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Zitiert durch:
BVerfGE 127, 61 - Beteiligungsquote
BVerfGE 127, 31 - Entgangene Einnahmen
BVerfGE 127, 1 - Spekulationsfrist
BVerfGE 117, 330 - Ballungsraumzulage
BVerfGE 116, 24 - Einbürgerung
BVerfGE 109, 133 - Langfristige Sicherheitsverwahrung
BVerfGE 107, 257 - Beamtenbesoldung Ost II
BVerfGE 105, 17 - Sozialpfandbriefe
BVerfGE 101, 239 - Stichtagsregelung
BVerfGE 97, 350 - Euro
BVerfGE 93, 121 - Einheitswerte II
BVerfGE 90, 145 - Cannabis
BVerfGE 80, 137 - Reiten im Walde
BVerfGE 78, 249 - Fehlbelegungsabgabe
BVerfGE 76, 256 - Beamtenversorgung
BVerfGE 72, 175 - Wohnungsfürsorge
BVerfGE 71, 255 - Eintritt in den Ruhestand
BVerfGE 70, 69 - Übergang Waisengeld


Zitiert selbst:
BVerfGE 63, 343 - Rechtshilfevertrag
BVerfGE 52, 303 - Krankenhausleistungen
BVerfGE 49, 260 - Ortszuschlag bei Geschiedenen
BVerfGE 44, 249 - Alimentationsprinzip
BVerfGE 43, 291 - numerus clausus II
BVerfGE 43, 242 - Universitätsgesetz Hamburg
BVerfGE 42, 263 - Contergan
BVerfGE 35, 79 - Hochschul-Urteil
BVerfGE 30, 392 - Berlinhilfegesetz
BVerfGE 25, 371 - lex Rheinstahl
BVerfGE 25, 142 - Beamtenwitwe
BVerfGE 24, 220 - Angestelltenversicherung
BVerfGE 16, 94 - Wehrmachtspensionäre
BVerfGE 3, 58 - Beamtenverhältnisse


A.
I.
1. § 203 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Wes ...
2. Zur Anpassung seines Landesrechts an das Hochschulrahmengesetz ...
II.
1. Der am 13. Juni 1916 geborene Kläger des Ausgangsverfahre ...
2. a) Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des ...
3. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß Art. ...
II.
1. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen h&au ...
2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg teilt ...
3. In der vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts &uum ...
4. Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens verletzt  ...
B.
I.
II.
1. § 224 Abs. 3 Satz 1 LBG, wonach für diejenigen nach  ...
2. Auch die Verfassung selbst, namentlich Art. 33 Abs. 5 GG, verp ...
3. Neben der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst ...
III.
1. Art. 33 Abs. 5 GG, der heute im Zusammenhang mit dem Sozialsta ...
2. Das ist hier nicht geschehen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene ...
3. § 224 Abs. 3 LBG steht auch nicht im Widerspruch zu Art.  ...
C.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zum hambu ...
2. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken verle ...
Bearbeitung, zuletzt am 25.10.2022, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer
BVerfGE 67, 1 (1)Zur Verfassungsmäßigkeit von § 224 Absatz 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Übergangsregelung bei der Herabsetzung des Emeritierungsalters).
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 10. April 1984
 
- 2 BvL 19/82 -  
in dem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob § 224 Abs.3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GVBl. S. 234) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als lediglich für die nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, die vor dem 1. Januar 1981 das 65. Lebensjahr vollendet haben, abweichend von § 44 Abs.1 LBG das 68. Lebensjahr die Altersgrenze ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Mai 1982 ( 1 K 1570/81) -.
 
Entscheidungsformel:
 
§ 224 Absatz 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 234) ist mit dem Bundesrecht vereinbar.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 224 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als für die durch das Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 1980 in die neuen Professorenämter übergeleiteten ordentlichen Professoren, die erst nach dem 1. Januar 1981 das 65. Lebensjahr vollenden, das 65., nicht, wie bis dahin, das 68. Lebensjahr die Altersgrenze für ihre Emeritierung ist.BVerfGE 67, 1 (1)
BVerfGE 67, 1 (2)I.
 
1. § 203 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GVBl. S. 344) bestimmte für die damaligen ordentlichen und außerordentlichen Professoren das vollendete 68. Lebensjahr als Altersgrenze für ihre Emeritierung.
Durch das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) - HRG - wurde das Rechtsinstitut der Emeritierung abgeschafft. § 46 HRG sieht vor, daß Professoren, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt werden. Die bisherigen ordentlichen und außerordentlichen Professoren sind durch Landesgesetz in die Rechtsstellung von Professoren als Beamte auf Lebenszeit überzuleiten (§ 75 Abs. 2 HRG). § 76 HRG regelt die Frage der Wahrung ihres Besitzstandes bei der Entpflichtung. Sie behalten danach weiterhin das Recht, emeritiert statt pensioniert zu werden.
§ 76 HRG hat, soweit hier einschlägig, folgenden Wortlaut:
    § 76 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
    (1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 erlassenen Gesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung) bleibt unberührt; ...
    (2)-(4) ...
2. Zur Anpassung seines Landesrechts an das Hochschulrahmengesetz erließ das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GVBl. S. 926); es ist am 1. Januar 1980 in Kraft getreten (§ 144 WissHG). Durch § 119 WissHG wurden die bisherigen ordentlichen Professoren in die Rechtsstellung von Professoren als Beamte auf Lebenszeit übergeleitet.BVerfGE 67, 1 (2)
BVerfGE 67, 1 (3)Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GVBl. S. 344) zu ändern. Durch § 138 Nr. 7 WissHG wurde die neue Regelung des § 224 in das Landesbeamtengesetz eingefügt. § 224 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) i. d. F. d. Bek. v. 1. Mai 1981 (GVBl. S. 234) bestimmt, daß (nur) für diejenigen nach § 119 WissHG übergeleiteten ordentlichen Professoren, die vor dem 1. Januar 1981 das 65. Lebensjahr vollendet haben, nach wie vor das 68. Lebensjahr die Altersgrenze für die Emeritierung ist (§ 224 Abs. 3 LBG). Die nach § 119 WissHG übergeleiteten ordentlichen Professoren, die erst nach dem 1. Januar 1981 das 65. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden, werden bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres emeritiert. Für sie gilt die allgemeine Altersgrenze der Beamten (§ 44 LBG).
§ 224 LBG lautet, soweit hier von Interesse:
    (1) Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt;...
    (2) ...
    (3) Für die nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, die vor dem1. Januar 1981 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von § 44 Abs. 1 das vollendete achtundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze ...
    (4) ...
II.
 
