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Zitiert durch:
BVerfGE 122, 342 - Bayerisches Versammlungsgesetz
BVerfGE 109, 64 - Mutterschaftsgeld II
BVerfGE 81, 156 - Arbeitsförderungsgesetz 1981
BVerfGE 81, 70 - Rückkehrgebot für Mietwagen
BVerfGE 77, 308 - Arbeitnehmerweiterbildung
BVerfGE 70, 1 - Orthopädietechniker-Innungen
BVerfGE 68, 193 - Zahntechniker-Innungen
BVerfGE 54, 237 - Sozietät Anwaltsnotar Wirtschaftsprüfer
BVerfGE 53, 135 - Schokoladenosterhase
BVerfGE 51, 193 - Schloßberg
BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung


Zitiert selbst:
BVerfGE 40, 141 - Ostverträge
BVerfGE 39, 210 - Mühlenstrukturgesetz
BVerfGE 37, 1 - Weinwirtschaftsabgabe
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
BVerfGE 1, 97 - Hinterbliebenenrente I


A.
I.
II.
1. Durch Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes vom 28. M ...
2. Während Vorschriften über Zusammensetzung und Kennze ...
III.
IV.
1. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und ...
2. Die Arbeitsgemeinschaft Mittelständischer Margarineherste ...
B.
C.
I.
1. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind an sic ...
2. Prüfungsmaßstab ist für alle angegriffenen Vor ...
II.
1. § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 Nr. 1 MargG, der auf den Verpackung ...
2. Auch der in § 2 Abs. 2 MargG normierte Gestaltzwang f&uum ...
3. Auch die Anordnung eines Symbolzwangs in Gestalt eines roten S ...
4. Auch der in § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 Nr. 1 MargG vorgeschrie ...
5. Schließlich kann auch der Angriff der Beschwerdefüh ...
Bearbeitung, zuletzt am 25.10.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 26, 246 (246)Zur Vereinbarkeit gesetzlicher Vorschriften über die Herstellung und den Verkauf von Halbfettmargarine mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 25. Oktober 1977
 
-- 1 BvR 173/75 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der U . . . werke GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Konrad Redeker, Dr. Kurt Schön, Dr. Hans Dahs, Dr. Dieter Sellner, Klaus D. Becker, Oxfordstraße 24, Bonn - gegen § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Halbsatz 1, § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 Nr. 1 und § 5 Abs.1 des Gesetzes über Margarine, Halbfettmagarine und Kunstspeisefett (Margarinegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1841).
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.BVerfGE 26, 246 (246)
 
 
BVerfGE 26, 246 (247)Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob gesetzliche Vorschriften für die Herstellung und den Verkauf von "Halbfettmargarine" als solche sowie im Vergleich zu Regelungen für das ähnliche "Milchhalbfett" mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.
I.
 
In den letzten Jahren entstand ein Bedürfnis weiter Kreise der Bevölkerung, sich weniger fettreich zu ernähren. Die Hersteller von Fetten stellten sich auf diesen Wunsch ein und entwickelten fettärmere Produkte. Als Brotaufstrich brachte die Margarineindustrie ein margarineähnliches, in seinem Fettgehalt um die Hälfte reduziertes Erzeugnis auf den Markt (Halbfettmargarine); die Molkereiwirtschaft stellte ein streichfähiges Milcherzeugnis zur Verfügung, das, aus Sahne oder Butter hergestellt, neben bestimmten Zusätzen 39-41 v. H. Fett enthält (Milchhalbfett). Da die bis dahin geltenden Vorschriften das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zuließen, wurden die entsprechenden Bestimmungen bald darauf geändert. Hinsichtlich des Margarineerzeugnisses entschloß sich der Gesetzgeber zu einer Änderung des Margarinegesetzes aus dem Jahre 1897; hinsichtlich des Milcherzeugnisses leitete der zuständige Bundesminister eine Änderung der auf Grund des Milchgesetzes ergangenen Verordnung über Milcherzeugnisse in die Wege. Die voneinander abweichenden Normsetzungszuständigkeiten führten zu gewissen Unterschieden in der normativen Regelung.
II.
 
1. Durch Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes vom 28. Mai 1974 (BGBl. I S. 1185), nunmehr i.d.F. der Bekanntmachung des Gesetzes über Margarine, Halbfettmargarine und Kunstspeisefett (Margarinegesetz) vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1841) -- MargG --, wurde das Gesetz, betreffend den VerBVerfGE 26, 246 (247)BVerfGE 26, 246 (248)kehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (RGBl. S. 475) -- MargG 1897 -- geändert. Die Änderung sollte die Voraussetzungen schaffen, um eine fettreduzierte Margarine pflanzlicher Herkunft herstellen und vertreiben zu können. Dies war bis dahin nicht zulässig, da der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch § 1 der Verordnung über den Fettgehalt der Margarine vom 10. Dezember 1965 (BAnz. Nr. 235 vom 15. Dezember 1965) den Mindestfettgehalt der Margarine auf 80 v. H. festgesetzt hatte.
