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Zitiert durch:
BVerfGE 158, 131 - Patientenverfügung im Maßregelvollzug
BVerfGE 150, 1 - Zensus 2011
BVerfGE 149, 293 - Fixierungen
BVerfGE 145, 20 - Spielhallen
BVerfGE 143, 38 - Rindfleischetikettierung
BVerfGE 134, 33 - Therapieunterbringungsgesetz
BVerfGE 131, 268 - Sicherungsverwahrung
BVerfGE 126, 170 - Präzisierungsgebot Untreuetatbestand
BVerfGE 117, 163 - Anwaltliche Erfolgshonorare
BVerfGE 117, 126 - Hufbeschlaggesetz
BVerfGE 111, 54 - Rechenschaftsbericht
BVerfGE 110, 370 - Klärschlamm
BVerfGE 110, 226 - Geldwäsche
BVerfGE 109, 279 - Großer Lauschangriff
BVerfGE 109, 133 - Langfristige Sicherheitsverwahrung
BVerfGE 108, 186 - Informationspflichten bei Sonderabgaben
BVerfGE 108, 150 - Sozietätswechsel
BVerfGE 97, 12 - Patentgebühren-Überwachung


Zitiert selbst:
BVerfGE 89, 214 - Bürgschaftsverträge
BVerfGE 87, 287 - Rechtsanwaltsberuf
BVerfGE 86, 288 - Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
BVerfGE 85, 248 - Ärztliches Werbeverbot
BVerfGE 84, 90 - Bodenreform I
BVerfGE 82, 316 - Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen
BVerfGE 59, 104 - Leitende Angestellte
BVerfGE 18, 85 - Spezifisches Verfassungsrecht
BVerfGE 7, 198 - Lüth


A.
I.
1. Im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deut ...
2. Nach der Wende wurde das Berufsrecht für die in der DDR z ...
3. Zur Überprüfung von Rechtsanwaltszulassungen, die in ...
II. Verfahren 1 BvR 2263/94
1. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin zu 1) war seit Mai 1 ...
2. a) Mit Bescheid vom 5. Januar 1994 widerrief das Thüringe ...
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdefü ...
III. Verfahren 1 BvR 229/95
1. Der 1944 geborene Beschwerdeführer zu 2) war seit 1970 Re ...
3. Die auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde ...
IV. Verfahren 1 BvR 534/95
1. Der 1955 geborene Beschwerdeführer zu 3) unterschrieb 198 ...
2. a) Die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltsc ...
3. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß ...
V.
1. Das Bundesministerium der Justiz, das sich namens der Bundesre ...
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat namens de ...
3. Der Thüringer Ministerpräsident hat sich wie folgt g ...
4. Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hält die Beschwerd ...
5. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwe ...
6. Der Verfassungsrechtsausschuß des Deutschen Anwaltverein ...
7. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein i ...
8. Nach Darstellung des Deutschen Juristinnenbundes war eine Zusa ...
B.
C.
I.
II.
1. Die Regelung dient dem Schutz eines überragend wichtigen  ...
2. Die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge ist auch nicht unverh&au ...
3. Die Vorschrift genügt auch im übrigen den verfassung ...
III.
1. Berührt eine gerichtliche Entscheidung, wie hier, die Fre ...
2. Diesen Anforderungen halten die angegriffenen Entscheidungen n ...
Bearbeitung, zuletzt am 14.07.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 93, 213 (213)1. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
2. Zu den Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung von Rechtsanwälten, die in der Deutschen Demokratischen Republik inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes waren.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 9. August 1995
 
-- 1 BvR 2263/94 und 229, 534/95 --  
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Rechtsanwältin J... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner, Günterstalstraße 31, Freiburg - gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 50/94 -, b) den Beschluß des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 27. Juni 1994 - EGH 2/94 -, c) den Widerrufsbescheid des Thüringer Justizministeriums vom 5. Januar 1994 - 3176 E - 1 - 44/91 - 1 BvR 2263/94 -, 2. des Rechtsanwalts J... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und BVerfGE 93, 213 (213)BVerfGE 93, 213 (214)Partner, Günterstalstraße 31, Freiburg - gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 49/94 -, b) den Beschluß des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 27. Juni 1994 - EGH 1/94 -, c) den Widerrufsbescheid des Thüringer Justizministeriums vom 1. Februar 1994 - 3176 E 1 - 43/91 - 1 BvR 229/95 -, 3. des Rechtsanwalts R... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner, Günterstalstraße 31, Freiburg - gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 57/94 -, b) den Widerrufsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. Oktober 1992 - 1020 E - I.5 - 1 BvR 534/95 -.
 
Entscheidungsformel:
 
1. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 50/94 -, der Beschluß des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 27. Juni 1994 - EGH 2/94 - und der Widerrufsbescheid des Thüringer Justizministeriums vom 5. Januar 1994 - 3176 E - 1 - 44/91 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zurückverwiesen.
 
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Thüringen haben der Beschwerdeführerin zu 1) jeweils zur Hälfte die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird zurückgewiesen.
 
3. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 57/94 - verletzt den Beschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
 
Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 3) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
BVerfGE 93, 213 (214)BVerfGE 93, 213 (215)Gründe:
 
 
A.
 
Die Beschwerdeführer, die als Rechtsanwälte inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) waren, beanstanden den durch die Gerichte bestätigten Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
I.
 
1. Im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland war die Rechtsanwaltschaft in der DDR sehr klein (etwa 600 Anwälte). Dies ging nicht zuletzt darauf zurück, daß es nach den weltanschaulichen Grundlagen des Gesellschaftssystems der DDR zwischen dem Einzelnen und der Staatsgewalt objektiv keine unterschiedlichen Interessen gab. Dementsprechend blieb der Verrechtlichungsgrad erheblich hinter demjenigen der Bundesrepublik zurück, und auch gerichtlicher Rechtsschutz stand nur in vergleichsweise geringem Maß zur Verfügung. Zudem konnte die Mehrzahl der Gerichtsverfahren ohne Rechtsanwälte durchgeführt werden. Die Gerichte wirkten zugleich als Rechtsauskunftsstellen.
Die meisten Anwälte waren seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl. 1981 I S. 1) - im folgenden: Kollegiengesetz - in Rechtsanwaltskollegien organisiert und wurden vom Justizministerium zentral angeleitet und beaufsichtigt. Sie hatten ihre Tätigkeit an den weltanschaulichen Grundlagen der DDR auszurichten. Eine ihrer Aufgaben bestand in der Stärkung der sozialistischen Gesetzlichkeit (§ 2 Abs. 1 Kollegiengesetz), die sich bewußt vom Rechtsstaat bürgerlicher Prägung abgrenzte (vgl. BTDrucks 12/7820, S. 92). Sie sollten dazu beitragen, daß die subjektiven Interessen der Bürger nicht von den objektiven Interessen der Gesellschaft und des Staates abwichen. Ihre Arbeit war auf die Wahrnehmung der Rechte des Einzelnen und auf Unterstützung der Politik der SED gleichzeitig gerichtet (vgl. Brand, Der Rechtsanwalt und der Anwaltsnotar in der DDR, Köln 1985, sowie Wolff, NJ 1988, S. 494). Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bestand nur in diesem Rahmen BVerfGE 93, 213 (215)BVerfGE 93, 213 (216)und bezog sich einerseits auf die anderen Rechtspflegeorgane, andererseits aber auch auf die Mandanten (vgl. Wolff, NJ 1969, S. 618).
Eingeschränkt waren anwaltliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht durch die von den Revisionskommissionen ausgeübte Kontrolle (vgl. Musterstatut der Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 [GBl. 1981 I S. 4]). Diesen hatten die Rechtsanwälte umfassend Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; insoweit wurde das Anwaltsgeheimnis ebensowenig gewahrt wie gegenüber der früheren zentralen Revisionskommission (vgl. dazu Ostler, Die deutschen Rechtsanwälte 1871 bis 1971, Essen 1971, S. 385; Brand, a.a.O., S. 87). Außerdem befreite die anwaltliche Schweigepflicht nicht von der Anzeigepflicht nach § 225 DDR-StGB, die auch für den ungesetzlichen Grenzübertritt in schwerem Fall bestand (§ 5 Kollegiengesetz). Im übrigen war die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erwünscht; auf Nachteile bei fehlender Befreiung mußte der Mandant hingewiesen werden (§ 18 Musterstatut, a.a.O.).
Eine institutionelle Verbindung der Anwaltschaft zum MfS bestand nicht. Trotz genereller Verpflichtung der Anwaltschaft zur Zusammenarbeit mit der Volksvertretung und ihren Organen (§ 1 Abs. 5 Kollegiengesetz) und ungeachtet der vielfältigen Zusammenarbeit des MfS mit dem obersten Gericht, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Ministerium der Justiz, teils in gesetzlich festgelegten Formen, teils auf informeller Basis (vgl. Lorenz, Das Verhältnis von MfS und Justiz, in: Gysi/Heuer/Schumann [Hrsg.], Zweigeteilt, Hamburg 1992, S. 120 [122]), sowie der Funktion des MfS als Untersuchungsbehörde in den sogenannten Staatsschutzdelikten waren die Aufgabenbereiche der Rechtsanwaltschaft und des MfS deutlich getrennt. Insbesondere waren Rechtsanwälte nicht gehalten, sich dem MfS als inoffizielle Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen (vgl. zum MfS: Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik [Hrsg.], Reihe A, Dokumente, Nr. 2/93, Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989, 2. Aufl., 1993; sowie ders., Reihe A: Dokumente, Nr. 1, Die Inoffiziellen BVerfGE 93, 213 (216)BVerfGE 93, 213 (217)Mitarbeiter, Richtlinien, Befehle, Direktiven, 2 Bände, 1992; Gill/Schröter, Das Ministerium für Staatssicherheit, 1991).
2. Nach der Wende wurde das Berufsrecht für die in der DDR zugelassenen Rechtsanwälte zunächst in der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (GBl. I S. 147) neu geregelt. Diese wurde vom Rechtsanwaltsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1504) - RAG - abgelöst, das alle bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam ließ (§ 189 Abs. 1 RAG). Nach beiden Gesetzen war die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt wurden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen (§ 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung; § 16 Abs. 1 RAG).
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 - Einigungsvertrag (EV) - (BGBl. II 1990, S. 885) ließ das Rechtsanwaltsgesetz in Kraft. Damit blieben die bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen weiterhin wirksam (Anlage II, Kapitel III, Abschnitt III, Nr. 1 EV). Seitdem wirken Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern neben solchen Rechtsanwälten an der Rechtspflege mit, die in dem abweichenden Rechts- und Staatssystem des Beitrittsgebiets ihre Prägung erfahren haben.
In den alten Bundesländern einschließlich Berlins richtete sich das anwaltliche Berufsrecht bis zum Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) - BRAO -. Nach § 14 Abs. 1 BRAO, dem § 16 Abs. 1 RAG entsprach, war die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt wurden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen; ein Versagensgrund lag unter anderem vor, wenn sich der Rechtsanwalt eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, den Beruf auszuüben (§ 7 Nr. 2 RAG, § 7 Nr.5 BRAO).
BVerfGE 93, 213 (217)BVerfGE 93, 213 (218)3. Zur Überprüfung von Rechtsanwaltszulassungen, die in der DDR noch vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsgesetzes erteilt worden waren, wurde am 24. Juli 1992 das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (BGBl. I S. 1386) - im folgenden: RNPG - erlassen. Voraussetzung für Zulassungswiderruf und -entziehung nach diesem Gesetz ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für das MfS, der den Rechtsanwalt berufsunwürdig erscheinen läßt.
§ 1 Abs. 1 RNPG lautet:
    "Vor dem 15. September 1990 durch Aufnahme in das Kollegium oder durch den Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft werden widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat."
Absatz 2 der Vorschrift ordnet die Zulassungsrücknahme für ein entsprechendes Verhalten vor der Zulassung zur Anwaltschaft an. § 2 des Gesetzes erstreckt die Zulassungsrücknahme auf die zwischen dem 14. September und dem 3. Oktober 1990 zur Anwaltschaft Zugelassenen, sofern sie aus denselben Gründen unwürdig erscheinen.
Das Gesetz erlaubt in § 4 die Auswertung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272). Die Widerrufsmöglichkeit besteht gemäß § 13 des Gesetzes nur für die Dauer von sechs Jahren nach seinem Inkrafttreten.
BVerfGE 93, 213 (218)BVerfGE 93, 213 (219)II. Verfahren 1 BvR 2263/94
 
1. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin zu 1) war seit Mai 1972 in der DDR Rechtsanwältin. Gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu 2), verpflichtete sie sich im März 1982 als inoffizielle Mitarbeiterin (IM) des MfS. Über Ausmaß, Intensität, Qualität und Dauer ihrer Tätigkeit hat der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: Gauck-Behörde) im Ausgangsverfahren zusammenfassend berichtet. Danach sind Treffen mit dem jeweiligen Führungsoffizier dokumentiert, an denen in 33 Fällen das Ehepaar gemeinsam und in sechs Fällen die Beschwerdeführerin allein teilnahm. Von den Berichten der Führungsoffiziere beruhen 32 auf gemeinsamen Informationen und 10 auf solchen der Beschwerdeführerin allein; fünf handschriftliche Berichte stammen von ihr. Überwiegend handelt es sich um personenbezogene Berichte; 14 Stimmungsberichte beziehen sich auf die Bevölkerung allgemein. Der letzte Bericht datiert vom 9. Dezember 1985. Eine sogenannte Treff-Statistik, die die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gemeinsam betrifft, weist für 1987 noch fünf Treffen aus. Die Beschwerdeführerin berichtete über Probleme ausreisewilliger und verurteilter Mandanten (1983), über Lebensweise, Eheprobleme und politische Einstellungen von Rechtsanwaltskollegen sowie über Stimmungen und Meinungen aus der Bevölkerung zu politischen Ereignissen und Versorgungsengpässen. Der schwerwiegendste Vorfall betrifft das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Kollegen Rechtsanwalt L., über den sie zusammen mit dem Beschwerdeführer zu 2) im wesentlichen 1985 berichtet hat. Auf Rechtsanwalt L. waren zeitweise bis zu zwölf inoffizielle Mitarbeiter angesetzt. Er wurde im Juni 1986, als er die DDR verlassen wollte, verhaftet, im März 1987 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Freikauf durch die Bundesrepublik Deutschland am 22. Juli 1987 dorthin abgeschoben. Ein großer Teil seines Vermögens wurde eingezogen. Nach dem Treffbericht vom März 1985 hatten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) die Vermutung geäußert, daß Rechtsanwalt L. schon BVerfGE 93, 213 (219)BVerfGE 93, 213 (220)seit geraumer Zeit "Antragsteller" wäre, wenn er nicht so viel zusammengerafft hätte, das er nicht aufgeben möchte. Diese Einschätzung wurde im letzten Vermerk vom Dezember 1985 bestätigt und mit der Tatsache unterlegt, daß Rechtsanwalt L. gute Bilder und Antiquitäten kaufe. Er habe wohl eine Übersiedlung ins Auge gefaßt; für diesen Fall könne er die materiellen Werte mitnehmen. In einer sogenannten Nachfolgeinformation über ein Treffen am 29. Oktober 1985, das keinem bestimmten Informanten zugeordnet ist, wurde über Rechtsanwalt L. zusätzlich berichtet, daß er seinen Citroen verkauft habe und einen Trabant fahre; er sei darüber verärgert, daß er noch in einer Dreiraumwohnung lebe, weil ihm der beabsichtigte Erwerb eines Hauses nicht gelinge. In diesem Zusammenhang habe "der IM" - ohne das real unterlegen zu können - den Gedanken aufgeworfen, daß man sich fragen müsse, ob Rechtsanwalt L. nicht ein ungesetzliches Verlassen der DDR im Auge habe.
2. a) Mit Bescheid vom 5. Januar 1994 widerrief das Thüringer Justizministerium die Zulassung der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin nach § 1 Abs. 1 RNPG. Durch ihre Berichtstätigkeit als IM habe sie die menschenrechtlich verankerten Grundsätze der Vertraulichkeit des privat gesprochenen Wortes, der freien Meinungsäußerung und der Unschuldsvermutung sowie des Schutzes des Privatlebens vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen verletzt. Der Beschwerdeführerin sei bewußt gewesen, daß die von ihr gelieferten Informationen und Einschätzungen zu nachteiligen Konsequenzen für ihre Bekannten und Mandanten hätten führen können. Sie habe das in Kauf genommen. Dies verstoße in erheblichem Umfang gegen die Menschenrechte und führe aufgrund der Wehrlosigkeit der Opfer zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Mit ihren Informationen habe sie wesentlich dazu beigetragen, daß Rechtsanwalt L. und seine Lebensgefährtin einer intensiven Beobachtung unterzogen und schließlich verhaftet worden seien. Das gelte selbst dann, wenn das MfS aus anderen Quellen dieselben Informationen erhalten haben sollte. Die Vermutungen über eine illegale Ausreiseabsicht seien jedenfalls mitursächlich geworden.
b) Den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen: BVerfGE 93, 213 (220)BVerfGE 93, 213 (221)Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Zulassungsüberprüfungsgesetz bestünden nicht. Die Grundsätze der Menschlichkeit seien aus allgemein anerkannten Normen abzuleiten, die der Verfügung des Gesetzgebers entzogen seien. Diese habe die Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Vertraulichkeit des Wortes mißachtet und gegen den sich aus den Grundsätzen der Menschlichkeit ergebenden Kernbereich des Nehmens und Gewährens von Vertrauen verstoßen habe. Gerade der Umstand, daß man einem anderen Menschen vertrauen könne, bestimme den Umfang der Menschlichkeit. Auch gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit habe sie verstoßen, indem sie bewußt an der unkontrollierten und uferlosen Überwachung der Bürger durch den Staat mitgewirkt habe. Die von der Beschwerdeführerin übermittelten Informationen hätten zu einem erheblichen Schaden für die betroffenen Personen, insbesondere bei Rechtsanwalt L., geführt. Der Widerruf verletze auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entstünde der Eindruck, daß sich Personen weiterhin anwaltlich betätigen dürften, die früher an der Unterdrückung der Bevölkerung durch ihre Mitarbeit im MfS teilgenommen hätten, so würde das Ansehen der Rechtsanwaltschaft erheblich gefährdet. Im Falle der Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie auch weiterhin aus opportunistischen Gründen Mandanten verrate. Der bisher verstrichene Zeitraum genüge noch nicht, sie bereits wieder der Ausübung des Anwaltsberufs für würdig zu erachten.
c) Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zulassungsüberprüfungsgesetzes bestünden keine Bedenken. Nach dem Wortlaut von § 1 RNPG reiche die Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS für sich allein genommen nicht aus, den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu begründen. Es bedürfe vielmehr der Feststellung bestimmter bei der Tätigkeit für das MfS begangener Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit. Diese ergäben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben seien. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setze ein persönlich schuldhafBVerfGE 93, 213 (221)BVerfGE 93, 213 (222)tes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vergangen, indem sie zur Stützung des totalitären Zwangsregimes der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Anwaltskollegen und Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen habe, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte, benutzt würden. Sie habe gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, indem sie ihr als Rechtsanwältin anvertraute oder bekanntgewordene Tatsachen an den Staatssicherheitsdienst weitergegeben habe. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehöre zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Besonders verwerflich seien die Berichte, die die Beschwerdeführerin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann über Rechtsanwalt L. im März, Oktober und Dezember 1985 gegeben habe. Hierdurch habe sie einen Beitrag dazu geleistet, daß Rechtsanwalt L. rechtsstaatswidrigen Willkürmaßnahmen unterworfen worden sei. Sie habe ihre Spitzeldienste bis Ende 1987 fortgesetzt und sei daher noch nicht wieder als der Berufsausübung würdig anzusehen. Hierzu genüge der seitherige Zeitablauf ebensowenig wie die von ihr und ihrem Ehemann an Rechtsanwalt L. geleistete Zahlung von 50.000 DM und die von ihnen geäußerte Bitte um Vergebung.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. In den angegriffenen Entscheidungen sei weder das Unwürdigkeitskriterium unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit der DDR sorgfältig geprüft noch sei der Frage nachgegangen worden, ob die weitere Anwaltstätigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege darstellen könne. Damit genügten sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Sie verletzten die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin, deBVerfGE 93, 213 (222)BVerfGE 93, 213 (223)ren berufliche Existenz durch den Zulassungswiderruf vernichtet werde. Bereits das Zulassungsüberprüfungsgesetz begegne im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und die fortbestehenden Bedingungen des Einigungsvertrages gravierenden Bedenken in bezug auf seine Wirksamkeit, da es der bewußte Wille der Vertragsparteien gewesen sei, auf eine dem öffentlichen Dienst vergleichbare Personenüberprüfung zu verzichten. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken seien im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal die im Zulassungsüberprüfungsgesetz normierten Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung erfüllt. Ein insoweit erforderlicher Verstoß gegen die - aus verfassungsrechtlichen Gründen - restriktiv zu verstehenden Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe ihre zeitweilige Zusammenarbeit mit dem MfS und ihre daraus resultierende Verantwortung nie in Abrede gestellt. Sie habe diese Tätigkeit schon lange vor der Wende eingestellt und sehe sie heute kritisch. Allerdings rechtfertigten weder Zahl noch Inhalt der von ihr abgegebenen Berichte die Entziehung ihrer Zulassung als Rechtsanwältin. Ihre Berichte ließen keinen persönlich diskriminierenden Charakter und auch keine menschenverachtende oder gar rechtsfeindliche Einstellung erkennen. In ihrer Berichtstätigkeit könne kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gesehen werden. Unter einem solchen Verstoß könnten nur offensichtliche und schwerwiegende Verstöße gegen elementare strafrechtliche Bestimmungen oder rechtsstaatliche Prinzipien verstanden werden wie Exzeß- und Willkürtaten mit schwerwiegenden Folgen für die Opfer. Eine Zusammenarbeit mit dem MfS könne das Merkmal der Unwürdigkeit nur erfüllen, wenn sie auf unmittelbare und schwerste Nachteile der Opfer ausgerichtet gewesen sei, sei es, daß deren Verhaftung veranlaßt werden sollte oder den Berichten selbst eine erhebliche Schädigungsabsicht zweifelsfrei zu entnehmen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch der Bundesgerichtshof habe keinerlei Berichtsinhalte wiedergeben können, aus denen eine menschenrechtsfeindliche Einstellung der Beschwerdeführerin sprechen könnte. In die Zusammenarbeit mit dem MfS sei sie einbezogen worden, nachdem sich ihr EheBVerfGE 93, 213 (223)BVerfGE 93, 213 (224)mann 1982 dazu bereiterklärt habe. Ihr Motiv sei ihre damalige politische Überzeugung gewesen, nicht etwa die Absicht, Dritten Schaden zuzufügen. Soweit sie von einer Ausreise oder Ausreiseabsichten berichtet habe, seien die den Behörden meist schon bekannten legalen Ausreisen gemeint gewesen. Die Berichte hätten regelmäßig keine wesentlichen neuen Informationen für das MfS enthalten. Im Falle des Rechtsanwalts L. könne sie nicht für dessen Inhaftierung verantwortlich gemacht werden. Rechtsanwalt L. habe selbst zugestanden, daß er ihr seine Ausreiseabsichten verschwiegen und seit Dezember 1985 den Kontakt abgebrochen habe. Sie habe auch lediglich die Vermutung geäußert, daß er eine legale Ausreise beabsichtige. Soweit Rechtsanwalt L. bis zu seinem Ausreiseversuch durch eine Vielzahl von Personen intensivst observiert und von seiner Nachbarwohnung aus bis in die Intimsphäre hinein abgehört worden sei, sei ihr das nicht anzulasten. Das gelte auch für das spätere Verhalten ihres Ehemannes, des Beschwerdeführers zu 2), im Zusammenhang mit der Verteidigung von Rechtsanwalt L. nach dessen Inhaftierung.
III. Verfahren 1 BvR 229/95
 