1. Der am 13. Juni 1916 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens stand seit dem 2. Oktober 1957 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des im Ausgangsverfahren beklagten Landes Nordrhein-Westfalen. Er vertritt als Professor an der Rheinisch- Westfälischen Technischen Hochschule Aachen die Fächer Textilchemie und Makromolekulare Chemie und ist Direktor und Hauptgeschäftsführer des Deutschen Wollforschungsinstituts an der Technischen Hochschule Aachen e. V.BVerfGE 67, 1 (3)
BVerfGE 67, 1 (4)Mit Schreiben vom 19. Januar 1981 teilte der Minister für Wissenschaft und Forschung dem Kläger mit, daß er nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren zum Ende des Monats Juli 1981 von seinen amtlichen Pflichten enthoben werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Minister mit Bescheid vom 20. August 1981 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
2. a) Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des genannten Bescheides. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 30. September 1981 statt.
Zur Begründung seines Klageantrags trug der Kläger vor:
Er sei Professor an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und leite daneben als Direktor das Deutsche Wollforschungsinstitut an der Technischen Hochschule Aachen e. V. Diese Position sei ihm nur für die Dauer seiner hauptamtlichen Zugehörigkeit zum Lehrkörper der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen übertragen worden. Er sei davon ausgegangen, daß er bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres (am 13. Juni 1984) im aktiven Dienst verbleiben könne und habe hierauf seine umfangreichen Forschungspläne aufgebaut. Durch die vorgezogene Emeritierung verliere er insbesondere seine Leitungsbefugnisse und die von der Universität zur Verfügung gestellten personellen und sachlichen Mittel, auf die er als Naturwissenschaftler besonders angewiesen sei. Infolge der Emeritierung werde er sich von der laborabhängigen chemischen Forschung, die er sein ganzes Leben lang betrieben habe, ganz zurückziehen müssen. Durch die Emeritierung verringere sich sein Gehalt um monatlich 750,20 DM, seine Bezüge als Direktor des Deutschen Wollforschungsinstituts in Höhe von jährlich 33 300,- DM entfielen. Zudem drohe ihm der Verlust von voraussichtlich etwa zwei Dritteln seiner Nebeneinkünfte.
§ 224 Abs. 3 LBG berücksichtige sein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Rechtslage unzureichend. Die Vorschrift sei verfassungswidrig. Das gelte auch für die ÜberBVerfGE 67, 1 (4)BVerfGE 67, 1 (5)gangsfrist bis zum Inkrafttreten der neuen Altersgrenze für die Emeritierung, die hier nur achtzehn Monate betragen habe und bei weitem zu kurz bemessen sei. Neben dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG verletze eine solche Regelung auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
b) Das Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es hält das Landesbeamtengesetz für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die durch die Novellierung des Landesbeamtengesetzes getroffene Regelung diene der Verbesserung der Chancen des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Vereinheitlichung der Rechtslage für alle Professoren. Artikel 33 Abs. 5 GG sei nicht verletzt, weil die Altersgrenze als solche nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Durch die neuen Vorschriften würden die Professoren hinsichtlich der Altersgrenze den übrigen Beamten gleichgestellt. Die Emeritierung belasse dem Kläger die beamtenrechtliche Stellung eines Professors, insbesondere das Recht zu forschen, nahezu ungeschmälert. Sie habe auf die leitende Tätigkeit des Klägers im Deutschen Wollforschungsinstitut keinerlei Einfluß, weil dieses Institut eine Einrichtung in privater Trägerschaft und dessen Leitung eine private Nebentätigkeit sei, die sogar über das 68. Lebensjahr hinaus verlängert werden könne.
3. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 224 Abs. 3 LBG in der Fassung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Gericht ist der Ansicht, die Klage abweisen zu müssen, wenn die Vorlagefrage zu bejahen ist. Bei Ungültigkeit der Vorschrift will es der Klage stattgeben. Es hält § 224 Abs. 3 LBG insoweit für verfassungswidrig, als danach lediglich für diejenigen nach § 119 WissHG in die neuen Professorenämter übergeleiteten Professoren, die vor dem 1. Januar 1981 das 65. Lebensjahr vollendet haben, abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG, das 68. Lebensjahr als Altersgrenze für die Emeritierung beibeBVerfGE 67, 1 (5)BVerfGE 67, 1 (6)halten wird, für die übrigen aber ausnahmslos das 65. Lebensjahr die Altersgrenze bildet.
Da der Kläger des Ausgangsverfahren emeritiert werde, sei er durch die Abschaffung der Emeritierung im Hochschulrahmengesetz nicht betroffen. Unbedenklich sei, für beamtete Hochschullehrer die Altersgrenze generell herabzusetzen, da sie nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehöre. § 224 Abs. 3 LBG genüge jedoch rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Diese Vorschrift enthalte eine sogenannte unechte Rückwirkung, bei der der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Abwägung zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen Gesetzeslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erfordere. Diesem Abwägungsgebot werde § 224 Abs. 3 LBG trotz des breiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber bei der Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse habe, nicht gerecht. Der Gesetzgeber habe nämlich den betroffenen Professoren im ungünstigsten Falle eine Übergangsfrist von nur einem Jahr eingeräumt, um sich auf die neue Altersgrenze einzustellen. Eine so kurze Zeitspanne, aber auch die sich für den Kläger ergebende Frist von achtzehn Monaten, berücksichtigten die Belange des Hochschullehrers nicht ausreichend und seien nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Habe sich ein Hochschullehrer nicht rechtzeitig auf die Neuregelung einstellen können, so gefährde dies seine längerfristigen Forschungsvorhaben. Denn der Nachfolger nehme die vorhandenen Mittel in Anspruch, der Emeritus werde bei deren Verteilung weitaus weniger berücksichtigt, zumal er nicht mehr in die Hochschulgremien, die u. a. über die Mittelverteilung bestimmten, gewählt werden könne. Der Emeritus erleide finanzielle Einbußen, die bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen seien. Schließlich rufe mitunter der frühzeitige Entzug der aus individuellen Vereinbarungen erwachsenden Vorteile Härten hervor. Demgegenüber reichten die Gründe, die den Gesetzgeber zur NeuBVerfGE 67, 1 (6)BVerfGE 67, 1 (7)regelung bewogen hätten, nicht aus, um die Übergangsregelung des § 224 Abs. 3 LBG im Interesse des Allgemeinwohls, zumal ohne Härteklausel, zumutbar erscheinen zu lassen. Ausweislich der parlamentarischen Gesetzesberatungen seien die Vereinheitlichung des Beamtenrechts und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der maßgebliche Gesetzeszweck gewesen. Beides hätte auch bei einer angemessenen, längeren Übergangsfrist, wenn auch mit Verzögerung, erreicht werden können. Der Kläger habe mit der in seine Rechtsposition eingreifenden Neuregelung nicht zu rechnen brauchen, so daß sein Vertrauen schützenswert und § 224 Abs. 3 LBG verfassungswidrig sei.
II.
 