In § 1 Abs. 1 MargG ist die Margarine, in § 1 Abs. 2 MargG die Halbfettmargarine gesetzlich definiert. § 2 Abs. 1 MargG schreibt für die Margarine, § 2 Abs. 2 MargG für die Halbfettmargarine bestimmte Verpackungsformen vor ("Gestaltzwang"); § 2 Abs. 3 MargG enthält Ausnahmevorschriften. § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 MargG bestimmt, daß die Packungen -- der Margarine und der Halbfettmargarine -- mit einem roten Streifen versehen sein müssen ("Symbolzwang"). § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 Nr. 1 MargG schreibt die Bezeichnung als "Margarine" oder "Halbfettmargarine" ("Kennzeichnungszwang") sowie -- für die Halbfettmargarine -- einen Hinweis "Vorsicht, zum Braten, Backen und Kochen nicht verwenden" vor ("Warnhinweis"). § 5 Abs. 1 MargG normiert für die zu Handelszwecken bestimmte (Margarine und) Halbfettmargarine das Gebot an den Hersteller, einen die Erkennbarkeit der Ware erleichternden Stoff zuzusetzen ("Indikatorzwang"); § 5 Abs. 2 MargG ermächtigt zum Erlaß näherer Bestimmungen.
Die Vorschriften lauten:
    § 1
    (1) ...
    (2) Halbfettmargarine im Sinne dieses Gesetzes sind die durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ Wasser in Öl, aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher Herkunft, unbeschadet der Verwendung von Fettstoffen nichtpflanzlicher Herkunft als Emulgatoren oder als Bestandteile emulgierender oder geschmackgebender Lebensmittel, hergestellten Zubereitungen, deren Gesamtfettgehalt mindestens 39BVerfGE 26, 246 (248) BVerfGE 26, 246 (249)vom Hundert und höchstens 41 vom Hundert des Gewichts beträgt; der Anteil an Fettstoffen nichtpflanzlicher Herkunft darf insgesamt 2 vom Hundert des Gewichts nicht übersteigen, wobei der Anteil an Milchfett nicht höher als 1 vom Hundert des Gewichts sein darf.
    (3) ... bis (4) ...
    § 2
    (1) ...
    (2) Halbfettmargarine darf gewerbsmäßig nur in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen zu 1000, 500, 250, 125 und 62,5 Gramm Nettogewicht in den Verkehr gebracht werden. Die Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen sind nur in der Würfel- und Kreiskegelstumpfform zulässig.
    (3) ...
    (4) Die Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen müssen mit einem gut sichtbaren roten Streifen versehen sein; auf ihnen müssen an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift angegeben sein:
    1. die Bezeichnung "Margarine" oder "Halbfettmargarine", bei Halbfettmargarine verbunden mit dem Hinweis "Vorsicht, zum Braten, Backen und Kochen nicht verwenden";
    2. ... -- 5. ...
    (5) ...
    § 5
    (1) Margarine und Halbfettmargarine, welche zu Handelszwecken bestimmt sind, müssen einen die allgemeine Erkennbarkeit der Ware mittelst chemischer Untersuchung erleichternden, Beschaffenheit und Farbe derselben nicht schädigenden Zusatz enthalten.
    (2) Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrat erlassen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
§ 10 MargG enthält Ordnungswidrigkeitenvorschriften u.a. für Verstöße gegen § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 5 MargG.
2. Während Vorschriften über Zusammensetzung und Kennzeichnung der Butter (mindestens 82 v. H. Fettanteil) in der im wesentlichen auf Grund der §§ 37, 40 und 52 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S. 421), zuletzt geändert durch Art. 221 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ergangenen Butterverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. August 1970BVerfGE 26, 246 (249) BVerfGE 26, 246 (250)(BGBl. I S. 1287) enthalten sind, sind die entsprechenden Bestimmungen für das Milchhalbfett in der in erster Linie auf die §§ 37 und 52 Abs. 1 Milchgesetz gestützten Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150) -- MilcherzVO -- i.d.F. der Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch (Konsummilch-Kennzeichnungs- Verordnung) vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301) geregelt. Die Herstellung des Milchhalbfetts wurde zugelassen durch die Dritte Änderungsverordnung vom 11. Mai 1974 (BGBl. I S. 1172), um angesichts der Legalisierung der Halbfettmargarine dem Verbraucher auch ein Erzeugnis mit reduziertem Fettgehalt auf der Basis von Milchfett anbieten zu können (vgl. Amtl. Begründung, BRDrucks. 596/73).
§ 3 MilcherzVO enthält ein allgemeines Kennzeichnungsgebot für Milcherzeugnisse. In § 4 sind besondere Kennzeichnungspflichten geregelt. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. Ziff. XV der Anlage schreibt für das hier in Rede stehende Halbfetterzeugnis die Bezeichnung als "Milchhalbfetterzeugnis" vor. § 4 Abs. 2 Nr. 4 gebietet bei Milchhalbfetterzeugnissen u.a. den Hinweis "Zum Braten und Backen nicht geeignet" sowie die Angabe des Gehalts an Wasser in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung.
III.
 
Die Beschwerdeführerin stellt Margarine und Halbfettmargarine her. Sie wendet sich gegen die zitierten Vorschriften des Margarinegesetzes, soweit sie sich auf Halbfettmargarine beziehen. Die Rügen einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG begründet sie wie folgt:
Die angegriffenen Bestimmungen verletzten sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit, da sie weder erforderlich noch verhältnismäßig seien. Die vorgeschriebenen dreifachen Kennzeichnungspflichten (Kennzeichnungszwang, Gestaltzwang und Symbolzwang) verstießen sowohl in ihrer Kumulation als auch für sich genommen gegen das Übermaßverbot. Auch der WarnBVerfGE 26, 246 (250)BVerfGE 26, 246 (251)hinweis und der Indikatorzwang belasteten sie in unverhältnismäßiger Weise.