1. Der 1944 geborene Beschwerdeführer zu 2) war seit 1970 Rechtsanwalt in Jena. Er war in der gleichen Zeit wie die Beschwerdeführerin zu 1) tätig. Von den insgesamt 70 Berichten, die die Gauck-Behörde ausgewertet hat, gehen 23 auf ihn allein zurück. Über den unter II. dargestellten Sachverhalt hinaus werden ihm Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Strafverteidiger von Rechtsanwalt L. vorgeworfen. Die Verteidigung hatte er übernommen, nachdem Rechtsanwalt L. wegen des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts verhaftet worden war. Der Beschwerdeführer verriet dem MfS die ihm bei einem Gespräch in der Untersuchungshaftanstalt mitgeteilte Verteidigungsstrategie des Mandanten, die auf strafbefreienden Rücktritt von versuchter Republikflucht gegründet war, zugleich mit der - wegen des Verdachts von Abhörmaßnahmen nur gestisch - eröffneten Tatsache, daß es sich insoweit um eine Tarnung handele.
BVerfGE 93, 213 (224)BVerfGE 93, 213 (225)2. a) Im Februar 1994 wurde die Zulassung des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Mit der Berichtstätigkeit für das MfS habe der Beschwerdeführer den menschenrechtlich verankerten Grundsatz der Vertraulichkeit des privat gesprochenen Wortes verletzt. Mit seinen Berichten über Mandantengespräche habe er insbesondere das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant mißbraucht und damit das Rechtsstaatsprinzip verletzt.
b) Der Berufsgerichtshof hat sich für die Zurückweisung des Rechtsmittels im wesentlichen auf die auch in der DDR geltende Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte berufen, deren Bruch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit darstelle. 1982 habe der Beschwerdeführer Mandantenbriefe an Stefan Hermlin, Professor D. und den Staatsratsvorsitzenden Honecker in Kopie an das MfS weitergegeben. Im Juli 1982 habe er über einen Mandantenbesuch in der Untersuchungshaftanstalt und im Dezember 1985 über einen zu seinem Mandantenkreis zählenden Klempnermeister und dessen beabsichtigte Republikflucht berichtet. Schließlich habe er 1986 die Verteidigungsstrategie seines Mandanten Rechtsanwalt L. durch Verrat unterlaufen. Nach einem solchen Verhalten sei der Beschwerdeführer für die Anwaltschaft nicht mehr tragbar.
c) Der Bundesgerichtshof hat auf der bereits dargestellten Grundlage (II. 2. c) die Vorentscheidungen bestätigt und die Unwürdigkeit des Beschwerdeführers für den Anwaltsberuf maßgeblich damit begründet, daß er durch den schwerwiegenden Bruch des Anwaltsgeheimnisses eine entscheidende Ursache dafür gesetzt habe, daß Rechtsanwalt L. und seine Lebensgefährtin ihre Freiheit und ihr Vermögen verloren haben und durch den Vollzug der Haft schwer geschädigt worden sind. Durch ein solches mit den allgemeinen Grundpflichten eines Rechtsanwalts schlechterdings unvereinbares Verhalten mit schwersten Folgen für den Rechtsgüterschutz des Mandanten werde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Anwaltschaft nachhaltig erschüttert. Dieses Vertrauen sei für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, also für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, unerläßlich und in hohem Maße BVerfGE 93, 213 (225)BVerfGE 93, 213 (226)schutzwürdig. Der Schutz dieses Gemeinschaftsgutes erfordere die Entfernung des Beschwerdeführers aus der Anwaltschaft. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß teilweise Schadensersatz geleistet worden sei.
3. Die auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde entspricht im wesentlichen derjenigen der Beschwerdeführerin zu 1). Zusätzlich betont der Beschwerdeführer, daß er stets von einer legalen Ausreise des Rechtsanwalts L. mit einer Spedition und sämtlichem Eigentum ausgegangen sei, wie das einem befreundeten Kollegen aus Weimar gelungen sei. Aus seiner Ausreiseabsicht habe Rechtsanwalt L. nie einen Hehl gemacht; dies müsse dem MfS ohnehin bekannt gewesen sein. Die geplanten Verteidigungsargumente seien chancenlos gewesen, nachdem ein Familienmitglied bereits wahrheitsgemäß über die illegalen Ausreisepläne berichtet gehabt habe. Weiteres Leugnen sei sinnlos gewesen und hätte nur zu einer höheren Strafe geführt. Der Widerruf der Anwaltszulassung sei unverhältnismäßig, da ihm seit 1986 kein Fehlverhalten mehr vorzuwerfen sei und er überdies versucht habe, den Schaden wiedergutzumachen.
IV. Verfahren 1 BvR 534/95
 