Zu der Vorlage haben sich der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, das Bundesverwaltungsgericht und der Kläger des Ausgangsverfahrens geäußert.
1. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen hält § 224 Abs. 3 Satz 1 LBG für mit dem Bundesrecht vereinbar. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege nicht vor. Die Herabsetzung der Altersgrenze für Professoren greife in zulässiger Weise nachträglich in bestehende Beamtenverhältnisse ein. Hierzu sei der Gesetzgeber im Interesse der Vereinheitlichung der Altersgrenze für alle Beamtengruppen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses berechtigt gewesen. Die besondere Altersgrenze für Professoren gehöre nicht zum Kern der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums. Sie falle nicht unter die Institutsgarantie des § 76 HRG, die lediglich die Emeritierung als solche, nicht aber deren Zeitpunkt erfasse. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums auch die Übergangsregelung; denn die Folgen der Emeritierung seien nicht so schwerwiegend, daß die Frist vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Emeritierung der Betroffenen zu kurz bemessen sei. Mit der Emeritierung werde der Hochschullehrer nur von seinen amtlichen Pflichten entbunBVerfGE 67, 1 (7)BVerfGE 67, 1 (8)den. Seine Stellung als Lebenszeitbeamter bleibe bestehen. Er habe auch weiterhin das Recht zu Lehre und Forschung. Ob ein Emeritus bei der Verteilung der vorhandenen Stellen und Sachmittel weniger berücksichtigt werde als ein noch nicht entpflichteter Professor, sei im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Denn die Möglichkeit, für die Forschungstätigkeit personelle und sachliche Mittel in Anspruch zu nehmen, werde dem Professor weniger in seinem eigenen Interesse, als vielmehr im Interesse der Erfüllung seiner Dienstpflichten gewährt. Soweit das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) den Hochschullehrern als Abwehrrecht die "absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt" gewährleiste, werde es durch die Emeritierung nicht verletzt. Soweit es ein Teilhaberecht sei, werde es im Sinn einer immanenten Schranke durch die Rücksicht auf die legitimen Aufgaben der Hochschule insgesamt, wozu vorrangig auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gehöre, und auf die entsprechenden Rechte anderer Beteiligter in der Hochschule begrenzt. Die Tätigkeit des Klägers als Direktor des Deutschen Wollforschungsinstituts an der Technischen Hochschule Aachen e. V. werde durch seine Entpflichtung nicht unmittelbar berührt, da sie allenfalls aufgrund der Satzung des Instituts zu diesem Zeitpunkt ende. Die Emeritierung bringe auch besoldungsmäßig keinen sehr starken finanziellen Einschnitt mit sich.
Besondere Bedeutung habe die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die im Vorlagebeschluß beanstandete Übergangsregelung als angemessen erscheinen lasse. Wegen der derzeitigen Altersstruktur der Professoren sei die Aussicht des wissenschaftlichen Nachwuchses, auf eine Professorenstelle berufen zu werden, äußert gering. Dies könne längerfristig die Bereitschaft der Hochschulabsolventen, sich wissenschaftlich weiter zu qualifizieren, beeinträchtigen. § 224 Abs. 3 LBG bewirke in Nordrhein-Westfalen, daß sich die Zahl der Emeritierungen übergeleiteter ordentlicher Professoren in den Jahren 1981 bis 1983 verdoppele. BeiBVerfGE 67, 1 (8) BVerfGE 67, 1 (9)einer längeren Übergangsfrist würden zwar ebenfalls zusätzliche Stellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs geschaffen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die ungünstige Situation langsam zu entspannen beginne.
2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg teilte mit, in Hamburg sei ebenfalls die Altersgrenze für Hochschullehrer auf das vollendete 65. Lebensjahr herabgesetzt worden, um eine einheitliche Altersgrenze für Beamte auf Lebenszeit einzuführen. § 189 Hamburgisches Hochschulgesetz, eine dem § 224 Abs. 3 LBG inhaltsgleiche Übergangsregelung, sehe in dem für die Betroffenen ungünstigsten Falle eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Diese Regelung sei bisher unbeanstandet geblieben.
3. In der vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts übersandten Stellungnahme des 2. Revisionssenats dieses Gerichts werden Bedenken geäußert, ob die in § 224 Abs. 3 LBG enthaltene Übergangsregelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes und das Grundrecht der Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verstoße. Einerseits sei die Herabsetzung der bisherigen Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, auch im Bereich der Hochschullehrer, vereinbar. Auch habe es im Ermessen des Gesetzgebers gelegen, die Änderung auf bestehende Beamtenverhältnisse zu erstrecken. Andererseits könne diese Neuregelung den Hochschullehrer bei der Durchführung mehrjährig angelegter Forschungsvorhaben wesentlich beeinträchtigen. Inwieweit das im vorliegenden Fall zutreffe, könne der Senat indessen nicht beurteilen.
4. Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens verletzt § 224 Abs. 3 LBG den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, jedenfalls bei Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum hamburgischen Universitätsgesetz (BVerfGE 43, 242) entwickelten Maßstäbe. Danach müsse der Gesetzgeber beim Eingriff in bestehende RechtslagenBVerfGE 67, 1 (9) BVerfGE 67, 1 (10)und Rechtsverhältnisse für einen gerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem möglichst schnellen Wirksamwerden des neuen Rechts und dem ihm entgegenstehenden persönlichen Interesse der Betroffenen an der Aufrechterhaltung der ihnen günstigen alten Vorschriften Sorge tragen. Erforderlich sei eine angemessene Übergangsregelung, der eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe zugrundeliege. Die für die Herabsetzung des Emeritierungsalters vorgesehene Übergangsfrist in § 224 Abs. 3 LBG von nur einem Jahr bleibe danach hinter dem Maß des verfassungsrechtlich Gebotenen zurück. Die Folgen der Emeritierung seien gravierend. Durch sie würden zusätzlich zum Verlust der Kolleggeldpauschale insbesondere den Natur- und Ingenieurwissenschaftlern sowie den Vertretern der medizinisch-klinischen Disziplinen die bisherigen Nebentätigkeiten unmöglich. Der Kläger verliere das Amt des Hauptgeschäftsführers des Deutschen Wollforschungsinstituts und die damit verbundenen Einnahmen sowie einen erheblichen Teil der Einkünfte aus seiner Gutachtertätigkeit. Für Naturwissenschaftler bedeute die Emeritierung weitgehend das Ende der bisherigen Forschungsarbeit. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit sichere den Professoren die absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. Daher dürfe das Dienstrecht nicht so geregelt werden, daß es ohne zwingenden Grund zur Einstellung langfristig angelegter, im Vertrauen auf die bis dahin gültige Rechtslage konzipierter und begonnener Forschungsprogramme nötige. Die kurze Übergangsfrist des § 224 Abs. 3 LBG sei auch nicht durch besonders dringende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, namentlich weder durch das Ziel der Vereinheitlichung der Altersgrenze für alle Beamten noch durch das der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Diese wäre zudem auch bei einer längeren Übergangsfrist des § 224 Abs. 3 LBG erreicht worden.BVerfGE 67, 1 (10)
 
