Hintergrund

Das Projekt "Das Fallrecht (DFR)" begann 1994 mit dem Internetprojekt "German Case Law (GLAW)", in dem einzelne Gerichtsentscheidungen mit englischen Kurzfassungen publiziert wurden. Während damals die Internationalisierung des Rechts im Vordergrund stand, ist das Projekt nunmehr deutschsprachig, weil es vorwiegend an deutschsprachigen juristischen Fakultäten zur Ergänzung des Studiums herangezogen wird.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bildeten ursprünglich den Schwerpunkt von DFR. Das Gericht unterhält seit dem 20. September 1999 eine eigene Website. Zwischen DFR und den verschiedenen Gerichtsarchiven gibt es einen konzeptionellen Unterschied. Gerichte achten in der Regel auf Vollständigkeit der Veröffentlichung. Demgegenüber konzentriert sich DFR von vornherein auf diejenigen Entscheidungen, die im universitären Lehrbetrieb benötigt werden. Solche Entscheidungen werden zitierfähig mit Paginierung erfasst und durch Querverweise aufeinander bezogen.

Bei neueren Entscheidungen beruht die Texterfassung der Entscheidungen auf der gerichtsamtlichen Publikation im Internet. In diesen Fällen korrigieren wir nur offensichtliche Tippfehler (z.B. vergessene Satzzeichen). Soweit die Gerichte amtliche Leitsätze oder (wie seit einigen Jahren das Bundesverfassungsgericht) Absatznummern vergeben, werden diese in DFR mit angezeigt. Wenn Randnummern im Buchdruck von solchen im Internet abweichen, übernimmt das DFR-Projekt diejenigen aus dem Internet.

Bei älteren Entscheidungen werden die Texte je nach Arbeitsweise der jeweiligen Bearbeiter von Hand eingetippt oder eingescannt und nachbearbeitet. In jedem Fall erfolgt am Ende eine Kontrolle. Dennoch können wir keine Gewähr für die absolute Genauigkeit des Textes übernehmen. Für Fehlermeldungen sind wir dankbar!

Privatsphäre

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Urheberrecht

Der Urheberrechtsvermerk in DFR-Edition bezieht sich nur auf die besondere Editionsarbeit (Html-Markup, Bearbeitung i.S.v. § 3 UrhG) und Datenbankpflege (Datenbank i.S.v. § 87a UrhG). Er soll verhindern, dass dieses wissenschaftliche Projekt kommerziell verwertet wird. Die unentgeltliche Verbreitung zu Zwecken der Wissenschaft und Bildung ist hingegen ausdrücklich erwünscht. Es dürfen aber keine Kopien von DFR-Dokumenten ins Internet gestellt werden, weil uns dadurch die laufende Aktualisierung der Seiten unmöglich gemacht wird.

Generell gilt, dass an den eigentlichen Entscheidungstexten und amtlichen Leitsätzen keinerlei Urheberrecht bestehen kann, da sie amtliche Werke im Sinne von § 5 I UrhG sind, d.h. öffentliche, urheberrechtsfreie Dokumente.

Die Paginierung der wichtigsten Publikationsquellen wird nach und nach in die DFR-Edition eingearbeitet. Seitenanfang und -ende werden dabei durch Markierungen symbolisiert, deren Inhalt erscheint, wenn man mit dem Mauszeiger über ihnen stehen bleibt, z.B.: BVerfGE 101, 361 (363)...BVerfGE 101, 361 (363). Die interne Paginierung ist für die Verwendung der Texte als Material im juristischen Studium und für die internen Querverweise unentbehrlich.

In der Anfangszeit von DFR (damals GLAW), als die Dokumente noch so angezeigt wurden, als wären sie direkte Abbildungen aus den Printmedien, haben einzelne Verlage Zweifel geäußert, ob nicht schon die Paginierung das Urheberrecht in Sammlungen und Zeitschriften betrifft. Zur Streitvermeidung haben wir in diesen Fällen die Zustimmung der entsprechenden Verlage vermerkt und eine Hinweis auf die Verlagshomepage aufgenommen. Die Verlage seien hier nochmals dankend erwähnt: für BVerfGE der Verlag Mohr Siebeck; für BVerwGE der Carl Heymanns Verlag (neu: Wolters Kluwer). Inzwischen ist das Layout in DFR komplett umgestellt worden, so dass ohnehin keinerlei Ähnlichkeit mehr mit den Druckwerken besteht.

Im Ergebnis besteht in Deutschland kein eigenständiges Urheberrecht an den Paginierungen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1991 (I ZR 190/89 = BGHZ 116, 136) steht einer Verbreitung von Entscheidungskopien aus einer amtlichen Sammlung durch Dritte weder Urheber- noch Wettbewerbsrecht entgegen, da es sich bei diesen Printmedien nicht um Bearbeitungen im Sinne von § 3 UrhG und auch nicht um Sammlungen im Sinne von § 4 UrhG handelt (so auch: Nordemann, NJW 1971, 688 (689); Fischer, NJW 1993, 1228; vgl. BGH GRUR 1990, 669 (673)). Der Datenbankbegriff des § 87a UrhG erfasst zwar grundsätzlich auch Printmedien, jedoch nicht technische Sammlungen (Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 87a Rn. 5 m.w.N., auch zu den Erwägungen der Datenbankrichtlinie).

Zitierweise

In anglo-amerikanischen Publikationen hat sich in allen Rechtsdokumenten die Bluebook Zitierweise durchgesetzt (The Bluebook. A Uniform System of Citation, The Columbia Law Review Association et al. eds., 16th ed. 1995).  Das Bluebook enthält eine Reihe von Regeln, die auf DFR-Zitate angewendet werden können (19.3.2: Foreign Jurisdiction; 19.1.5: Translations; 17.3.3: Internet Sources).  Danach ergeben sich folgende Zitierbeispiele für Erst- und (abgekürzte) Zweitzitate:

  • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] [Federal Constitutional Court] 7, 377 (378) -- Apotheken-Urteil / Pharmacy-Case (F.R.G.), Das Fallrecht (DFR), (Axel Tschentscher ed.,  last modified Nov. 17, 1995) <https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007377.html>.
  • VerfGE 7, 377 (379) (F.R.G.).

Im deutschsprachigen Raum haben sich unterschiedliche Zitierkonventionen je nach juristischer Publikationsform (Aufsatz, Monographie, Kommentierung, Festschrift) etabliert.  Man könnte folgendermaßen zitieren:

  • BVerfG, Urteil v. 19.6.2020, 1 BvR 842/17, zitiert nach: Das Fallrecht (DFR), hrsgg. v. A. Tschentscher (Stand: 5.4.2022), <https://www.servat.unibe.ch/dfr/bvr84217.html>.
  • BVerfG, Urteil v. 19.6.2020, 1 BvR 842/17, DFR (Fn. 1).