1. Der 1955 geborene Beschwerdeführer zu 3) unterschrieb 1980 kurz nach seiner Aufnahme in ein Rechtsanwaltskollegium eine Verpflichtungserklärung als inoffizieller Mitarbeiter des MfS, für das er bis zum Ende der DDR tätig war. Ausmaß, Intensität, Qualität und Dauer seiner Tätigkeit hat die Gauck-Behörde zusammenfassend dargestellt, wobei sie 60 Berichte ausgewertet hat. Sie betreffen im wesentlichen die allgemeine Stimmungslage und Personen, mit denen der Beschwerdeführer beruflich zu tun hatte, beispielsweise Mandanten und die übrigen Mitglieder seines Anwaltskollegiums. Der Beschwerdeführer war als IMB (= IM zur unmittelbaren Bearbeitung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen und zur Bearbeitung feindlicher Stellen und Kräfte) auf einen Künstlerkreis im Umfeld einer Galerie seiner Heimatstadt angesetzt, dem ein Mandant angehörte, der bereits zuvor als VerdächtiBVerfGE 93, 213 (226)BVerfGE 93, 213 (227)ger Gegenstand eines operativen Vorgangs der Abteilung XX des MfS war; diese Abteilung überwachte unter anderem die politische Opposition in den Bereichen von Kunst, Kultur und Kirche. Über den Künstlerkreis, über die Galerie und die örtliche Verkaufsgenossenschaft der bildenden Künstler berichtete der Beschwerdeführer, indem er im wesentlichen die künstlerischen und unternehmerischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang besprochenen Rechtsfragen weitergab. Es ist nicht bekannt, daß diese Berichte Reaktionen des MfS ausgelöst hätten. Ein Bericht aus 1982 enthält einen Hinweis auf Westkontakte, ein anderer aus 1984 offenbart die Absicht eines Mandanten, im Zusammenhang mit einer abgelehnten Promotion mit der UNESCO Kontakt aufzunehmen. Repressalien gegen die betroffenen Personen sind im Ausgangsverfahren nicht zutage getreten.
2. a) Die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wurde im Oktober 1992 widerrufen. Er habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und sei der Berufsausübung als Rechtsanwalt unwürdig, weil er das Vertrauen Rechtsuchender für die Zwecke des MfS genutzt und seine Tätigkeit denunzierenden Charakter gehabt habe. Die zunächst angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde später zurückgenommen.
b) Der Berufsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben: Zwar habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nachhaltig gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Er habe das ihm von seinen Mandanten entgegengebrachte Vertrauen durch seine Berichte an das MfS mißbraucht. Denn der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehöre zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, die selbst nach dem Recht der DDR anerkannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich bewußt über das für ihn geltende Berufsrecht hinweggesetzt und sich in ein Überwachungs- und Bespitzelungssystem eingegliedert, das auf Vertrauensbruch und Schädigung der ratsuchenden Bürger angelegt gewesen sei. In Abwägung des schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände sowie nach seiner Gesamtpersönlichkeit sei der Beschwerdeführer jedoch BVerfGE 93, 213 (227)BVerfGE 93, 213 (228)für den Anwaltsberuf tragbar; er sei nicht unwürdig. Zu seinen Lasten sprächen der lange Zeitraum der Berichtstätigkeit und das gezielte Ausspähen der Künstlergruppe. Im Gesamtzeitraum fänden sich jedoch nur zwei von 60 Berichten, die überhaupt belastende Informationen enthielten; diese beiden schwerwiegenden Vorfälle aus 1982 und 1984 lägen bereits lange zurück. Nach den letzten Berichten aus Oktober 1989, die nicht mehr Mandanten, sondern allgemeine Einschätzungen der Stimmung im Rechtsanwaltskollegium betroffen hätten, habe sich der Beschwerdeführer keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen, so daß der Widerruf nicht berechtigt sei.
c) Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wiederhergestellt. Auf der Grundlage der vom Berufsgerichtshof festgestellten Tatsachen und unter Bestätigung von dessen Rechtsauffassung hat er die Umstände, die die Unwürdigkeit begründen, anders gewichtet: Wenn ein Anwalt über viele Jahre hinweg in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und seine Mitmenschen bespitzelt habe, würde es in der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, wenn er nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes seine Anwaltstätigkeit nahtlos fortsetzen könnte.
3. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs und den Widerrufsbescheid; gerügt wird die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Angesichts der Rechtswirklichkeit der DDR könne in der Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und dem MfS keine Berufspflichtverletzung gesehen werden. Er habe seinen Mandanten, die ihm zum Teil vom MfS geschickt worden seien, keine Nachteile zugefügt und niemanden denunziert. Er habe sich vielmehr stets bemüht, engagiert zu arbeiten und das Beste für seine Mandanten herauszuholen.
V.
 