BVerfGE 67, 1 (11)B.
 
§ 224 Abs. 3 Satz 1 LBG ist mit dem Bundesrecht vereinbar.
I.
 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluß § 224 Abs. 3 Satz 1 LBG lediglich am Maßstab der Vorschriften des Grundgesetzes geprüft, ohne diese Regelung auch an den einschlägigen Normen des einfachen Bundesrechts, namentlich des Hochschulrahmengesetzes, zu messen. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG beschränkt sich jedoch nicht auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur unter dem Blickwinkel des vorlegenden Gerichts. Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt wird, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 26, 44 [58]). Verstieße die genannte landesrechtliche Vorschrift gegen das Hochschulrahmengesetz, so wäre sie nach Art. 31 GG nichtig und könnte nur durch das Bundesverfassungsgericht verworfen werden, das aus diesen Gründen auch das einfache Bundesrecht als Prüfungsmaßstab heranzuziehen hat (Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Ulsamer, u. a., BVerfGG, § 80 Rdnr. 116 Fn. 2).
II.
 
Das Land Nordrhein-Westfalen war weder aufgrund des Hochschulrahmengesetzes noch aufgrund der Verfassung verpflichtet, für alle Altprofessoren die Altersgrenze von 68 Jahren für die Emeritierung beizubehalten.
1. § 224 Abs. 3 Satz 1 LBG, wonach für diejenigen nach § 119 WissHG übergeleiteten ordentlichen Professoren, die vor dem 1. Januar 1981 das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht aber für diejenigen, die es nach diesem Zeitpunkt vollendet haben oder vollenden, das 68. Lebensjahr die Altersgrenze für die Emeritierung ist, verstößt nicht gegen das Hochschulrahmengesetz. Maßgeblich ist insoweit § 76 Abs. 1 Satz 1 HRG. Danach bleibtBVerfGE 67, 1 (11) BVerfGE 67, 1 (12)das Recht der am Tag vor Inkrafttreten des jeweiligen Landeshochschulgesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), unberührt. Die Altersgrenze wird nicht ausdrücklich festgelegt. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet jedoch zwischen dem Erreichen der Altersgrenze einerseits und dem Recht, zu diesem Zeitpunkt von den amtlichen Pflichten entbunden zu werden, andererseits. Damit wird der Landesgesetzgeber erkennbar auf § 25 BRRG verwiesen, der es ihm überläßt, die Altersgrenze der Beamten zu bestimmen. Auch der rahmenrechtliche Charakter des § 76 Abs. 1 Satz 1 HRG spricht dafür, daß die sich aus ihm ergebende Einschränkung der Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht weiter geht, als dies der Wortlaut zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 25, 142 [152]). § 76 Abs. 1 Satz 1 sichert deshalb den Altprofessoren nur das Recht zur Emeritierung, nicht auch das zum Verbleib im aktiven Dienst bis zum 68. Lebensjahr.
2. Auch die Verfassung selbst, namentlich Art. 33 Abs. 5 GG, verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, für die Altprofessoren die Altersgrenze von 68 Jahren beizubehalten.
Nach Art. 33 Abs. 5 GG muß zwar der Gesetzgeber bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berücksichtigen. Geschützt werden aber im Unterschied zu Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV nicht die "wohlerworbenen Rechte" der Beamten, sondern nur der Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (BVerfGE 64, 323 [351]; st. Rspr.). Das Beamtenverhältnis der Hochschullehrer weist in vielen Beziehungen Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Beamtenverhältnis auf (BVerfGE 3, 58 [141]). Soweit sich aus Art. 33 Abs. 5 GG allerdings Individualrechte bei beamteten Hochschullehrern herleiten lassen, können sich diese auch hier nur darauf beziehen, daß der Gesetzgeber hergebrachte Grundsätze zu beachten hat, welche den beamtenrechtlichen Status der Hochschullehrer betreffen (BVerfGE 35, 79 [146]).BVerfGE 67, 1 (12)
BVerfGE 67, 1 (13)Da die Emeritierung im Hochschulrahmengesetz für Altprofessoren beibehalten wurde, kann dahinstehen, ob sie als solche zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Hochschullehrerbeamtenrechts gehört. Das Emeritierungsalter von 68 Jahren gehört hierzu jedenfalls nicht.
Die Altersgrenze für Hochschullehrer war im Laufe der Zeit unterschiedlich geregelt. Sie lag in der Weimarer Republik beispielsweise in den Ländern Hamburg, Sachsen und Württemberg bei 70, in Baden bei 68 und in Preußen bei 65 Jahren, allerdings mit der Maßgabe, daß die Emeritierung durch ministeriellen Erlaß im Interesse des Dienstes auf das 68. Jahr hinausgeschoben werden konnte. In Hessen und Thüringen war die Altersgrenze (65 bzw. 68 Jahre) nur fakultativ, in Bayern und Mecklenburg bestand eine Altersgrenze für Hochschullehrer nicht. In den meisten Ländern hatte der Hochschullehrer das Recht, sich mit 65 Jahren entpflichten zu lassen, ohne eine Notwendigkeit dafür begründen zu müssen (s. Fischer in: Stier-Somlo/Elster, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, 2. Bd., 1927, Art. Entbindung von den amtlichen Pflichten, S. 271).
Nach dem Gesetz über die Entpflichtung und die Versetzung von Hochschullehrern aus Anlaß des Neuaufbaus des deutschen Hochschulwesens vom 21. Januar 1935 (RGBl. I S. 23), das bis zum 31. Dezember 1937 galt, wurden die beamteten Hochschullehrer des Deutschen Reiches zum Schluß des Semesters, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendeten, kraft Gesetzes von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden. Danach wurden sie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1938 (RGBl. I S. 377) in Verbindung mit der DurchführungsVO vom 10. Juni 1939 (RGBl. I S. 1010) mit dem Ende des Monats entpflichtet, in dem das zur Zeit der Vollendung des 65. Lebensjahres laufende Semester endete (vgl. Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl., 1942, § 173 Anm. 1). Erst in der Nachkriegszeit legten die einzelnen Länder die Altersgrenze für Hochschullehrer auf das 68. Lebensjahr fest (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956, S. 271 f. mit Fn. 45).BVerfGE 67, 1 (13)
BVerfGE 67, 1 (14)Nach alledem läßt sich ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem die Altersgrenze für die Hochschullehrer bei 68 Jahren liegt, nicht feststellen.
3. Neben der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in Art. 33 Abs. 5 GG scheidet Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab hinsichtlich etwaiger finanzieller Verluste, die die Professoren durch die vorgezogene Emeritierung erleiden, aus. Der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit im Rahmen der Beurteilung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG genügt (BVerfGE 16, 94 [112 f., 114 f.] m.w.N.; 17, 337 [355]; 52, 303 [344 f.]).
III.
 