Der in § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 Nr. 1 MargG normierte Kennzeichnungszwang sei zwar geeignet, den Gegenstand als Margarine mit halbem Fettgehalt zu identifizieren, jedoch ungeeignet, den Ursprungsstoff Pflanzenfett zu bezeichnen. Damit werde das Verbraucherverhalten ungünstig beeinflußt. Der Gestaltzwang des § 2 Abs. 2 MargG sei zwar möglicherweise zur Identifizierung des Erzeugnisses der Gattung nach geeignet. Es sei jedoch mehr als zweifelhaft, ob er als zusätzliches, die Vertriebsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin beschränkendes Identifizierungsmerkmal erforderlich sei. Der Symbolzwang nach § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 MargG (roter Streifen) sei zur Kennzeichnung eines ungefährlichen und mit der Margarine nicht identischen Produktes nicht geeignet. Er habe allenfalls berechtigt sein können zu einer Zeit, als die Margarine der Butter noch nicht gleichwertig gewesen sei. Spätestens mit der Novellierung des Margarinegesetzes im Jahre 1974 habe der Gesetzgeber anerkannt, daß dies nicht mehr der Fall und die Notwendigkeit einer Sonderbehandlung der Margarine daher entfallen sei. Indem der Gesetzgeber es unterlassen habe, diesem grundlegenden Wandel der Verhältnisse wenigstens durch Verzicht auf das einschneidendste Mittel -- den roten Streifen -- Rechnung zu tragen, habe er im Ergebnis in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Mit dem in § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 Nr. 1 MargG vorgeschriebenen Warnhinweis habe der Gesetzgeber in zweifacher Hinsicht das Übermaßverbot verletzt. Die Warnung vor einer Verwendung der Halbfettmargarine zum Backen oder Kochen sei weder sachlich gerechtfertigt noch erforderlich, da eine solche Verwendung völlig ungefährlich sei. Darüber hinaus belaste der vorgeschriebene Hinweis "Vorsicht, (...) nicht verwenden" angesichts der vergleichsweise geringen Gefährlichkeit einer Verwendung der Halbfettmargarine zum Braten die Beschwerdeführerin übermäßig. Auch der Indikatorzwang des § 5 Abs. 1BVerfGE 26, 246 (251) BVerfGE 26, 246 (252)MargG greife übermäßig in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Der Indikator sei vorgeschrieben, um feststellen zu können, ob Butter durch Margarine verfälscht worden sei. Obgleich sich die Bestimmung ausschließlich gegen die Hersteller und Verkäufer von Butter richte, würden nicht diese, sondern die Margarinehersteller vom Gesetzgeber belastet. Es sei unzulässig, Grundrechte eines Grundrechtsträgers einzuschränken, damit sich ein anderer Grundrechtsträger gesetzmäßig verhalte oder dem Staat die Aufsicht über das Verhalten des anderen erleichtert werde. Im übrigen verstoße der Indikatorzwang auch deshalb gegen das Übermaßverbot, weil er durch die technische Entwicklung überholt sei. Butter lasse sich heute leichter und billiger durch Zusatz von Öl -- das keinen Indikator enthalten müsse -- verfälschen. Derartige Verfälschungen seien zuverlässiger durch gaschromatographische Verfahren aufzudecken. Ein Verzicht auf den Indikatorzwang sei um so mehr geboten gewesen, als die als Indikator zu verwendende Stärke die Margarine mikrobiologisch anfällig mache und dadurch das Bemühen erschwere, eine auch im Sommer ohne Konservierungsmittel haltbare Margarine herzustellen.
Die angegriffenen Regelungen verletzten auch die Chancengleichheit im Wettbewerb. Halbfettmargarine und Milchhalbfett seien ohne weiteres substituierbar und stünden auf dem Markt miteinander in Wettbewerb. Bei beiden Fetten handele es sich um ein kaloriensparendes fettarmes Nahrungsmittel; namentlich dienten beide in erster Linie als Brotaufstrich. Ihre Herstellung erfolge in gleicher Weise durch Verminderung des Fettgehalts und Vermehrung des Wassergehalts. Auch im übrigen seien die Unterschiede, vor allem im Geschmack, so weit zurückgetreten, daß sie für die Wahl des Verbrauchers praktisch keine entscheidende Bedeutung mehr hätten. Trotz dieser Übereinstimmung der beiden Halbfetterzeugnisse habe der Gesetzgeber ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedliche, die Hersteller von Halbfettmargarine stärker als die Hersteller von Milchhalbfett belastende Regelungen getroffen.BVerfGE 26, 246 (252)
BVerfGE 26, 246 (253)Zur Unterstützung ihrer Darlegungen hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Herbert Krüger über "Verfassungsfragen der Regelung von Kennzeichnung u.a.m. der 'Halbfettmargarine' durch das Margarinegesetz 1974" unterbreitet. Darüber hinaus hat sie das Ergebnis eines "Packungs- und Deklarationstests" des Instituts für Verbrauchs- und Einkaufsforschung GmbH, Hamburg, übergeben. Im Auftrag der Beschwerdeführerin hatte dieses Institut 300 Hausfrauen in Hamburg, Düsseldorf und München jeweils eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Packung "Halbfettmargarine" sowie eine zu diesem Zweck hergestellte Packung "Pflanzenhalbfett" in länglichem Becher, ohne roten Streifen und mit dem Verwendungshinweis "Zum Braten und Backen nicht geeignet" vorgelegt. Dieser Test habe ergeben, daß eine Kennzeichnung, wie sie für Milchhalbfett gefordert sei, gegenüber den gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung der Halbfettmargarine einen Marktvorsprung von 70:30 habe. Dies mache deutlich, daß die gesetzlichen Vorschriften für die Halbfettmargarine zu einem schweren Wettbewerbsnachteil führten.