1. Das Bundesministerium der Justiz, das sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwälten, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter für verfassungsmäßig. Zum Umgang mit den Unterlagen des MfS BVerfGE 93, 213 (228)BVerfGE 93, 213 (229)und zu ihrer Beweiskraft sowie zur Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte in der DDR einerseits und ihrer Zusammenarbeit mit dem MfS andererseits hat es sich auf eine Stellungnahme der Gauck- Behörde bezogen. Nach deren Erkenntnissen war die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und dem MfS nur in denjenigen Ermittlungsverfahren üblich, in denen das MfS Untersuchungsorgan war. Dabei habe es sich um offizielle Kontakte gehandelt, nicht aber um eine Mitarbeit im Rahmen einer IM-Verpflichtung. Der Inhalt der ausgewerteten Akten müsse im wesentlichen als sachlich zutreffend angesehen werden, wenngleich die Arbeitsberichte auch auf die Erwartungshaltung des jeweiligen Adressaten zugeschnitten gewesen seien.
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat namens der Staatsregierung im wesentlichen zum Verfahren des Beschwerdeführers zu 3) Stellung genommen: Der angefochtene Widerrufsbescheid und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien ebenso wie die ihnen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungsgemäß. Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verböten nicht nur Folterungen, Mißhandlungen und willkürliche Freiheitsberaubungen, die angesichts der Funktion und Tätigkeit eines Rechtsanwalts ohnedies fernliegend seien. Wesentlich sei der Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant, der nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß die Zusammenarbeit mit dem MfS legal und der Vertrauensbruch als IM von einer staatlichen Einrichtung veranlaßt worden sei. Wer das zum Mandanten begründete besondere Verhältnis mißbrauche, um diesen an ein repressives staatliches System zu verraten, von dessen Mißachtung der Menschenwürde er wisse, befinde sich nicht deshalb in Einklang mit den Grundsätzen der Menschlichkeit, weil sein Verhalten von den betreffenden staatlichen Stellen gebilligt und gefördert werde.
3. Der Thüringer Ministerpräsident hat sich wie folgt geäußert:
In Thüringen würden grundsätzlich alle Rechtsanwälte auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS überprüft. Diese habe bisher in 15 Fällen zur Entziehung der Zulassung geführt. Nach der Verwaltungspraxis werde die Unwürdigkeit bejaht, wenn unter konspiratiBVerfGE 93, 213 (229)BVerfGE 93, 213 (230)ven Umständen personenbezogene Informationen an das MfS weitergegeben worden seien. Aus der Verpflichtung zur Einhaltung der Konspiration werde gefolgert, daß der IM Verletzungen der auch in der DDR geltenden Menschenrechte gebilligt habe, weil er sich der Wehrlosigkeit des Opfers bewußt gewesen sei. Auf einen konkret verursachten Schaden komme es nicht an. Als Zeiten notwendigen Wohlverhaltens zur Dokumentation einer inneren Abkehr würden bei leichteren Fällen etwa vier bis fünf Jahre, bei mittelschweren Fällen etwa sechs Jahre und bei schweren Fällen über 10 Jahre angenommen.
Zu der Beschwerdeführerin zu 1) hat das Justizministerium ergänzend einen handschriftlichen undatierten Bericht, zwei Stimmungsberichte aus dem Sommer 1987 über die Reise Erich Honeckers in die Bundesrepublik sowie zwei Formulare über Treffberichte zu (geplanten) Treffen im September und Dezember 1987 vorgelegt. Betreffend den Beschwerdeführer zu 2) gibt es ein gleichartiges Formular über eine für den 11. Dezember 1987 beabsichtigte Zusammenkunft; aus diesem Monat stammt auch ein Stimmungsbericht zum "Gipfeltreffen" und die Nachricht über einen aus dem Kollegium ausscheidenden Rechtsanwalt, der möglicherweise einen Übersiedlungsantrag stellen wolle. Ein Aktenvermerk des MfS über ein dem Beschwerdeführer zu 2) angetragenes Mandat datiert aus August 1989.
4. Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hält die Beschwerdeführerin zu 1) für unwürdig wegen ihrer konspirativen Tätigkeit. Sie sei charakterlich ungeeignet. Sie und ihr Ehemann seien arbeitsteilig vorgegangen; sie müßten sich ihre jeweiligen Beiträge zurechnen lassen. Die Beschwerdeführerin schöne den Sachverhalt: Als sie dem MfS die geplante Ausreise von Rechtsanwalt L. mitgeteilt habe, sei ihr bekanntgewesen, daß diese Mitteilung mindestens den Entzug der Zulassung und voraussichtlich die Verhaftung wegen Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts nach sich ziehen würde, da ein Ausreiseantrag bis dahin nicht vorgelegen habe. Legale Ausreisen habe es so gut wie gar nicht gegeben; deshalb habe das Bekanntwerden einer Ausreiseabsicht regelmäßig umgehend berufliche Konsequenzen nach sich gezogen, wie etwa Entlassung aus BVerfGE 93, 213 (230)BVerfGE 93, 213 (231)dem Schuldienst oder Verlust der Anwaltszulassung. Die Beschwerdeführerin sei so zur Verräterin und Denunziantin an ihrem Berufskollegen geworden.
5. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) für begründet und die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) für unbegründet; über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) konnte keine einheitliche Beschlußfassung herbeigeführt werden. In Auswertung von Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammern von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen trägt sie vor, daß eine Zusammenarbeit zwischen Verteidiger und MfS weder üblich noch notwendig gewesen sei. Zwar sei denkbar, daß der Mandantenkontakt in Haftanstalten durch Abhöreinrichtungen nicht habe vertraulich bleiben können, eine notwendige Informationstätigkeit für den Staatssicherheitsdienst habe das jedoch nicht eingeschlossen. Allerdings sei Mandantenverrat im Interesse des MfS als Straftat nicht verfolgt worden, weil das MfS jederzeit ein Ermittlungsverfahren hätte vereiteln können. Daß der Staatssicherheitsdienst weitreichende Kompetenzen gehabt und die Bürger auch aus politischen Gründen inhaftiert habe, sei allgemein bekannt gewesen. Wer vertrauliche Informationen über Mandanten preisgegeben habe, habe billigend in Kauf genommen, daß solche Informationen dem Mandanten aus politischen Gründen zum Nachteil gereichen und ihn zum Objekt staatlicher Verfolgung machen konnten. Das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt gehöre aber zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Trotz des insoweit festzustellenden erheblichen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit von seiten der Beschwerdeführerin zu 1) scheine es angesichts des Zeitablaufs und ihrer deutlichen Abkehr vom früheren Verhalten gerechtfertigt, sie nicht mehr als unwürdig anzusehen, den Rechtsanwaltsberuf weiter auszuüben. Auch der Beschwerdeführer zu 3) habe zwar wiederholt aus Mandatsverhältnissen berichtet und in zwei Fällen dadurch Bürger in die Gefahr staatlicher Strafverfolgung aus politischen Gründen gebracht; im übrigen habe er durch seine Berichte Dritte jedoch nicht erkennbar gefährdet. Angesichts des Umstands, daß die BVerfGE 93, 213 (231)BVerfGE 93, 213 (232)schwerwiegenderen Vorfälle schon 10 bis 12 Jahre zurücklägen, sei ein Widerruf der Zulassung nicht mehr zu rechtfertigen. Der Mandantenverrat des Beschwerdeführers zu 2) im Falle seines Rechtsanwaltskollegen L. wiege hingegen besonders schwer. Ohne Rücksprache habe er die Verteidigungsstrategie verraten und durch zynisches Verhalten den Mandanten zum Objekt staatlicher Willkür gemacht. Das Verhalten habe ein solches Gewicht, daß der Unwürdigkeitsvorwurf auch infolge Zeitablauf noch nicht entfallen sei.
6. Der Verfassungsrechtsausschuß des Deutschen Anwaltvereins hält einen Zulassungswiderruf nur dann für möglich, wenn konkrete Feststellungen über Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit getroffen würden, die von Gewicht seien und den Vorwurf persönlich schuldhaften Verhaltens begründeten. An die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen seien insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Außerdem müsse eine Prognose ergeben, daß die Besorgnis bestehe, der Betroffene werde in Zukunft den Belangen seiner Mandanten nicht den Rang und die Bedeutung einräumen, die ihnen zukämen. Problematisch sei allerdings, ob bereits Zweifel an der persönlichen Integrität des Betroffenen beim rechtsuchenden Publikum die Feststellung der Unwürdigkeit rechtfertigen könnten. Insoweit gebiete Art. 12 Abs. 1 GG eine restriktive Beurteilung.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) und 3) hält der Deutsche Anwaltverein für unbegründet, da die Beschwerdeführer über lange Zeit und intensiv Mandanten verraten hätten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) sei keine einheitliche Auffassung zustande gekommen. Auch sie habe mit dazu beigetragen, daß Rechtsanwalt L. rechtsstaatswidrigen Willkürmaßnahmen unterworfen worden sei; dem stünden der Zeitablauf und die Wiedergutmachung gegenüber; das müsse gewichtet werden.
7. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein ist der Auffassung, daß bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs "Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit" auf die positive Ausgestaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit im Rechtssystem der DDR abgestellt werden müsse. Dies allein werde der historischen Entwicklung gerecht. Die Einhaltung der sogeBVerfGE 93, 213 (232)BVerfGE 93, 213 (233)nannten "sozialistischen Gesetzlichkeit" durch die Staatsorgane sei in den letzten Jahren der DDR eines der wichtigsten Ziele der dortigen Bürgerbewegung gewesen. Die Berufung auf Rechtsvorschriften des eigenen Staates, die immer auch der staatlichen Machtausübung Grenzen ziehen, habe eine zunehmend wichtige Rolle gespielt. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwälte habe auch in der DDR zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gehört. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit könne auch dann angenommen werden, wenn nicht ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliege. Allerdings habe der Gesetzgeber dabei krasse Fälle im Auge gehabt. In der Auslegung des Bundesgerichtshofs werde der Begriff indessen konturenlos, weil alles Handeln für das MfS davon erfaßt werde. Die gesamte Informationsbeschaffung über die IM habe zur Stützung des repressiven Systems der DDR gedient, so daß bei einer solchen Auslegung jede IM- Tätigkeit zur Berufsunwürdigkeit führe.
8. Nach Darstellung des Deutschen Juristinnenbundes war eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit dem MfS notwendig und üblich, wenn im Verfahren das MfS selbst Ermittlungsorgan war. Dies habe im wesentlichen alle bedeutsamen, politisch brisanten Strafverfahren betroffen. Den in Untersuchungshaftanstalten einsitzenden Mandanten sei dies bekannt gewesen, zumal alle Beteiligten davon ausgegangen seien, daß die dort geführten Gespräche ohnehin abgehört würden. Bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit sei eine Zusammenarbeit mit dem MfS ansonsten weder üblich noch nötig gewesen. Es sei allerdings bekannt gewesen, daß die sogenannten Einzelanwälte solche Kontakte gehabt hätten; sie seien häufig deshalb mandatiert worden, weil die Betroffenen gerade über diese Anwälte ihre politischen Ziele (insbesondere die Ausreise aus der DDR) zu erreichen gesucht hätten. Im übrigen habe jedoch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem MfS gegolten. Sie habe nur dann nicht bestanden, wenn es um anzeigepflichtige Straftaten wie etwa die geplante Republikflucht gegangen sei. Das Unterlassen der Anzeige einer solchen Straftat sei selbst strafbewehrt gewesen.
Bei der Prüfung persönlich schuldhaften Verhaltens der einzelBVerfGE 93, 213 (233)BVerfGE 93, 213 (234)nen Beschwerdeführer sei zu berücksichtigen, daß es um Handlungen gehe, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden seien. Es komme auf die in der DDR praktizierten Auslegungsmethoden, die Einbettung der Handlungen in das Rechtssystem der DDR sowie ihre Ausrichtung auf das Staatsziel der DDR an. In dieser Weise gehe der Bundesgerichtshof in seiner straf- und zivilrechtlichen Rechtsprechung auch vor. Für das Berufsrecht der Rechtsanwälte könne nichts anderes gelten. Ein in der DDR systemkonformes Verhalten des Einzelnen, welches insbesondere nach den damaligen Rechtsmaßstäben gerechtfertigt gewesen sei, dürfe nach dem Systemumbruch nicht in individuell vorwerfbares Verhalten umgedeutet werden. Art. 12 Abs. 1 GG verlange eine restriktive Auslegung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. In objektiver Hinsicht seien darunter offensichtliche und schwerwiegende Verstöße gegen elementare strafrechtliche Regelungen oder rechtsstaatliche Prinzipien zu verstehen, in subjektiver Hinsicht sei ein Handeln erforderlich, aus dem sich eindeutig eine rechtsfeindliche bzw. menschenverachtende Einstellung ergebe. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) sei ein Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3) werde der Bewertung des Berufsgerichtshofs zugestimmt. Dem Beschwerdeführer zu 2) sei zugute zu halten, daß möglicherweise hinsichtlich der geplanten Republikflucht Anzeigepflicht bestanden habe. Die Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinem Rechtsanwaltskollegen L. habe er jedoch durch Verrat der Verteidigungsstrategie in eklatanter Weise verletzt. Im Verfahren sei allerdings die Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers zu 2) nicht gewürdigt worden; seine anwaltliche Tätigkeit von 1970 bis 1982 sei ebenso außer Betracht geblieben wie seine berufliche Tätigkeit und sein Verhalten nach 1986.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) sind zulässig. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ist im wesentlichen zulässig. Unzulässig ist sie, soweit sie sich gegen den Widerrufsbescheid des BVerfGE 93, 213 (234)BVerfGE 93, 213 (235)Sächsischen Staatsministeriums der Justiz richtet. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerfGE 89, 214 [228]). Hätte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bestand, könnte auch die Verfassungsbeschwerde gegen den Widerrufsbescheid keinen Erfolg haben. Wäre die Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch aufzuheben, würde die dem Beschwerdeführer zu 3) günstige Entscheidung des Berufsgerichtshofs wieder hergestellt, die ihn nicht beschwert und deshalb von ihm auch nicht angegriffen wird. Auch dann ist nur Raum für eine Zurückverweisung an den Bundesgerichtshof.
 