Der Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes und das Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre werden durch § 224 Abs. 3 Satz 1 LBG nicht verletzt.
1. Art. 33 Abs. 5 GG, der heute im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip und anderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes gesehen werden muß (BVerfGE 44, 249 [267]; 49, 260 [273]; 52, 303 [341]), verlangt vom Gesetzgeber auch in Fällen der vorliegenden Art eine sorgfältige Abwägung (vgl. BVerfGE 43, 242 [286 ff.]; 52, 303 [341]). Er fordert hierbei die ausreichende Berücksichtigung der konkreten Belange des öffentlichen Dienstes unter Einbeziehung derjenigen des betroffenen Beamten und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 43, 242 [286]; 52, 303 [341]). Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für das Beamtenrecht in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 52, 303 [345] m.w.N.). Auch insoweit ist mithin die verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG ausreichend (BVerfGE 52, 303 [345]).
Die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ziehen allen Hoheitsakten, die belastend in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen, enge Grenzen (BVerfGE 63, 343 [356 f.]; vgl. auch BVerfGE 30, 392BVerfGE 67, 1 (14) BVerfGE 67, 1 (15)[402 f.]; BVerfGE 43, 242 [286]). Diese Grenzen muß der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsnormen mit Rückwirkung beachten, wenn also der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereiches normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (BVerfGE 63, 343 [353]). Eine Rückwirkung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, können sich, obgleich sie grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben (BVerfGE 30, 392 [402] m.w.N.; 39, 128 [143 ff.]; 43, 242 [286]; 43, 291 [391]; st. Rspr.). Hierbei ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 43, 242 [286]; 43, 291 [391]). Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfGE 43, 242 [286]; vgl. auch BVerfGE 24, 220 [230] m.w.N.). Auch im Bereich des Hochschullehrerbeamtenrechts ist es zulässig, das bestehende Recht an veränderte Gegebenheiten anzupassen oder aus politischen Gründen einen Wandel der Verhältnisse zu bewirken. Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, Normen zu erlassen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen (vgl. BVerfGE 63, 343 [357]).
Der Gesetzgeber ist allerdings bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen, auch wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen (BVerfGE 43 242 [288] m.w.N.). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt insoweit nur, ob der GesetzgeberBVerfGE 67, 1 (15) BVerfGE 67, 1 (16)bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfGE 43, 242 [288 f.]).
2. Das ist hier nicht geschehen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung genügt den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen. Die freilich sehr kurz bemessene Übergangsfrist des § 224 Abs. 3 Satz 1 LBG ist noch ausreichend. Sie beträgt im ungünstigsten Fall zwölf, im Falle des Klägers des Ausgangsverfahrens achtzehn Monate. Bei der erforderlichen Abwägung ist einerseits zu berücksichtigen, daß durch die vorzeitige Emeritierung in die Rechte eines Professors eingegriffen wird. Neben regelmäßig eintretenden finanziellen Einbußen, namentlich dem Wegfall der Kolleggeldpauschale, ist insbesondere damit zu rechnen, daß längerfristig angelegte Forschungsvorhaben durchkreuzt werden (Mußgnug, MittHV 1980, S. 22 [24 f.]). Obwohl Forschungsmittel vor allem im Interesse der Hochschule bzw. der Allgemeinheit und nicht im eigenen Interesse des forschenden Hochschullehrers zur Verfügung gestellt werden, ist dennoch Art. 5 Abs. 3 GG bei der Verteilung der Mittel zu berücksichtigen, weil der Hochschullehrer als Inhaber des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit auf die äußeren Rahmenbedingungen für die Grundrechtsausübung angewiesen ist. Ein besonderes Interesse, erst mit 68 Jahren emeritiert zu werden, kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, daß der Hochschullehrer eine Berufung an die Hochschule eines anderen Bundeslandes, in dem nach wie vor die Altersgrenze von 68 Jahren für die Emeritierung der Altprofessoren gilt, abgelehnt hat, etwa im Vertrauen darauf, in Nordrhein-Westfalen bis zu diesem Alter im aktiven Dienst verbleiben zu können. Hingegen ist bei der Abwägung grundsätzlich außer acht zu lassen, daß durch die Emeritierung möglicherweise Nebentätigkeiten und die damit verbundenen Einkünfte verlorengehen. Denn zum einen werden die personellen und sachlichen Mittel den Professoren nicht zur Ausführung von Nebentätigkeiten überlassen. Zum anderen greiftBVerfGE 67, 1 (16) BVerfGE 67, 1 (17)die Emeritierung in das Recht, Nebentätigkeiten durchzuführen, nicht ein. Sie hat insoweit allenfalls mittelbar die Wirkung, daß an einen emeritierten Professor weniger Aufträge zu Nebentätigkeiten vergeben werden als an einen aktiven. Das ist verfassungsrechtlich ohne Belang. Nichts anderes gilt, wenn einem Professor für die Dauer seines Amtes eine Funktion in einem privaten Forschungsinstitut übertragen worden ist (vgl. BVerfGE 43, 242 [284]). Daran ändert es auch nichts, daß der zuständige Minister die Tätigkeit des Klägers des Ausgangsverfahrens als Direktor des Deutschen Wollforschungsinstituts e. V. an der Technischen Hochschule Aachen bereits in der Berufungsvereinbarung genehmigt und somit die auch nach der Satzung des Instituts vorgesehene Verzahnung des Professorenamtes und der Tätigkeit als Institutsdirektor offenbar wurde.