IV.
 
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten namens der Bundesregierung sowie die Arbeitsgemeinschaft Mittelständischer Margarinehersteller, der Verband der Deutschen Margarineindustrie e. V., der Verband der Deutschen Milchwirtschaft e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e. V. geäußert.
1. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Bei den angegriffenen Vorschriften handele es sich um zulässige Berufsausübungsregelungen. Das Übermaßverbot sei nicht verletzt. Wenn der Gesetzgeber sich nicht für die Bezeichnung "Pflanzenhalbfett" entschieden, sondern die Bezeichnung "Halbfettmargarine" vorgezogen habe, habe er sich damit imBVerfGE 26, 246 (253) BVerfGE 26, 246 (254)Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gehalten. Die Beschwerdeführerin sei durch diese Kennzeichnungsvorschrift nicht übermäßig belastet. Es stehe ihr frei, auf den Packungen und Behältnissen neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung einen Hinweis anzubringen, aus dem sich eindeutig das Basisfett ergebe, wie z. B. "Hergestellt aus Pflanzenfett". Der Gestaltzwang sei zum Schutz des Verbrauchers gerechtfertigt und geboten, um das Margarineprodukt von vergleichbaren Milcherzeugnissen abzugrenzen. Die Kennzeichnungsvorschrift allein reiche hierfür nicht aus. Im übrigen habe sich die -- neben der heute praktisch unbedeutenden Würfelform -- vorgeschriebene Kreiskegelstumpfform in den letzten Jahren bei höherwertigen pflanzlichen Speisefetten durchgesetzt und komme offensichtlich sowohl den Interessen der Hersteller wie auch den Wünschen der Verbraucher entgegen. Schließlich sei der Gestaltzwang ebenso wie der rote Streifen auch deshalb erforderlich, weil die Margarinehersteller in der Vergangenheit immer wieder versucht hätten, durch entsprechende Bezeichnungen ("Rama", "Botterram") unberechtigte Assoziationen an das Produkt Butter hervorzurufen. Zur Neutralisierung dieser Bemühungen und zur Abwendung einer Verwechslungsgefahr sei das Gebot, Halbfettmargarine in einer bestimmten, von derjenigen für Butter und andere Milcherzeugnisse abweichenden Verpackungsform zu vertreiben und die Packung mit einem roten Streifen zu versehen, ein geeignetes Mittel. Der Warnhinweis sei geeignet und erforderlich, bei der Verwendung von Halbfettmargarine auftretende Gefahren vom Verbraucher abzuwenden. Wegen ihres Wassergehalts sei die Halbfettmargarine zum Braten nicht geeignet und könne, wenn sie gleichwohl zu diesem Zweck verwendet werde, zu ernsthaften Verletzungen führen. Allerdings sei es nicht gefährlich, sie zum Backen oder Kochen zu benutzen. Das sei aber sinnlos, da die gleiche Wirkung mit der halben Portion herkömmlicher Margarine billiger erreicht werden könne. Der Indikatorzwang für Halbfettmargarine sei erforderlich zur Erreichung des damit verfolgtenBVerfGE 26, 246 (254) BVerfGE 26, 246 (255)Zweckes, den Nachweis einer "Streckung" des teureren Erzeugnisses (Butter und Milchhalbfett) durch das billigere (Margarine oder Halbfettmargarine) zu erleichtern. Der Indikator müsse in dem Erzeugnis enthalten sein, das in dem verfälschten nachgewiesen werden solle. Die teureren Milcherzeugnisse kämen für eine Streckung der billigeren Margarine praktisch nicht in Betracht, da dies wirtschaftlich sinnlos wäre. Die durch den Zusatz der Indikatoren entstehenden Mehrkosten seien im Verhältnis zum Warenwert nicht erheblich. Die Qualität der Margarine und ihre mikrobiologische Beschaffenheit würden jedenfalls durch den Indikator Stärke nicht ungünstig beeinflußt.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheide bereits deshalb aus, weil es an der von der Beschwerdeführerin behaupteten besonderen Wettbewerbssituation zwischen Halbfettmargarine und Milchhalbfett fehle. Aber auch wenn man ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Halbfettmargarine und Milchhalbfett unterstelle, seien die Unterschiede der Regelungen sachlich gerechtfertigt. Halbfettmargarine unterscheide sich von der Margarine im wesentlichen nur durch den um die Hälfte verringerten Fettgehalt. Demgegenüber unterscheide sich Milchhalbfett außer durch den ebenfalls um etwa die Hälfte reduzierten Fettgehalt auch im übrigen nach seiner Zusammensetzung und Herstellung deutlich von Butter. Jedenfalls habe sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten.
