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Informationen zum Dokument  BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A. - I.
II.
1. Das Prinzip der Gewaltenteilung sei verletzt, weil das Bremisc ...
2. Es gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Beruf ...
3. Das Bremische Personalvertretungsgesetz sei mit §§&n ...
4. Nach § 90 des Personalvertretungsgesetzes (PVG) des  ...
5. Soweit die Einigungsstelle auch Personalangelegenheiten der St ...
III.
1. Art. 20, 28 GG seien schon deshalb nicht verletzt, weil diese  ...
2. Ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Beruf ...
3. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes seien schon d ...
4. Mit den Rahmenvorschriften des Personalvertretungsgesetzes des ...
5. Die Bestellung des Präsidenten der Bürgerschaft zum  ...
B. - I.
1. Die Nichtigkeit landesrechtlicher Vorschriften wegen Verletzun ...
2. Die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 3. Mai  ...
II.
1. In dieser Regelung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes  ...
a) Das gilt zumal für die Gewaltenteilung. Wie das Bundesver ...
b) Der demokratische Rechtsstaat im Sinn des Grundgesetzes (Art.  ...
c) Welche Angelegenheiten von solchem politischem Gewicht sind, l ...
d) Die Erwägung liegt nahe, ob nicht auch die Entscheidungsg ...
e) Das Entscheidungsrecht der Einigungsstelle in sozialen Angeleg ...
2. Das Grundgesetz hat den Fortbestand des Berufsbeamtentums in F ...
3. Der Bremische Senat ist der Auffassung, das Bremische Personal ...
4. Auf Grund der institutionellen Garantie der Selbstverwaltung h ...
5. Demnach waren die §§ 59 bis 61 BremPVG wegen Ve ...

Bearbeitung, zuletzt am 28.03.2024, durch: A. Tschentscher, Rainer M. Christmann
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