bereits durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz eingeleiteten und durch das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz fortgesetzten Maßnahmen dazu beitragen, sowohl ein medizinisch hohes Niveau bedarfsgerechter Gesundheitsversorgung als auch die Stabilität der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen, indem die Ausgabenentwicklung gebremst und der Entwicklung der Versicherteneinkommen angepaßt wird (vgl. BTDrucks. 9/1300, S. 2 f., 9). Als unmittelbar ausgabenwirksame Übergangsregelung galt Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG der Aufgabe, die Vergütungen für zahntechnische Leistungen wegen des unverhältnismäßig starken Ausgabenanstiegs gerade in diesem Bereich herabzusetzen und durch eine befristete Festschreibung auf diesem Niveau die Ausgaben zu stabilisieren (vgl. BTDrucks. 9/845, S. 17). Diese dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann Berufsausübungsregelungen rechtfertigen.
b) Diesen Zweck zu erreichen, erscheint das vom Gesetzgeber gewählte Mittel der Absenkung des Vergütungsniveaus und dessen zeitlich begrenzte Festschreibung geeignet. Ob noch andere, ebenfalls geeignete Maßnahmen denkbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
c) Die Vergütungsregelung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber ein anBVerfGE 68, 193 (218)BVerfGE 68, 193 (219)deres, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]). Durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz hatte er zunächst versucht, sein Ziel mit Maßnahmen zu erreichen, die weniger belastend waren. Erst als sich diese als unzureichend erwiesen, ergriff er mit dem Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz zusätzliche Maßnahmen in denjenigen Bereichen, in denen die Ausgaben für die Versorgung der Versicherten besonders stark angestiegen waren. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Selbstverantwortung der Vertragsparteien der Vereinbarungen gemäß § 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO ist nicht geeignet, Zweifel an der Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zu begründen. Seit Inkrafttreten des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes hatte sich gerade gezeigt, daß die Vertragspartner eine Stabilisierung des Kostenniveaus aus eigener Kraft nicht herbeiführen konnten (vgl. BTDrucks. 9/1300, S. 3 ff.). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Vergütungsregelung zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks erforderlich war.
d) Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG ist schließlich auch im engeren Sinne verhältnismäßig: Er entspricht dem allgemeinen Erfordernis, daß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein muß. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung ist nicht die Interessenlage eines Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt (vgl. BVerfGE 30, 292 [316 f.]).
Stellt man das vergleichsweise geringe Ausmaß einer fünfprozentigen und auf die Dauer eines Jahres beschränkten Vergütungskürzung einerseits und die Bedeutung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung für die Gesamtheit der Versicherten andererseits in Rechnung, so erscheint die BVerfGE 68, 193 (219)BVerfGE 68, 193 (220)Maßnahme des Gesetzgebers für die Betroffenen zumutbar. Der von der Beurteilung des Gesetzgebers abweichenden Einschätzung der Ursachen der hohen Steigerungsraten bei zahntechnischen Leistungen und der ökonomischen Folgen der Vergütungsregelung durch die Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Seine Maßnahme beruht auf einer eingehenden und fundierten Analyse, die jedenfalls vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 50, 290 [333 f.]). Die Beschwerdeführer haben sich auf allgemeine Hinweise beschränkt, ohne im einzelnen darzutun, weshalb die einjährige Kürzung der Vergütungen um 5 v. H. die Existenz von Zahntechnikerbetrieben konkret gefährden kann. Geht man mit der Bundesregierung davon aus, daß die angegriffene Regelung im Jahre 1982 eine Entlastung der Krankenkassen in Höhe von 140 Millionen DM zur Folge haben werde (BTDrucks. 9/845, S. 18), so drängt sich eine derartige Annahme angesichts eines Gesamtumsatzes von ca. 4,5 Milliarden DM für zahntechnische Leistungen im Jahre 1979 (BTDrucks. 9/811, Anl. 2, S. 12 f.) auch nicht auf. Selbst wenn die Vergütungsregelung im Einzelfall tatsächlich zur Existenzgefährdung einzelner Betriebe führen sollte, folgte hieraus noch nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]).