Den anerkennenswerten Interessen des Hochschullehrers stehen nämlich gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen im Ergebnis der Vorrang eingeräumt werden durfte. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen war bestrebt, baldmöglichst die Altersgrenze für alle Beamten zu vereinheitlichen und sie auch für die emeritierungsberechtigten Hochschullehrer auf 65 Jahre festzulegen. Ein entscheidender Grund hierfür war, ausweislich einer Äußerung des Ministers für Wissenschaft und Forschung im Verlauf der Gesetzesberatungen, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (vgl. die 67. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung am 20. August 1979, Ausschußprotokoll 8/1577, S. 45 f., siehe auch bereits die Äußerungen des Ministers in der ersten Lesung des Entwurfs des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen [WissHG], Plenarprot. 8/93, S. 6299 ff.). Wie der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme dargelegt hat, ist die Stellensituation bis zum Jahre 1990 für den wissenschaftlichen Nachwuchs in Nordrhein- Westfalen äußerst ungünstig. In diesem Land werden bis 1990 jährlich durchschnittlich nur 2,5% der Professorenstellen frei, wobei die Erneuerungsrate zwischen 1981 und 1985 mit 2,1%BVerfGE 67, 1 (17) BVerfGE 67, 1 (18)besonders niedrig ist und erst ab 1990 wieder einen Wert von 4% erreichen wird. Daß diese Situation negative Auswirkungen auf die Bereitschaft des wissenschaftlichen Nachwuchses hat, sich weiter zu qualifizieren, liegt auf der Hand. Angesichts dessen war es ein anzuerkennendes Bestreben des Gesetzgebers, im Rahmen einer Neuregelung des Hochschulrechts auch hinsichtlich der Emeritierung eine Regelung zu schaffen, die der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Hierzu war insbesondere eine relativ kurze Übergangsfrist, nach deren Ablauf die Emeritierung bereits mit 65 Jahren erfolgen konnte, erforderlich, um möglichst frühzeitig das Freiwerden von Stellen zu erreichen. Selbst wenn, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens vorträgt, sich infolge einer Verschlechterung der Haushaltslage das Land Nordrhein-Westfalen später veranlaßt gesehen haben sollte, Stellen für Hochschullehrer einzusparen und deshalb die durch die vorgezogene Emeritierung freigewordenen Stellen nicht alle wieder besetzt werden konnten, wird hierdurch die Verfassungsmäßigkeit der dem § 224 Abs. 3 Satz 1 LBG zugrunde liegenden Abwägung nicht in Frage gestellt.
Es ist ferner zu bedenken, daß die Rechtsstellung des Emeritus sich von derjenigen des infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten wesentlich unterscheidet. Die Emeritierung bedeutet die Entbindung von den Pflichten des Amtes, verändert im übrigen die beamtenrechtliche Stellung des Professors jedoch nicht. Der Emeritus bleibt Angehöriger der Hochschule. Er darf nach wie vor zum Zwecke der Forschung Hochschuleinrichtungen benutzen und Lehrveranstaltungen durchführen (vgl. statt aller: Dellian in: Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, 1978, § 76 Rdnr. 1; Reich, Hochschulrahmengesetz, 2. Aufl., 1979, § 76 Rdnr. 2). Ein Teil der emeritierten Professoren, namentlich im Bereich der Geisteswissenschaften, deren Forschung auf Kliniken, Laboreinrichtungen und dergleichen nicht angewiesen ist, kann seine Vorhaben auch nach der Emeritierung fortsetzen. Dies gilt auch für Naturwissenschaftler, soweit sie theoretische Forschungen betreiben. Die Zahl derBVerfGE 67, 1 (18) BVerfGE 67, 1 (19)Emeriti, denen infolge der zur Prüfung gestellten Regelung die Forschung durch die vorgezogene Emeritierung tatsächlich unmöglich wird, dürfte nach alledem nicht groß sein, zumal ihnen die Hochschulen nach wie vor Möglichkeiten zur empirischen, etwa zur klinik- oder laborabhängigen Forschung zur Verfügung stellen können. Der Gesetzgeber durfte sich, wollte er im Interesse des wissenschaftlichen Nachwuchses das Freiwerden vieler Stellen erreichen und zu diesem Zweck zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine einheitliche Altersgrenze für alle Professoren festlegen, über die Interessen einzelner Professoren hinwegsetzen.
Soweit den Professoren eine Übergangsfrist von zwölf oder, wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens, achtzehn Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes und sogar eine etwas längere Frist seit der möglichen Kenntnisnahme von den gesetzgeberischen Plänen verblieb, um sich auf die neue Situation einzustellen, kann dies angesichts der überwiegenden Interessen der Allgemeinheit an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses noch nicht als unzumutbar angesehen werden und ist deshalb verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden. Zu Unrecht beruft sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum hamburgischen Universitätsgesetz (BVerfGE 43, 242), wonach das Gericht eine Frist von zwei Jahren, nach deren Ablauf die Instituts- und Klinikdirektoren nach der neuen Rechtslage, anders als vorher, abgewählt werden konnten, als "unverhältnismäßig kurz" ansah (BVerfGE 43, 242 [289 f.]). Im damaligen Verfahren stand der Eingriff des Gesetzgebers in Rechtspositionen zur Entscheidung, die auf individuellen Berufungsvereinbarungen beruhten, während hier die Überleitungsfrist bei Abänderung einer allgemeinen gesetzlichen Regelung zu beurteilen ist.
Zu berücksichtigen ist auch, daß das Institut der Emeritierung wie auch ihr Zeitpunkt in den Jahren, in denen über die Strukturreform der Hochschulen beraten wurde, ständig Gegenstand politischer Erörterung waren; das Hochschulrahmengesetz hat das Institut der Emeritierung für die Zukunft abgeschafft. DemnachBVerfGE 67, 1 (19) BVerfGE 67, 1 (20)war mit der Änderung des insoweit geltenden Rechts über eine längere Zeit hinweg durchaus zu rechnen.
3. § 224 Abs. 3 LBG steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) hervorgehoben hat, schützt zwar das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Dieser Freiheitsraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt wie die Freiheit künstlerischer Betätigung (BVerfGE 35, 79 [112]). Das bedeutet aber nicht, daß dem Staat jede Neuordnung im Hochschulbereich untersagt wäre, nur weil sie Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit hat (vgl. BVerfGE 35, 79 [116]). Deshalb hindert Art. 5 Abs. 3 GG den Staat grundsätzlich auch nicht, Neuregelungen im Bereich des Hochschullehrerbeamtenrechts vorzunehmen. Hier kann dahinstehen, welche Auswirkungen das Grundrecht der Freiheit von Forschung und Lehre auf das Dienstrecht der Hochschullehrer hat, da es im vorliegenden Falle nicht um dessen inhaltliche Ausgestaltung geht. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zwar auch dadurch berührt, daß infolge der um drei Jahre vorgezogenen Emeritierung unter Umständen bestimmte Forschungsvorhaben der betroffenen Hochschullehrer sich nicht mehr durchführen lassen. Insoweit hat jedoch im Rahmen der Feststellung, daß die Angleichung des Emeritierungsalters der Hochschullehrer an das allgemeine beamtenrechtliche Pensionierungsalter und die in § 224 Abs. 3 LBG getroffene Übergangsregelung weder Art. 33 Abs. 5 GG noch die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzen, bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Wohl der Allgemeinheit und dem Vertrauen, das die betroffenen Hochschullehrer in den Fortbestand des früheren Rechts setzen durften, auch deren durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition Berücksichtigung gefunden. Daneben bleibt hier für die Annahme eines Verstoßes gegen diese Verfassungsnorm kein Raum.BVerfGE 67, 1 (20)
 
