Urheberrecht
Der Urheberrechtsvermerk in DFR-Edition bezieht sich nur auf die besondere Editionsarbeit (Html-Markup, Bearbeitung i.S.v. § 3 UrhG) und Datenbankpflege (Datenbank i.S.v. § 87a UrhG).  Er soll verhindern, daß dieses wissenschaftliche Projekt kommerziell verwertet wird.  Die unentgeltliche Verbreitung zu Zwecken der Wissenschaft und Bildung ist hingegen ausdrücklich erwünscht.  Es dürfen aber keine Kopien von DFR-Dokumenten ins Internet gestellt werden, weil uns dadurch die laufende Aktualisierung der Seiten unmöglich gemacht wird.  Generell gilt, daß an den eigentlichen Entscheidungstexten und amtlichen Leitsätzen keinerlei Urheberrecht bestehen kann, da sie amtliche Werke im Sinne von § 5 I UrhG sind, d.h. öffentliche, urheberrechtsfreie Dokumente.
Die Paginierung der wichtigsten Publikationsquellen wird nach und nach in die DFR-Edition eingearbeitet.  Seitenanfang und -ende werden dabei durch Markierungen symbolisiert, deren Inhalt erscheint, wenn man mit dem Mauszeiger über ihnen stehen bleibt, z.B.: BVerfGE 101, 361 (363)...BVerfGE 101, 361 (363).  Die interne Paginierung ist für die Verwendung der Texte als Material im Jurastudium geradezu unentbehrlich, denn ohne Seitenanfangsmarken kann nicht zielgenau auf die Dokumente verwiesen werden.  Es wäre auch nicht möglich, die Querverweise innerhalb der Entscheidungen als Links auszugestalten.  Das Fehlen der Paginierung gehört zu den gewichtigsten Nachteilen der sonst üblichen Internet- Publikationen, die zwar den gesamten Text zeigen, aber keine exakten Querverweise ermöglichen.
In der Anfangszeit von DFR (damals GLAW), als die Dokumente noch so angezeigt wurden, als wären sie direkte Abbildungen aus den Printmedien, haben einzelne Verlage Zweifel geäußert, ob nicht schon die Paginierung das Urheberrecht in Sammlungen und Zeitschriften betrifft.  Zur Streitvermeidung haben wir in diesen Fällen die Zustimmung der entsprechenden Verlage vermerkt und eine Hinweis auf die Verlagshomepage aufgenommen.  Die Verlage seien hier nochmals dankend erwähnt: für BVerfGE der Verlag Mohr Siebeck; für BVerwGE der Carl Heymanns Verlag.  Inzwischen ist das Layout komplett umgestellt worden, so daß ohnehin keinerlei Ähnlichkeit mehr mit den Druckwerken besteht.
Im Ergebnis besteht in Deutschland kein eigenständiges Urheberrecht an den Paginierungen.  Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1991 (I ZR 190/89 = BGHZ 116, 136) steht einer Verbreitung von Entscheidungskopien aus einer amtlichen Sammlung durch Dritte weder Urheber- noch Wettbewerbsrecht entgegen, da es sich bei diesen Printmedien nicht um Bearbeitungen im Sinne von § 3 UrhG und auch nicht um Sammlungen im Sinne von § 4 UrhG handelt (so auch: Nordemann, NJW 1971, 688 (689); Fischer, NJW 1993, 1228; vgl. BGH GRUR 1990, 669 (673)).  Der Datenbankbegriff des § 87a UrhG erfaßt zwar grundsätzlich auch Printmedien, jedoch nicht technische Sammlungen (Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 87a Rn. 5 m.w.N., auch zu den Erwägungen der Datenbankrichtlinie).