2. Die Arbeitsgemeinschaft Mittelständischer Margarinehersteller, der Verband der Deutschen Milchwirtschaft e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e. V. halten die Verfassungsbeschwerde im wesentlichen für unbegründet. Der Verband der Deutschen Margarineindustrie e. V. tritt den von der Verfassungsbeschwerde erhobenen Angriffen weitgehend bei.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärBVerfGE 26, 246 (255)BVerfGE 26, 246 (256)tig und unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 40, 141 [156]). Soweit § 5 Abs. 2 MargG den Erlaß näherer Bestimmungen über den in Abs. 1 vorgeschriebenen Zusatz vorsieht, folgt dies jedenfalls aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 MargG, nach dem ordnungswidrig handelt, wer "Margarine oder Halbfettmargarine ohne den nach § 5 erforderlichen Zusatz gewerbsmäßig herstellt oder gewerbsmäßig in den Verkehr bringt". Es spricht vieles dafür, daß die nach § 5 Abs. 2 MargG ergangenen Ausführungsvorschriften für Margarine nunmehr auch für Halbfettmargarine gelten. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin das Risiko einer Zuwiderhandlung nicht zugemutet werden (vgl. BVerfGE 20, 283 [290]; 31, 314 [323]).
 
C.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
I.
 
1. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind an sich die angegriffenen Vorschriften in der Fassung des Margarineänderungsgesetzes. Da diese jedoch durch die Neufassung des Margarinegesetzes keine sachliche Änderung erfahren haben, kann im folgenden die jeweilige Neufassung der Vorschriften zugrundegelegt werden. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese nur insoweit, als sie sich auf Halbfettmargarine beziehen. Ihre Anwendung auf Margarine ist mithin nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
2. Prüfungsmaßstab ist für alle angegriffenen Vorschriften in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit dieser heranzuziehen ist, unterliegt es keinem Zweifel, daß es sich bei den angegriffenen Vorschriften um Berufsausübungsregelungen handelt. Als solche durften sie vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheinen (BVerfGE 39, 210 [225] -- Mühlenstrukturgesetz -- m.w.N.), wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und wenn dieBVerfGE 26, 246 (256) BVerfGE 26, 246 (257)durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 37, 1 [18 f.] -- Stabilisierungsfonds -- m.w.N.). Dabei ist die Gestaltungsfreiheit zu beachten, die dem Gesetzgeber bei Berufsausübungsregelungen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung zukommt: Es ist davon auszugehen, daß das Grundgesetz dem Gesetzgeber in der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele und der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen einen Beurteilungs- und Handlungsspielraum läßt und daß der Gesetzgeber auch durch wirtschaftspolitische Lenkungsmaßnahmen das freie Spiel der Kräfte korrigieren darf (BVerfGE 39, 210 [225 f.] m.w.N.). Aufgabe der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen ist es, im Interesse der Verbraucher und der Milchwirtschaft eine Verwechslung von Halbfettmargarine mit Milchprodukten zu verhindern und die Verbraucher vor Gefahren bei der Verwendung von Halbfettmargarine zu schützen. Die Regelungen betreffen also sowohl den Sachbereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs als auch den des Verbraucherschutzes, stellen sich mithin als Regelungen auf dem Gebiete der Wirtschaftsordnung und -lenkung dar. Bei dieser Sachlage kann das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser die Grenzen des dargelegten Spielraums überschritten hat.
II.
 
1. § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 Nr. 1 MargG, der auf den Verpackungen die Kennzeichnung als Halbfettmargarine vorschreibt, ist mit Art. 12 Abs. 1 und auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Die Bestimmung hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Ihr Zweck ist es, die Identifizierung des Erzeugnisses der Gattung nach zu ermöglichen. Im Gesetzgebungsverfahren war die hierfür zu wählende Bezeichnung umstritten. In seinem Verlauf wurde die im Regierungsentwurf vorgesehene und von der Bundesregierung gegenüber der Stellungnahme des Bundesrates verteidigte Bezeichnung "Pflanzenhalbfett" durch die beanstandete ersetzt (BRDrucks. 146/73,BVerfGE 26, 246 (257) BVerfGE 26, 246 (258)BTDrucks. 7/877 Anl. 3 und BTDrucks. 7/1763 S. 2 f.). Ob die eine oder die andere Bezeichnung dem Zweck der Vorschrift eher gerecht wird, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, um so weniger, als, wie auch die Entstehungsgeschichte zeigt (a.a.O.), beide Bezeichnungen möglicherweise ihre Schwächen haben.
b) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Eine willkürliche Benachteiligung der Erzeuger von Halbfettmargarine gegenüber denjenigen von Milchhalbfett ist nicht ersichtlich. Vielmehr lassen sich für die verschiedene Kennzeichnung sachlich einleuchtende Gründe aufweisen: Halbfettmargarine ist nach Herstellung und Zusammensetzung -- abgesehen vom Fettgehalt -- der Margarine äußerst ähnlich; das rechtfertigt die Aufnahme dieses Namensbestandteils in ihre Bezeichnung. Daß Margarine im Gegensatz zu Halbfettmargarine auch aus tierischen Fetten hergestellt werden darf, ist -- wie der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hervorgehoben hat -- heute praktisch kaum mehr von Bedeutung, zwingt mithin nicht dazu, den Namensbestandteil "Margarine" bei dem Halbfett zu vermeiden. Demgegenüber ist das Milchhalbfett ein neuartiges Erzeugnis in dem breiten Angebot der Milchprodukte (vgl. dazu die Anlage zur MilcherzVO), das sich von der Butter nicht nur durch den herabgesetzten Fettgehalt, sondern auch durch die zugelassenen Zusätze nicht unwesentlich unterscheidet. Wenn es dies rechtfertigt, die Bezeichnung des Milchhalbfetts mit dem Namensbestandteil "Milch" (und nicht etwa "Butter") vorzuschreiben, so folgt hieraus nicht, daß es verfassungsrechtlich geboten ist, das Margarineerzeugnis ebenfalls mit dem Ausgangsstoff ("Pflanzen") zu kennzeichnen. Daß beide Erzeugnisse auf dem Markt möglicherweise als substituierbar angesehen werden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Schließlich spricht für die Bezeichnung als Halbfettmargarine, daß wegen der Ähnlichkeit mit Margarine ein Interesse sowohl der Hersteller als auch der Verbraucher an einer Beibehaltung des auf dem Markt bereits eingeführten Namensbestandteils "MarBVerfGE 26, 246 (258)BVerfGE 26, 246 (259)garine" bestehen kann; darauf hat namentlich die Arbeitsgemeinschaft Mittelständischer Margarinehersteller in ihrer Stellungnahme abgehoben.
2. Auch der in § 2 Abs. 2 MargG normierte Gestaltzwang für Halbfettmargarine ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor; die Bestimmung hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Ihr Inhalt geht auf das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (RGBl. S. 375) zurück, das bereits einen Gestaltzwang vorsah, um die Verbraucher vor Täuschung und die Landwirtschaft vor "fraudulöser Konkurrenz" zu bewahren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, Verhandlungen des Reichstages 1887, Bd. 90 [Anlageband], Drucks. Nr. 16, S. 221, 223). Die Regelung wurde sachlich unverändert und aus denselben gesetzgeberischen Erwägungen in § 2 Abs. 4 MargG 1897 beibehalten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs [zu § 7 Abs. 4], Verhandlungen des Reichstages 1895/97, Bd. 147 [Anlageband], Drucks. Nr. 72, S. 297). In die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Bestimmung wurde sie aufgenommen zum "Schutz der Verbraucher und (zur) Vermeidung von Verpackungsformen, die der Butter vorbehalten sind" (Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BTDrucks. 7/1763).
Diese Erwägungen sind vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die die Berufsausübungsregelung rechtfertigen. An dem Bedürfnis einer Abgrenzung der Margarine von der Butter durch ihre Verpackungsform hat sich seit der erstmaligen Regelung nichts Entscheidendes geändert, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, daß sich die Margarine zu einer ernsthaften Konkurrenz für Butter entwickelt hat und stets Versuche unternommen wurden, die Margarine auch durch ihre äußere Erscheinungsform der Butter anzunähern. Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende Halbfettmargarine.BVerfGE 26, 246 (259)
BVerfGE 26, 246 (260)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt § 2 Abs. 2 MargG auch nicht das Übermaßverbot. Angesichts des Spielraums des Gesetzgebers bei der Wahl und Gestaltung wirtschaftsordnender und -lenkender Maßnahmen käme eine solche Verletzung nur in Betracht, wenn eindeutig feststünde, daß dem Gesetzgeber ein gleich wirksames, aber den Freiheitsraum der wirtschaftlich tätigen Individuen weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung stand (BVerfGE 37, 1 [21] m.w.N.; 39, 210 [231]. Ein solches ist nicht ersichtlich.
b) Ebensowenig ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Bedürfnis nach Abgrenzung des Margarineproduktes von dem vergleichbaren Milcherzeugnis ist ein sachlich einleuchtender Grund für den Gestaltzwang.
Zu Recht hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß die Verbraucherentscheidung zum Kauf eines Erzeugnisses oft nicht auf einem eingehenden Studium der Kennzeichnung der Ware beruht, sondern auch an deren äußerer Erscheinungsform orientiert ist. Dies rechtfertigt es, bestimmte Verpackungsformen vorzuschreiben. Der Umstand, daß die Verpackungsvorschriften für die Halbfettmargarine gegenüber denjenigen für die Margarine enger gefaßt sind, erlaubt keine andere Beurteilung. Während diese zur "Besitzstandswahrung" hinsichtlich der im Verkehr befindlichen Verpackungsformen der (Vollfett-) Margarine zweckmäßig sein mochten (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BTDrucks. 7/1763), war der Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt von Verfassungs wegen nicht gehalten, für das neu zugelassene Halbfetterzeugnis eine völlig übereinstimmende Regelung zu treffen.