BVerfGE 67, 1 (21)C.
 
Diese Entscheidung ist mit 6 zu 2 Stimmen ergangen.
Zeidler Rinck Niebler Steinberger Träger Mahrenholz Böckenförde Klein
 
 
Wir können der Entscheidung des Senats zu B III 2 nicht zustimmen. Die in § 224 Abs. 3 Satz 1 LBG getroffene Regelung genügt nicht der Erfordernissen einer rechtsstaatlich gebotenen angemessenen Übergangsregelung. Außerdem trägt sie in ihrer Ausgestaltung den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG nicht Rechnung.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zum hamburgischen Universitätsgesetz (BVerfGE 43, 242 [288 ff.]) eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Anwendung einer neugeschaffenen, in bisherige Rechtspositionen eingreifenden Rechtslage für "unverhältnismäßig kurz" und einer aufgrund des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotenen angemessenen Übergangsregelung nicht entsprechend angesehen. Im damaligen Fall handelte es sich um die Nebenämter eines Klinik- oder Institutsdirektors, die den betroffenen Professoren in individuellen Berufungsvereinbarungen für die Dauer ihres Professorenamts, d. h. grundsätzlich auf Lebenszeit, zugesichert und entsprechend übertragen worden waren. Sie wurden nunmehr zu Wahlämtern mit der Folge der Abwählbarkeit umgestaltet. Bei der vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber getroffenen Regelung geht es weitergreifend darum, daß die AltersBVerfGE 67, 1 (21)BVerfGE 67, 1 (22)grenze, bis zu der das aktive Professorenamt insgesamt, einschließlich eventueller Nebenämter, ausgeübt werden kann, um drei Jahre verkürzt wird. Die hierbei vom Gesetzgeber festgelegte Übergangsfrist von nur einem Jahr rechtfertigt der Senat damit, daß es sich vorliegend um die Änderung einer allgemeinen gesetzlichen Regelung handele, im anderen Fall hingegen um einen Eingriff in Rechtspositionen, die auf individueller Berufungsvereinbarung beruhten. Der Senat spricht damit einer vertragsmäßigen Rechtsposition außerhalb des Art. 14 GG einen stärkeren Schutzanspruch zu als einer in einem generellen Gesetz begründeten, das für die betroffenen Personen einen statusregelnden Charakter hat.
Diese Auffassung ist mit der Bedeutung und dem Rang des Gesetzes in der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar. Das Gesetz, von der Volksrepräsentation maßgeblich beschlossen, ist die primäre und zentrale Form zur Gestaltung und näheren Ausformung der Rechtsordnung. In ihm erhält das Recht, das für die Einzelnen gilt, erhalten die Rechte und Pflichten der Einzelnen in den verschiedenen Sachbereichen und Lebenssphären konkrete, vollziehbare Gestalt und eine auf Dauer angelegte Verbürgung. Dem Gesetz kommt insofern eine aus sich Recht schaffende Kraft zu; diese hat durch die Zuordnung der gesetzgebenden Gewalt zur Volksrepräsentation ihre demokratische Legitimation, für die Einzelnen bewirkt sie Sicherheit und Freiheit, die gerade durch inhaltlich gewisses, verläßliches und in seiner Beobachtung gewährleistetes Recht hervorgerufen wird.
Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber heutzutage vielfach die Form des Gesetzes auch verwendet, um spezifisch zweckgerichtete, von konkreten Umständen abhängige und darauf bezogene Regelungen zu erlassen, die vorübergehende Lenkungsziele verfolgen (sog. Maßnahmegesetze). Solche gesetzlichen Regelungen sind zulässig (BVerfGE 25, 371 [398]; 42, 263 [305]), sie stellen nicht zuletzt ein Mittel sozialstaatlicher Regulierung und sozialstaatlichen Ausgleichs dar. Sie sind indes vonBVerfGE 67, 1 (22) BVerfGE 67, 1 (23)vornherein nicht auf Dauerhaftigkeit und die Ausformung eines Rechtsstatus angelegt und haben keine entsprechenden Verbürgungswirkungen. Zahlreiche, primär Lenkungszwecke verfolgende Regelungen etwa des Steuerrechts sind hierher zu rechnen.
Das Vorhandensein solcher primär zweckabhängiger, der Art nach vorübergehender gesetzlicher Regelungen besagt jedoch nichts dagegen, daß in vielen Bereichen der Typus des auf Dauer angelegten, einen bestimmten Sach- oder Lebensbereich grundlegend ordnenden, aus sich Recht schaffenden Gesetzes (sog. generelles bzw. institutionelles Gesetz) vorherrschend ist. Wo Gesetze dieser Art bestehen, ist ihnen in der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes die in ihrem Regelungsgehalt angelegte Verbürgungswirkung zuzuerkennen. Zu diesen Gesetzen gehören auch statusregelnde Gesetze, wie die Beamtengesetze, die einen bestimmten Rechtsstatus - mit Wirkung für alle Inhaber dieses Status - nach Begründung und Beendigung, Rechten und Pflichten sowie gebotenen Verfahrensweisen näher ausgestalten und ihm dadurch Inhalt und Form geben.