Der Umstand, daß hier ein nicht marktkonformes Mittel, nämlich dasjenige der hoheitlichen Preisfestsetzung eingesetzt wurde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Die angegriffene Bestimmung setzt nicht Preise für Güter oder Leistungen fest, die Gegenstand freien Aushandelns im Rahmen eines freien Marktes sind. Vielmehr betrifft die Vergütungsregelung die Beteiligung der Zahntechniker an einem von anderen finanzierten Leistungssystem, nämlich der Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit zahntechnischen Leistungen, welche wegen der sozialstaatlichen Verantwortung für ein funktionsfähiges Krankenversorgungssystem dem staatlichen Zugriff leichter zugänglich ist. Das BVerfGE 68, 193 (220)BVerfGE 68, 193 (221)kassenärztliche Vertragssystem der Reichsversicherungsordnung ist, wie gezeigt, öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Zahntechniker, die sich nicht zuletzt wegen der ihnen daraus erwachsenden Vorteile weder gegen ihre Einbeziehung in das öffentlichrechtliche System des Kassenarztrechts noch gegen die öffentlich-rechtliche Festsetzung der Vergütungen gewendet haben oder in diesem Verfahren wenden, können sich nicht auf die Prinzipien freier Preisbildung berufen, wenn bei einer Gefährdung der finanziellen Stabilität dieses Systems der Staat regulierend eingreift. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Einbeziehung in das öffentlich-rechtliche Vertragssystem des Kassenarztrechts in erhöhtem Maße den Einwirkungen sozialstaatlicher Gesetzgebung. Bei der Bestimmung der Grenze, bis zu der der Gesetzgeber zulässigerweise zur Anpassung der Ausgaben an die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die Höhe der Vergütungen für zahntechnische Leistungen regulieren darf, kann das nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 17, 232 [238 ff.]; s. auch BVerfGE 17, 371 [377 ff.]). Diese Grenze ist hier nicht überschritten.
3. Auch unter den Gesichtspunkten unzulässiger Rückwirkung oder des Vertrauensschutzes enthält die angegriffene Vorschrift keine unzulässige gesetzliche Regelung der Berufsausübung.
Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG entfaltet keine "echte" Rückwirkung. Ebensowenig wirkt die Vergütungsregelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein, so daß die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwertet würde (vgl. BVerfGE 30, 392 [402]); auch eine "unechte" Rückwirkung liegt mithin nicht vor. Da die Regelung nicht in bestehende Verträge eingreift, sondern ihre Wirkung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erst nach Auslaufen dieser Vereinbarungen eintritt, ist ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, auf den sich die Adressaten der Regelung berufen können, nicht ersichtlich. Die Höhe der Vergütungen für zahntechnische Leistungen BVerfGE 68, 193 (221)BVerfGE 68, 193 (222)ist Gegenstand der jeweiligen Vertragsverhandlungen, deren Ergebnis nicht vorauszusehen ist. Grundsätzlich kann nicht darauf vertraut werden, daß eine günstige Gesetzeslage unverändert bleibt (BVerfGE 38, 61 [83]). Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur für belastende Gesetze, die Rückwirkung entfalten; hingegen schützt die Verfassung nicht die bloße Erwartung, das geltende Recht werde fortbestehen (BVerfGE a.a.O.).
II.
 
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer sind ebenfalls unbegründet.
1. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG den Schutzbereich dieses Grundrechts nicht berührt.
a) Der Eigentumsgarantie kommt die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 50, 290 (339) m. w. N.). Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 31, 229 [239]). Auch schuldrechtliche Forderungen können dem Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG angehören (vgl. BVerfGE 45, 142 [179]). Art. 14 Abs. 1 GG schützt jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfGE 20, 31 [34]; 30, 292 [334 f.]). Das Grundrecht schützt nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 30, 292 [335]; 45, 272 [296]). Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs durch Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes. Ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte BVerfGE 68, 193 (222)BVerfGE 68, 193 (223)von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfaßt wird, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 51, 193 [222 f.]) Denn auch wenn dies unterstellt wird, erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern. Bloße (Umsatz- und Gewinn-) Chancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung; sie werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (BVerfGE 45, 142 [173]; 51, 193 [222]).
b) Der Gesetzgeber hat in Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG bewußt davon abgesehen, in bestehende Verträge einzugreifen oder bereits entstandene Vergütungsforderungen der Zahntechniker, soweit sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, anzutasten. Die angegriffene Regelung betrifft ausschließlich diejenigen Vergütungen, die nach dem Auslaufen der seinerzeit geltenden Vergütungsvereinbarungen entstanden sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Regelung war nicht abzusehen, welches Ergebnis die neuen Vergütungsverhandlungen gehabt hätten, wäre die gesetzliche Vergütungsregelung nicht erfolgt. Es handelte sich mithin um bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten, nicht um bereits entstandene Forderungen, die der Gesetzgeber beeinträchtigt haben könnte. Die erst zukünftig - möglicherweise - entstehenden Forderungen unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Es ist auch nicht ersichtlich, daß durch die Vergütungsregelung des Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG die Existenz der betroffenen Betriebe gefährdet worden sein könnte. Dies liegt bereits im Hinblick auf die kurze Dauer der Maßnahme und den geringen Umfang der Herabsetzung der Vergütungen fern.
2. Soweit Art. 2 Abs. 1 GG die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt, ist für eine Prüfung am Maßstab dieses Grundrechts kein Raum. Betrifft die beanstandete Regelung die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet BVerfGE 68, 193 (223)BVerfGE 68, 193 (224)Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 23, 50 [55 f.]; 33, 171 [191]; 38, 61 [79]).
3. Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
a) Soweit die Beschwerdeführer rügen, es könnten Wettbewerbsverzerrungen auftreten, handelt es sich lediglich um eine nicht näher begründete Annahme künftigen Verhaltens der Auftraggeber von zahntechnischen Leistungen, das im übrigen wenig wahrscheinlich ist. Dem braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls gibt es hinreichende sachliche Gründe dafür, daß der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Beginns der Festschreibung und Herabsetzung der Vergütungen nicht einheitlich festgesetzt hat. Er hat angeknüpft an den jeweiligen Zeitpunkt des Auslaufens der zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Innungsverbänden gemäß § 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO geschlossenen Vergütungsvereinbarungen. Dabei ging es darum, einen Eingriff in bestehende Verträge, auf deren Inhalt und Laufzeit die Vertragspartner vertraut hatten, zu vermeiden. Zudem ist durch diese Regelung sichergestellt worden, daß der hoheitliche Eingriff sich in verhältnismäßig engen Grenzen hielt. Den Vertragspartnern ist lediglich für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit genommen worden, nach Auslaufen der jeweiligen Vergütungsvereinbarung eine solche zu treffen, welche die Minderung des Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG unberücksichtigt läßt. Im übrigen sind die bestehenden Verträge ebenso unangetastet geblieben wie die Befugnis, nach Ablauf dieses Jahres eine neue Vereinbarung zu treffen. Die Alternative hätte darin bestanden, einen Stichtag festzusetzen, von dem ab die Vergütungsminderung einheitlich für alle Vereinbarungen wirksam geworden wäre. Dies hätte einen wesentlich stärkeren Eingriff in die Grundrechte der Zahntechniker zur Folge gehabt, da in bestehende Verträge eingegriffen worden wäre.
b) Soweit die Beschwerdeführer ferner eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin erblicken, daß nur ihre, nicht aber die BVerfGE 68, 193 (224)BVerfGE 68, 193 (225)Vergütungen anderer Leistungserbringer herabgesetzt worden seien, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden im einzelnen dargelegt, warum gerade bei der Gruppe der Zahntechniker Regelungen erforderlich gewesen seien, um das mit den Kostendämpfungsgesetzen verfolgte Ziel zu erreichen. Sie hat ausgeführt, daß im Bereich der zahntechnischen Leistungen besonders hohe Preissteigerungsraten zu verzeichnen gewesen seien, die für den außerordentlichen Ausgabenanstieg der gesetzlichen Krankenversicherung mit ursächlich gewesen seien. Dieser Darstellung treten die Zahntechniker zwar entgegen. Sie verweisen auf moderate Preisanhebungen, die nicht über das Maß des Üblichen und wirtschaftlich Notwendigen hinausgegangen seien. Es kann aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein zu entscheiden, welche Einschätzung richtig ist. Ebensowenig hat es zu entscheiden, ob die vom Gesetzgeber gewählte Lösung die gerechteste ist. Dieser hat in einsehbarer Weise an die ihm zur Verfügung stehenden Daten angeknüpft. Das kann nicht als unsachlich angesehen werden. Soweit von den Zahnärzten ebenfalls zahntechnische Leistungen erbracht werden, hat der Gesetzgeber diese Gruppe durch die Regelung in Art. 5 Nr. 6 Satz 2 KVEG den Zahntechnikern gleichgestellt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheidet daher auch unter diesem Gesichtspunkt aus.
4. Wenn die Beschwerdeführer schließlich geltend machen, die Einfügung einer materiell-rechtlichen Regelung wie Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG in den Abschnitt "Übergangsvorschriften" stelle einen "Formenmißbrauch" dar, der mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei, ist diese Rüge offensichtlich unbegründet. Das Grundgesetz enthält keinen Grundsatz des Inhalts, daß Übergangsbestimmungen, die einem Gesetz angefügt sind, ausschließlich Regelungen "formeller" Art enthalten dürfen. Insoweit ist es dem Gesetzgeber überlassen, die geeignete gesetzestechnische Form für die von ihm getroffenen Regelungen zu bestimmen. Die Grenzen, welche ihm die rechtsBVerfGE 68, 193 (225)BVerfGE 68, 193 (226)staatlichen Gebote der Klarheit und Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen ziehen, sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Inhalt und Bedeutung des Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG ergeben sich hinreichend deutlich aus dem Gesetz selbst. Im übrigen ist die Einordnung der angegriffenen Bestimmung in den Abschnitt "Übergangsbestimmungen" auch von der Sache her angebracht, da es sich um eine befristete Regelung handelt.
Dr. Herzog, Dr. Simon, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heußner, Niedermaier, Dr. HenschelBVerfGE 68, 193 (226)