3. Auch die Anordnung eines Symbolzwangs in Gestalt eines roten Streifens auf der Verpackung durch § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 MargG läßt eine Grundrechtsverletzung nicht erkennen.
a) Der Symbolzwang verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Auch er dient seit der erstmaligen Regelung im MargarinegesetzBVerfGE 26, 246 (260) BVerfGE 26, 246 (261)von 1897 dem Zweck, gegen Täuschung zu sichern (vgl. Verhandlungen des Reichstages 1895/97, Bd. 152 [Anlageband], Drucks. Nr. 733). Der Gesetzgeber des Margarineänderungsgesetzes hat lediglich darauf verzichtet, die Breite des roten Streifens vorzuschreiben (Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BTDrucks. 7/ 1763 S. 3). Die Beibehaltung des Symbolzwangs lag im Rahmen seiner bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen zu beachtenden Gestaltungsfreiheit. Daß der rote Streifen zur Unterscheidung der Margarine von Milcherzeugnissen und damit zum Schutz der Verbraucher wie der Milchwirtschaft gegenüber einer zu starken Annäherung der äußeren Erscheinungsform beider Erzeugnisse nicht geeignet sei, läßt sich nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit feststellen. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Symbolzwang die Hersteller von Halbfettmargarine übermäßig belastet: Die Vorschrift stellt sich -- auch in der Zusammenschau mit dem Gestaltzwang -- als ein derart mildes Mittel zur Verwirklichung ihres Zweckes dar, daß schwerlich behauptet werden kann, sie greife in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Bestätigt wird dies nicht zuletzt dadurch, daß die Halbfettmargarine nach den vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme mitgeteilten Zahlen einen weitaus größeren Marktanteil innehat als das Milchhalbfett. Ob ein Verzicht auf den roten Streifen zweckmäßiger gewesen wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
b) Die der Berufsausübungsregelung zugrunde liegende Erwägung des Gesetzgebers ist zugleich ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung der Erzeuger von Halbfettmargarine als eines margarineähnlichen Produktes und der von Milchhalbfett als eines Milchproduktes zu rechtfertigen vermag und deshalb einen Verstoß des § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 MargG gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt.BVerfGE 26, 246 (261)
BVerfGE 26, 246 (262)4. Auch der in § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 Nr. 1 MargG vorgeschriebene Warnhinweis "Vorsicht, zum Braten, Backen und Kochen nicht verwenden" verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.
a) Entgegen ihrer Auffassung läßt sich nicht feststellen, daß der Hinweis in seiner konkreten Ausgestaltung nicht erforderlich sei und deshalb nicht in einer Berufsausübungsregelung angeordnet werden dürfe.
Die Fassung des Hinweises weicht von anderslautenden Formulierungen im Regierungsentwurf (BRDrucks. 146/73, Begründung zu Art. 1 Nr. 3) und in der Stellungnahme des Bundesrates (BRDrucks. 146/73 [Beschluß]) ab. Sie geht zurück auf die Beratung im Bundestagsausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Kurzprotokoll der 26. Sitzung vom 18. Januar 1974, S. 5 mit Anlage 1); ihr Zweck ist es, durch "diesen besonders verdeutlichenden klaren Hinweis" den Verbraucher davor zu schützen, Halbfettmargarine für Verwendungszwecke zu benutzen, für die sie "absolut ungeeignet" erscheint (Ausschußbericht a.a.O., S. 3). Damit hat der Gesetzgeber die seiner Gestaltungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen nicht überschritten.
Bedenken können sich zunächst nicht deshalb ergeben, weil jedenfalls eine dreifache Kennzeichnungspflicht (Gestaltzwang, Symbolzwang, Warnhinweis) nicht erforderlich sei. Denn der Warnhinweis dient einem anderen Zweck als der Gestalt- und Symbolzwang; er wird durch diese Vorschriften auch nicht zum Teil ersetzt. Im übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar einzuräumen, daß die Verwendung des Wortes "Vorsicht" hinsichtlich eines Gebrauchs der Halbfettmargarine allein zum Backen und Kochen nicht angezeigt ist, da insoweit keine Gefahr besteht; eine derartige Benutzung ist vielmehr lediglich -- wie der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme hervorgehoben hat -- wirtschaftlich sinnlos. Gleichwohl ist die Formulierung des Warnhinweises von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.BVerfGE 26, 246 (262)
BVerfGE 26, 246 (263)Bei der Warnung vor einer Verwendung zum Braten ist das Wort "Vorsicht" angebracht, weil diese wegen des hohen Wassergehalts von Halbfettmargarine nicht ungefährlich ist. Hinsichtlich der Benutzung zum Backen und Kochen kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, den Verbraucher von wirtschaftlich sinnloser Verwendung durch die Worte "nicht verwenden" abzuhalten; dies um so weniger, als Margarine im Gegensatz zur Halbfettmargarine zum Braten, Backen und Kochen nicht nur geeignet ist, sondern auch überwiegend hierzu verwendet wird. Der Gesetzgeber wollte offenbar sämtliche Informationen durch einen einzigen, zusammengefaßten und einprägsamen Hinweis über die Verwendbarkeit der Halbfettmargarine vermitteln. Dabei kam er schwerlich umhin, das Wort "Vorsicht" auch im Zusammenhang mit Verwendungsarten vorzuschreiben, die für sich genommen nicht gefährlich sind. Daß der Hinweis insoweit nicht mehr ganz zutreffend erscheint und beim Verbraucher auch die Vorstellung einer Gefahr bei der Verwendung der Halbfettmargarine zum Backen und Kochen nahelegen mag, reicht nicht aus, in der Regelung insgesamt einen Verstoß gegen das Übermaßverbot zu sehen, zumal die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung für die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin gering ist. Allein der Umstand, daß eine andere Formulierung möglicherweise zweckmäßiger und exakter sein könnte, rechtfertigt nicht die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit.
b) Wenn der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 Nr. 4 MilcherzVO für das Milchhalbfett einen anderslautenden Hinweis vorgeschrieben hat, so kann diese Abweichung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht begründen.