C.
 
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 3) sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Gegen die Regelung in § 1 Abs. 1 RNPG bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch den Widerruf der Zulassung und seine gerichtliche Bestätigung sind aber die Beschwerdeführer zu 1) und 3) in ihrer Berufsfreiheit verletzt (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist hingegen unbegründet.
I.
 
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, greift in die Freiheit der Berufswahl ein, die Art. 12 Abs. 1 GG schützt. Solche Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung genügt. Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 66, 337 [353] m.w.N.; 87, 287 [316]).
II.
 
Die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 1 RNPG, die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Regelung dient dem Schutz eines überragend wichtigen BVerfGE 93, 213 (235)BVerfGE 93, 213 (236)Gemeinschaftsguts. Mit ihr hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, daß auch die noch in der DDR zugelassenen Rechtsanwälte dem Erfordernis persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit genügen. Dies liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege. Es entspricht dem Rechtsstaatsgedanken und dient der Rechtspflege, daß dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Verfügung stehen, zu denen er Vertrauen haben darf und von denen er erwarten kann, daß sie seine Interessen frei und unabhängig von staatlicher Einflußnahme wahrnehmen (vgl. BVerfGE 63, 266 [284]). Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt die Rechtsanwaltschaft eine Vertrauensgrundlage, zu deren Minimalerfordernissen die individuelle Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen zählt (vgl. BVerfGE 63, 266 [286]; 87, 287 [320]). Können einem Rechtsanwalt Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorgeworfen werden, wird diese Vertrauensgrundlage gefährdet.
Die Gefahr eines solchen Vertrauensverlustes hat sich in der Folge der deutschen Einigung in spezifischer Weise verstärkt. Nach dem Einigungsvertrag bestehen die bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen fort. Die früher in der DDR tätigen Rechtsanwälte könnten deshalb ihren Beruf in der Bundesrepublik Deutschland weiter ausüben, auch wenn sie wegen einer Beteiligung an eklatanten Unrechtshandlungen des SED-Regimes nicht vertrauenswürdig und damit eine Belastung für eine rechtsstaatliche Rechtspflege sind. Die angegriffene Regelung soll dem entgegenwirken.
2. Die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge ist auch nicht unverhältnismäßig. Erweist sich ein Rechtsanwalt infolge schwerer Pflichtverletzungen als ungeeignet, darf er von der Anwaltschaft ferngehalten werden. Der Zulassungswiderruf kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn er zum Schutz der genannten Rechtsgüter geeignet und erforderlich ist und die Gesamtabwägung ergibt, daß die verfassungsrechtlich verbürgten Belange des Betroffenen hinter den überwiegenden Interessen des Gemeinwohls zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 66, 337 [354 f.]). Diesen Erfordernissen trägt die gesetzliche Regelung Rechnung.
BVerfGE 93, 213 (236)BVerfGE 93, 213 (237)a) Das Gesetz ist geeignet, sein Ziel zu erreichen. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Einigungsvertrag die bis zu seinem Inkrafttreten erteilten Zulassungen der in der DDR tätigen Rechtsanwälte für weiterhin wirksam erklärt hatte, ermöglicht es die Regelung, zweckdienlich zu reagieren, wenn sich nach dem Beitritt herausstellt, daß dort zugelassene Rechtsanwälte sich vordem ihres Berufs als unwürdig erwiesen haben. Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit disqualifizieren einen Rechtsanwalt für seine Aufgaben als Sachwalter rechtlicher Anliegen einzelner Bürger. Indem § 1 Abs. 1 RNPG insbesondere an eine Tätigkeit für das MfS anknüpft, erfaßt die Vorschrift einen Tatbestand, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsanwaltschaft zu untergraben. Das MfS beschäftigte eine nicht geringe Zahl von Anwälten, die diese Tätigkeit im allgemeinen freiwillig übernommen hatten. Die Entfernung solcher Anwälte kann deshalb dem Schwund des Vertrauens in die Anwaltschaft wegen ihrer Tätigkeit in der DDR entgegenwirken und damit dazu beitragen, die Rechtspflege vor Schaden zu bewahren.
b) Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist nicht ersichtlich. Wenn der Erwartung der Rechtsuchenden, vertrauenswürdige Rechtsanwälte zu finden, die ihre Interessen wahrnehmen und Schaden von ihnen fernhalten, entsprochen werden und das Vertrauen in die Kompetenz und die Integrität der Rechtsanwälte geschützt werden soll, müssen auch an die Rechtsanwaltschaft aus den neuen Bundesländern Mindestanforderungen gestellt werden. Wer in Zusammenhang mit einer Tätigkeit als IM gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, verdient das Vertrauen der Bevölkerung nicht; ist ihm ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit vorzuwerfen, muß es dem Gesetzgeber möglich sein, den Rechtsanwalt - je nach Schwere des Vorwurfs und je nach Zeitablauf - jedenfalls zeitweise aus dem Beruf zu entfernen. Jede andere Maßnahme würde dem Anwalt die Fortsetzung seiner Berufstätigkeit erlauben und damit den Zweck des Gesetzes verfehlen.
c) Eine solche Regelung ist auch angemessen. Zwar werden die von ihr erfaßten Rechtsanwälte insofern besonders hart getroffen, BVerfGE 93, 213 (237)BVerfGE 93, 213 (238)als sie mit ihrer Zulassung in aller Regel auch ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz verlieren. Selbst wenn sie nach angemessener Zeit die Zulassung wiedererlangen, stehen sie vor einem Neuanfang und müssen zudem noch versuchen, den Makel des Zulassungsentzugs zu beseitigen. Das mit der angegriffenen Vorschrift verfolgte Ziel der Erhaltung einer integren und in jeder Hinsicht vertrauenswürdigen Rechtsanwaltschaft ist jedoch so gewichtig, daß die Belange der betroffenen Rechtsanwälte dahinter zurückstehen müssen. Das gilt um so mehr, als der Gesetzgeber die Rechtsfolge auf die Fälle eines besonders schwerwiegenden Verhaltens beschränkt hat, indem er eine IM-Tätigkeit allein nicht ausreichen läßt, sondern den Widerruf erst bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorsieht. Zudem ist er davon ausgegangen, daß bei jeder Einzelprüfung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. BTDrucks 12/2670, S. 10).
3. Die Vorschrift genügt auch im übrigen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Rechtsstaatliche Bedenken können weder aus dem Gebot der Normenklarheit noch aus einem durch den Einigungsvertrag vermittelten Vertrauensschutz hergeleitet werden.
a) Daß § 1 Abs. 1 RNPG den Widerrufstatbestand generalklauselartig durch wertungsabhängige Begriffe umschreibt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt (BVerfGE 89, 69 [84 f.] m.w.N.). Allerdings sind die Anforderungen um so strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [311] mit Bezugnahme auf BVerfGE 59, 104 [114]). Nach diesen Maßstäben ist § 1 Abs. 1 RNPG verfassungsgemäß.
Der Gesetzgeber hat an den hergebrachten und vom Senat bereits als Maßstab gebilligten Begriff der Unwürdigkeit angeknüpft (vgl. BVerfGE 63, 266 [286 f.]). Widerruf und Rücknahme von Rechtsanwaltszulassungen, die sich auf Tatbestände stützen, die unter der Geltung einer anderen Rechtsordnung verwirklicht worden sind, BVerfGE 93, 213 (238)BVerfGE 93, 213 (239)können jedoch schwerlich allein anhand der Generalklauseln des anwaltlichen Standesrechts geprüft werden, wie sie der Senat bisher für die Bundesrepublik gebilligt hat (vgl. BVerfGE 66, 337 [356]; 87, 287 [318 ff.]). Der Gesetzgeber hat den Besonderheiten, die sich aus der Übernahme der in der DDR zugelassenen Rechtsanwälte ergaben, dadurch Rechnung getragen, daß er den Begriff der Unwürdigkeit näher umschrieben hat. Dabei hat er den Zulassungswiderruf auch an Tatbestandsmerkmale gebunden, die einen engen Bezug zum früheren Staatssystem aufweisen, und die Handlungen näher umschrieben, die einem Verbleib in der Rechtsanwaltschaft entgegenstehen. Dem Rechtsanwalt müssen Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorzuwerfen sein, die insbesondere mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in Zusammenhang stehen können. Daß die genannten Grundsätze in ihrem jeweiligen Normzusammenhang hinlänglich auslegungsfähig sind, ergibt sich nicht nur aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BVerwGE 15, 336 [338 f.]; 19, 1 [3]; 31, 337 [338/342]; 34, 331 [Leitsatz 2]); auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Begriffe nicht beanstandet (BVerfGE 12, 264 [269 ff.]).
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lassen sich auch aus dem Einigungsvertrag keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen die gesetzliche Eingriffsgrundlage herleiten; der Vertrag hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihrem Erlaß entgegenstand.
Ungeachtet der Rechtsnatur des Einigungsvertrages (vgl. hierzu BVerfGE 82, 316 [320]; 84, 90 [118]) war der Bundesgesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, seiner Regelungskompetenz unterfallende Normen, die vom Einigungsvertrag erfaßt waren, zu ändern (vgl. hierzu auch: Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/77690, S. 355 [377]). Auch auf Art. 19 EV können die zuvor in der DDR zugelassenen Rechtsanwälte ihr Vertrauen auf den unbeschränkten Fortbestand der Zulassung nicht stützen. Das nach der Anlage II, Kapitel III, Abschnitt III, Nr. 1 EV mit Maßgaben weiterhin in Kraft gebliebene Rechtsanwaltsgesetz sah zwar in § 189 Abs. 1 vor, daß alle bis zu seinem Inkrafttreten erteilten ZuBVerfGE 93, 213 (239)BVerfGE 93, 213 (240)lassungen wirksam blieben. Eine Statusgarantie kann dem Einigungsvertrag jedoch nicht entnommen werden. § 16 Abs. 1 RAG ermöglichte bereits die Rücknahme der Zulassung bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten; hierzu gehörte auch die Unwürdigkeit für den Rechtsanwaltsberuf.
Zwar sieht der Einigungsvertrag, anders als bei den Rechtsverhältnissen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, eine flächendeckende Überprüfung nicht vor. Eine solche Überprüfung eröffnet das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter aber auch nicht. Es konkretisiert lediglich den Versagens- und Entziehungsgrund der Berufsunwürdigkeit mit Rücksicht auf besonders schwerwiegendes Fehlverhalten in der DDR. Ob eine Handhabung des Gesetzes, die ohne ausreichend begründeten Anlaß im Einzelfall auf eine generelle Überprüfung aller zugelassenen Rechtsanwälte zielt, also im Ergebnis keinen Unterschied zwischen dem Vorgehen gegenüber den Angehörigen eines freien Berufes und den Angehörigen des öffentlichen Dienstes macht (vgl. hierzu BVerfGE 63, 266 [283 ff.]), den Vorgaben des Art. 12 GG gerecht würde, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2) bestanden ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung; der Beschwerdeführer zu 3) hat aus anderen Gründen Erfolg.
III.
 