Auch solche Gesetze sind nicht unabänderlich. Der Gesetzgeber ist auch hier befugt, im Rahmen verfassungsrechtlicher Bindungen die geltenden Gesetze zu verändern, bisherige Rechte zu modifizieren oder aufzuheben, ein neues Ordnungsmodell an die Stelle des bisherigen zu setzen. Richtpunkt dafür ist die ihm obliegende und von ihm zu konkretisierende Gemeinwohlverantwortung. Die bei solchen Regelungen notwendig werdende Überleitung vom bisherigen in den neu geschaffenen Rechtszustand hat er freilich, insbesondere soweit sie die Inhaber bisher bestehender, nunmehr veränderter oder aufgehobener Rechtspositionen betrifft, mit Schonung vorzunehmen. Das bedeutet keine Unantastbarkeit solcher Positionen, so daß die Neuregelung von vornherein nur auf zukünftig entstehende rechtliche Verhältnisse angewendet werden könnte, bedingt aber die Notwendigkeit angemessener Übergangsregelungen, die dem Vertrauen in die Verläßlichkeit der gesetzlichen Ausformung des Rechts Rechnung tragen und dieses Vertrauen, soweit möglich, nicht enttäuschen.BVerfGE 67, 1 (23) BVerfGE 67, 1 (24)Solche Übergangsregelungen sind um so großzügiger zu gestalten, je weniger dadurch die Verwirklichung des Regelungsziels, das der Gesetzgeber mit der Änderung des gegebenen Rechtszustands verfolgt, beeinträchtigt wird. Erst beides zusammen, die weithin offene rechtliche Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers auf der einen Seite, die Notwendigkeit angemessener, auf Schonung bedachter Übergangsregelungen auf der anderen Seite, bringt die Verbindung von Veränderungsmöglichkeit und Stetigkeit der im Gesetz sich ausprägenden Rechtsordnung, die für den Rechtsstaat kennzeichnend ist. Das Vorsehen und die Ausformung angemessener Übergangsregelungen ist - gerade in Zeiten, in denen der Gesetzgeber zu nachhaltigen, auch eingreifenden Veränderungen in bestehende Rechtszustände aus seiner Gemeinwohlverantwortung genötigt sein kann - ein Erfordernis einer vom Rechtsstaatsgedanken geprägten Rechtskultur.
Hieraus folgt, daß die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Übergangsregelungen bei Eingriffen in Rechtspositionen, die in einem statusregelnden generellen Gesetz enthalten sind, keinesfalls geringer sein können als bei Eingriffen in Rechtspositionen, die auf individueller Vereinbarung beruhen. Eine Übergangsregelung wie die des § 224 Abs. 3 LBG, nach der lediglich für diejenigen Altprofessoren, die während der ersten 12 Monate der Gesetzesgeltung das 65. Lebensjahr vollenden, das bisherige Emeritierungsalter von 68 Jahren fortgilt, in allen übrigen Fällen aber das neue Emeritierungsalter von 65 Jahren undifferenziert und ohne jede Abstufung anzuwenden ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Gesetzgeber hätte etwa, ohne das von ihm verfolgte Regelungsziel irgendwie zu gefährden, ein gestuftes Inkrafttreten der neuen Altersgrenze festlegen können, derart, daß die bei Inkrafttreten des Gesetzes (am 1. Januar 1980) 65 Jahre und älteren Professoren mit Vollendung des 68. Lebensjahres, die 64 Jahre alten mit Vollendung des 67., die 63 Jahre alten mit Vollendung des 66. Lebensjahres emeritiert worden wären.
2. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken verletztBVerfGE 67, 1 (24) BVerfGE 67, 1 (25)die getroffene Übergangsregelung in ihrer Ausgestaltung auch die Anforderungen, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben.
Wäre das Gesetz ohne Übergangsregelung in Kraft getreten, so hätten alle Professoren, die am 1. Januar 1980 65 Jahre oder älter waren, sofort emeritiert werden müssen. Die vorgenommene Übergangsregelung sieht vor, daß Professoren, die vor dem 1. Januar 1981 das 65. Lebensjahr vollenden, bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Amt bleiben, also im Höchstfall nahezu drei Jahre länger. Professoren, die nach dem 1. Januar 1981 65 Jahre alt werden, scheiden hingegen sofort mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus. Die Folge ist, daß ein Unterschied im Lebensalter von etwa nur einem Monat oder auch einem halben Jahr zu einer längeren Dienstzeit nicht nur für diesen Zeitraum, sondern bis zu annähernd drei Jahren führt. Dies ist keine notwendige Konsequenz aus einer an sich zulässigen Stichtagsregelung und kann daher mit der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nicht gerechtfertigt werden.
Eine angemessene, den Gleichheitssatz im Verhältnis der zu emeritierenden Professoren untereinander beachtende Übergangsregelung hätte darin bestanden, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Emeritierungsalters um eine gewisse Zeit hinauszuschieben, es dann aber für alle zu diesem Zeitpunkt über 65 Jahre alten Professoren gleichzeitig in Kraft treten zu lassen, oder aber von vornherein ein gestuftes Inkrafttreten nach Art des oben gegebenen Beispiels vorzusehen. Das gesetzgeberische Ziel der Angleichung des Emeritierungsalters an das allgemeine beamtenrechtliche Ruhestandsalter sowie der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses hätte sich auf diese Weise nicht weniger wirksam erreichen lassen als mit der getroffenen Regelung.
Steinberger BöckenfördeBVerfGE 67, 1 (25)