Anders als der Gesetzgeber des Margarinegesetzes hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, daß der Wassergehalt des Milchhalbfetts auf der Packung anzugeben ist. Das mag in gewisser Weise das Fehlen eines Hinweises auf die mangelnde Eignung zum Kochen kompensieren. Für den hauptsächlichen Unterschied zwischen beiden Hinweisen, das Fehlen des WortesBVerfGE 26, 246 (263) BVerfGE 26, 246 (264)"Vorsicht" in dem Warnhinweis für das Milchhalbfett, läßt sich ein sachlich einleuchtender Grund anführen: Erfahrungsgemäß werden Margarineerzeugnisse in weit höherem Maße zum Braten (wie auch zum Backen und zum Kochen) verwendet als Milcherzeugnisse, namentlich Butter. Der Umstand, daß in dem fettreduzierten Margarineerzeugnis der Namensbestandteil der Margarine enthalten ist, was den Verbraucher eher zu einer der (Vollfett-)Margarine entsprechenden Verwendung verleiten kann, läßt bei der Halbfettmargarine angesichts ihrer nicht ungefährlichen Verwendung zum Braten die stärkere Warnintensität des Hinweises im Vergleich zum Milchhalbfett gerechtfertigt erscheinen.
5. Schließlich kann auch der Angriff der Beschwerdeführerin auf den in § 5 Abs. 1 MargG angeordneten Indikatorzwang keinen Erfolg haben.
a) Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie war bereits in § 6 MargG 1897 enthalten, gilt unverändert fort (§ 5 MargG) und ist nunmehr auf die Halbfettmargarine ausgedehnt. Sie will verhindern, daß der Butter Margarine zugesetzt oder daß Margarine als Butter verkauft wird (vgl. Verhandlungen des Reichstags 1895/97, StenBer., Bd. 146, S. 5814), dient also dem Schutz vor einer Verfälschung der Butter oder ähnlicher Milcherzeugnisse durch Zusatz von Margarine. Diesen Zweck zu erreichen ist der Indikatorzwang, wie die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, geeignet. Er erscheint auch erforderlich. Ein die Margarinehersteller geringer belastendes Mittel ist nicht zu erkennen. Nach der Stellungnahme des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist das von der Beschwerdeführerin angeführte gaschromatographische Analyseverfahren wesentlich aufwendiger; es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Äußerung zu zweifeln. Im übrigen geht der Einwand der Beschwerdeführerin, Butter sei heute leichter und billiger durch Öl als durch Margarine zu verfälschen, was durch das erwähnte Verfahren einfacher nachzuweisen sei, am Problem vorbei. Selbst wenn die Richtigkeit dieserBVerfGE 26, 246 (264) BVerfGE 26, 246 (265)Behauptung unterstellt wird, läßt sich nicht folgern, daß der Indikator für den Nachweis der (immer noch möglichen) Beimischung von Margarine nicht mehr erforderlich sei.
Die Belastung der Hersteller durch den Zusatz eines Indikators und die Wirkungen, die hierdurch erreicht werden, stehen auch in einem angemessenen Verhältnis. Nach den Ausführungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, denen die Beschwerdeführerin nicht widersprochen hat, verursacht die Beifügung der Indikatoren Stärke und Sesamöl nur geringfügige Mehrkosten und wirkt sich auf deren Geschmack nicht ungünstig aus; das gilt zumindest für die Stärke, die heute durchgängig als Indikator verwendet wird. Wenn, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, die Beifügung von Stärke es erschwert, eine auch im Sommer ohne Konservierungsmittel haltbare Margarine herzustellen, so kann das für sich allein noch nicht dazu führen, daß die Regelung als unverhältnismäßig angesehen werden müßte; dies um so weniger, als eine Belastung der Hersteller durch zusätzliche Kosten für diese Konservierungsmittel nicht dargetan ist.
b) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nicht ersichtlich. Zwar werden die Hersteller von Halbfettmargarine zum Schutz der Verbraucher und im Interesse der Milchwirtschaft durch den Indikatorzwang stärker belastet als die Produzenten von Milchhalbfett. Mit Recht hat aber der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß der Indikator in demjenigen Erzeugnis enthalten sein muß, das in dem verfälschten nachzuweisen ist. Als Mittel der Streckung kommt nur die billigere Margarine oder Halbfettmargarine, nicht jedoch die teurere Butter oder das teurere Milchhalbfett in Betracht. Dies rechtfertigt den Unterschied in den rechtlichen Regelungen. Die Herstellung von Halbfettmargarine wird zudem durch den Indikatorzusatz nur geringfügig verteuert; es kann kaum einem Zweifel unterliegen, daß die Mehrkosten nicht von den Herstellern getragen, sondern über den Kaufpreis auf den VerbrauBVerfGE 26, 246 (265)BVerfGE 26, 246 (266)cher abgewälzt werden. Die damit verbundene Verteuerung kann die Chancengleichheit der Hersteller von Halbfettmargarine im Wettbewerb mit den Erzeugern von Milchhalbfett schwerlich in nennenswertem Umfang beeinflussen. Jedenfalls wäre eine solche kaum meßbare Beeinträchtigung von den Margarineproduzenten hinzunehmen, da diese die Hersteller der zur Verfälschung von Milchprodukten geeigneten Erzeugnisse sind.