Die Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 1 RNPG in den angegriffenen Entscheidungen trägt den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GG nicht durchweg Rechnung.
1. Berührt eine gerichtliche Entscheidung, wie hier, die Freiheit der Berufswahl, so fordert Art. 12 Abs. 1 GG, daß die Gerichte die einschlägigen Vorschriften unter Beachtung des Grundrechts auslegen und anwenden (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.]).
a) Grundsätzlich bleiben allerdings Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung der Norm Sache der Fachgerichte. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist auf die Frage beschränkt, BVerfGE 93, 213 (240)BVerfGE 93, 213 (241)ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 85, 248 [258]; stRspr). Bei Widerruf oder Rücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG in der Weise zu beachten, daß der Verlust der Zulassung nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt.
b) Verfassungsrechtlich unbedenklich hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift zunächst dahin ausgelegt, daß die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht ausreicht, um den Widerruf der Anwaltszulassung zu tragen. Danach muß der Betroffene vielmehr durch seine Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben; ihm muß ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit vorgeworfen werden können.
Bei der Anwendung der Norm verwischt der Bundesgerichtshof jedoch die Konturen der beiden Tatbestandselemente der Norm weitgehend. Dies führt zu einer Verschärfung des Ausschlußtatbestandes, die mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Schutz der Berufsfreiheit nicht mehr vereinbar ist. Soweit der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bereits dann feststellt, wenn der IM "zur Stützung des totalitären Zwangsregimes der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Anwalts-Kollegen und Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden", fällt diese Definition so weit aus, daß allenfalls in Ausnahmefällen die Spitzeltätigkeit eines IM nicht erfaßt wäre. Die genannten Merkmale prägten das Bild des gewöhnliBVerfGE 93, 213 (241)BVerfGE 93, 213 (242)chen IM. Inoffizielle Mitarbeiter sammelten Informationen; diese konnten die allgemeine Stimmung in der Bevölkerung zu bestimmten Fragen wiedergeben, aber auch auf dem gezielten Ausspähen einzelner Personen beruhen. Inoffizielle Mitarbeiter gewannen das Vertrauen von Personen aus oppositionellen Kreisen, gaben weiter, was dort gedacht und getan und an Aktionen vorbereitet wurde. Bei der Berichtstätigkeit mußte die Konspiration gewahrt bleiben. In welchem größeren Zusammenhang und zu welchem Zweck ein Auftrag erteilt wurde, erfuhr der IM nicht oder nur unvollständig (vgl. Herbst/Ranke/Winkler, So funktionierte die DDR, Bd. 2, 1994, S. 691; Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik [Hrsg.], Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989, a.a.O., S. VII). Trugen die Berichte der eingesetzten inoffiziellen Mitarbeiter genügend Verdachtsmomente zusammen, wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein operativer Vorgang eingeleitet; fehlten Verdachtsmomente, wurde das gesammelte Material archiviert (vgl. Gill/Schröter, a.a.O., S. 131).
Das Eindringen in die Privatsphäre anderer und der Mißbrauch persönlichen Vertrauens sind allgemeine Kennzeichen von Zuträgerei und Spitzeldienst. Wer immer diese Dienste für das MfS leistete, konnte nicht im unklaren darüber sein, daß die von ihm gelieferten Informationen jederzeit zum Nachteil der Ausgespähten verwendet werden konnten. Angesichts dieses Sachverhalts würde in der Rechtsanwendung des Bundesgerichtshofs die normale IM-Tätigkeit für einen Widerruf der Zulassung ausreichen.
c) Für eine so weitgehende Einschränkung der Berufsfreiheit bietet das Gesetz aber keine Grundlage. Der Gesetzgeber hat das bloße Faktum konspirativer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit dem MfS als angeworbener IM angesichts der vollständig anderen Verhältnisse in der DDR als Entziehungsgrund nicht genügen lassen, obwohl dem MfS insgesamt eine zentrale Rolle zur Aufrechterhaltung der repressiven Ordnung zukam. Diese Entscheidung darf von den Gerichten nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 63, 266 [288 f.]). Der zusätzlich erforderliche Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann nur dann angeBVerfGE 93, 213 (242)BVerfGE 93, 213 (243)nommen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten. Der IM muß durch sein schuldhaftes Verhalten entweder selbst fundamentale Schutzgüter verletzt haben oder es muß absehbar gewesen sein, daß seine Informationen zu einer solchen Verletzung durch das MfS führen konnten. Von diesem auf fundamentale Rechte des Menschen und den Kernbestand eines rechtsförmig handelnden Staates zurückgeführten Maßstab ist der Bundesgerichtshof sonst auch ausgegangen (vgl. BGHZ 53, 95 [100 ff.]; BRAK-Mitt. 1995, S. 76 f.).
Sollen Verstöße des Anwalts gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit festgestellt werden, muß sein Verhalten im Einzelfall sorgfältig gewürdigt werden. Ein Verstoß kann etwa dann vorliegen, wenn die Weitergabe von Informationen denunziatorischen Charakter hatte und mit der Erwartung verbunden war, daß dem Betroffenen unmenschliche und rechtsstaatswidrige Folgen drohten. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 15, 336 [340]) in einer frühen Entscheidung ausgeführt hat, behandelt der Denunziant sein Opfer nicht unmittelbar selbst rechtsstaatswidrig oder unmenschlich, sondern beteiligt sich als Zuträger für ein politisches System, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit mißachtet werden. Er weiß, daß seinem Opfer eine rechtsstaatswidrige oder unmenschliche Behandlung droht, löst aber trotzdem die Verfolgung aus. Er handelt aus eigensüchtigen oder aus politischen Beweggründen; seine Absicht ist auf die Verfolgung des Opfers gerichtet.
Außerdem kann sich ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus der Art der Mittel zur Informationsbeschaffung (1), dem Inhalt der weitergegebenen Information (2) und der Schadensprognose (3) ergeben.
(1) Heimliches Ausspähen (Belauschen, Zugriff auf fremde Unterlagen) eines Privatbereichs, den die bespitzelte Person auch gegen den IM abschirmt oder vor ihm verbergen will, greift tiefer in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein als die Weitergabe von Informationen, die zwar privat erlangt, aber nicht mit dem Siegel der Verschwiegenheit versehen sind. Die Preisgabe von InformatioBVerfGE 93, 213 (243)BVerfGE 93, 213 (244)nen, die bei Gelegenheit privater oder beruflicher Zusammenkünfte gewonnen werden, ist weniger vorwerfbar als die Weitergabe solcher, die auf Ausforschung beruhen.
(2) Bei der Art der weitergegebenen Informationen ist zwischen anonymisierten Stimmungsberichten und personenbezogenen Informationen zu unterscheiden. Indessen wiegen auch personenbezogene Berichte, die öffentliche oder aus sonstigen Gründen offen zutage liegende Verhaltensweisen und Äußerungen betreffen, weniger schwer als psychologisierende Beobachtungen, Mutmaßungen und Rückschlüsse. Generell gilt dabei, daß die Offenlegung durch den IM um so mehr ins Gewicht fällt, je intimer der angesprochene Sachverhalt ist; je weniger überprüfbar er ist, um so stärker wird das Opfer durch Verdächtigungen gefährdet.
(3) Da der IM für das MfS als verlängerter Arm des Staatsapparates handelte, sind seine Berichte nach der denkbaren Schadensverursachung zu gewichten. Die Weitergabe von Informationen aus der Privatsphäre mag im Einzelfall nur unangenehm oder peinlich sein, kann aber auch herabwürdigen und den Kern der Persönlichkeit, also die Würde des Menschen, zutiefst treffen, selbst wenn weiterer Schaden durch gesellschaftliche oder staatliche Reaktionen ausbleibt. Schließlich eröffnen solche Informationen, die Personen zum Sicherheitsrisiko stempeln, regelmäßig die Möglichkeit staatlicher Sanktionen. Ein schwerwiegender individueller Schuldvorwurf ist indessen nur gerechtfertigt, wenn die Handlungen als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlung gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet waren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob die Handlung innerhalb des Systems geboten, zur eigenen Sicherheit erforderlich oder der Loyalität gegenüber der sozialistischen Gesetzlichkeit geschuldet war.
2. Diesen Anforderungen halten die angegriffenen Entscheidungen nicht in vollem Umfang stand.
a) Bei der Beschwerdeführerin zu 1) fehlt es an einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung als Grundlage für die abgewogene Beurteilung ihres Gesamtverhaltens. Die angefochtenen Beschlüsse und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben.
aa) Der Bundesgerichtshof hat den persönlichen Schuldvorwurf BVerfGE 93, 213 (244)BVerfGE 93, 213 (245)vor allem auf drei von einem Führungsoffizier verfaßte Berichte aus 1985 gestützt. Bei demjenigen aus Oktober 1985 ist allerdings nicht belegt, daß er auf Informationen der Beschwerdeführerin beruht, zumal darin für den Informanten die männliche Sprachform verwendet wird. Es bleiben zwei Berichte aus März und Dezember, die den Rechtsanwaltskollegen L. und äußerliche Einzelheiten über dessen Lebens- und Vermögensverhältnisse (Wohnungssituation, Bilderkäufe, PKW) betreffen. Soweit auch über die politische Einstellung und über Kontakte zu einem in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Kollegen berichtet sowie eine Ausreiseabsicht vermutet wird, waren die aus Gesprächen unter Kollegen gewonnenen Erkenntnisse geeignet, das MfS zu weiteren Schritten zu veranlassen. Sie können zu der Bespitzelung des Kollegen L. im Folgejahr beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist im gesamten Verfahren jedoch nie festgestellt worden und auch nicht offensichtlich, zumal Rechtsanwalt L. Ende 1985 den Kontakt abgebrochen oder jedenfalls auf eine Grundlage gestellt hat, die Informationen ausschloß. Verhaftet wurde Rechtsanwalt L. bei dem Versuch einer illegalen Ausreise, was der Beschwerdeführerin unstreitig nicht bekannt war. Es fehlt schon an ausreichenden Feststellungen dazu, daß ihr Verhaftung und Strafverfahren im Sinne der Verursachung angelastet werden könnten.
bb) Auch der Berufsgerichtshof hat auf der Grundlage unzureichender Tatsachenfeststellungen geurteilt. Für den der Beschwerdeführerin angelasteten Mandantenverrat mit erheblichen Schäden für die betroffenen Personen enthält der Beschluß keine Anhaltspunkte; der Sachverhalt im Zusammenhang mit Rechtsanwalt L. ist nicht aufgeklärt. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die den Verlust der Zulassung zur Folge haben sollen, genügt nicht der allgemeine Verweis auf die Zuträgerrolle als IM; die Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit müßten belegt und das persönliche schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin nachgewiesen sein. Auf die bloße Zugehörigkeit des IM zum repressiven System kann der Zulassungswiderruf auch dann nicht gestützt werden, wenn dieser Sachverhalt als Mitwirkung an der unkontrollierten und uferlosen Überwachung des Bürgers durch den BVerfGE 93, 213 (245)BVerfGE 93, 213 (246)Staat beschrieben oder mit dem allgemein gehaltenen Vorwurf, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes mißachtet zu haben, vermeintlich präzisiert wird. Soweit der Zulassungswiderruf auf einem Vertrauensbruch beruhen soll, muß nach den unter III. 1. c) 1 bis 3* dargelegten Kriterien die Schwere eines etwaigen Verstoßes festgestellt werden. Nicht jede Offenbarung privater Gespräche und Wahrnehmungen ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. Die Bezugnahme auf die - unbestreitbare - Unterdrückung der Bevölkerung durch das MfS ersetzt nicht den Nachweis individueller Schuld.
cc) Auch der Widerrufsbescheid, der zusätzlich auf den Verdacht des Mandantenverrates gegründet ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Die Wertung, die Beschwerdeführerin sei mitursächlich für die Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre geworden, wird nicht belegt, sondern aufgrund des Systemzusammenhangs unterstellt.
b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) hat keinen Erfolg. Insoweit hat der Bundesgerichtshof verfassungsrechtlich unbedenklich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit angenommen. Der Beschwerdeführer hat als Verteidiger seines Kollegen L. dessen Strategie an das MfS verraten. Ein solches Verhalten verstieß auch gegen das geschriebene und gelebte DDR-Recht und betrifft den Kernbereich rechtsanwaltlicher Berufspflichten. Das Verhalten findet weder eine Entschuldigung in der IM-Verpflichtung noch eine Erklärung in den Besonderheiten des konkreten Strafverfahrens. Falls der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Verteidigungsstrategie im Interesse des Mandanten für sinnvoll gehalten hat, weil die Beweislage ungünstig und ein baldiger Freikauf beabsichtigt war, hätte er dessen Einverständnis einholen können und müssen. Dafür ist nichts vorgetragen.
c) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) führt zur Aufhebung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs. Ein Verhalten, das nach den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben BVerfGE 93, 213 (246)BVerfGE 93, 213 (247)den Widerruf der Zulassung rechtfertigen könnte, ist nicht festgestellt.
Zwar hat der Beschwerdeführer langjährig und regelmäßig an das MfS berichtet. Nach den Feststellungen der Gerichte enthalten aber seine Stimmungsberichte und die Berichte über den Künstlerkreis keine belastenden Angaben, berühren nicht die engere Privatsphäre und beruhen auf Erkenntnisquellen, die nicht nur dem Beschwerdeführer zugänglich waren. Die zweifellos vorhandene Verstrickung in das System des - zu Beginn der IM-Tätigkeit 25jährigen - Beschwerdeführers läßt kein Verhalten erkennen, das in einem offensichtlichen und unerträglichen Widerspruch zu seinen Berufspflichten oder den elementaren Geboten der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit stand und damit einen Schuldvorwurf rechtfertigt, der geeignet ist, die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des jetzt 40jährigen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer Informationen über den Künstlerkreis weitergegeben hat, genügt es den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, daß schon die folgenlose und ohne Schädigungsvorsatz vorgenommene Informationstätigkeit für das MfS als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit angesehen worden ist, sofern nur die Information auch den Mandanten betraf. Nicht jede einen Mandanten betreffende Information rückt den Rechtsanwalt in die Nähe des Parteiverrats. Über Informationen aus Mandantengesprächen haben die Gerichte keine Feststellungen getroffen.
Soweit Berichte des Beschwerdeführers einen Mandanten in einem Kündigungsschutzverfahren und einen anderen Mandanten betreffen, dessen Promotion gescheitert war, fehlt ersichtlich nicht nur jeder Schädigungsvorsatz; es ist nicht einmal ausgeschlossen, daß diese Berichte zugunsten der Mandanten wirken sollten. Selbst wenn der Beschwerdeführer insoweit von der Verschwiegenheitspflicht nicht befreit gewesen sein sollte, hat er im wesentlichen nur Tatsachen berichtet, zu denen das MfS auch über andere Personen und Behörden Zugang hatte.
Bei verfassungsgemäßer Anwendung der Norm wird der Bundesgerichtshof, ebenso wie dies der Berufsgerichtshof getan hat, die heutige kritische Distanz des Beschwerdeführers sowie den ZeitabBVerfGE 93, 213 (247)BVerfGE 93, 213 (248)lauf in die Wertung einstellen müssen; ein Ergebnis wird ihm durch die Aufhebung nicht vorgegeben.
Seidl, Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, HaasBVerfGE 93, 213 (248)