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Zitiert durch:
BVerfGE 123, 186 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
BVerfGE 113, 167 - Risikostrukturausgleich
BVerfGE 106, 225 - Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
BVerfGE 97, 408 - Gysi I
BVerfGE 97, 350 - Euro
BVerfGE 96, 1 - Weihnachtsfreibetrag
BVerfGE 95, 1 - Südumfahrung Stendal
BVerfGE 94, 297 - Treuhandanstalt II
BVerfGE 92, 53 - Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung
BVerfGE 83, 89 - 100%-Grenze


Zitiert selbst:
BVerfGE 76, 256 - Beamtenversorgung
BVerfGE 71, 39 - Ehegattenbezogener Ortszuschlag
BVerfGE 69, 272 - Krankenversicherung der Rentner
BVerfGE 44, 249 - Alimentationsprinzip


A.
I.
II.
1. Die beiden Kläger des Ausgangsverfahrens erhalten sowohl  ...
2. Nach erfolglosem Widerspruch erhoben die Kläger beim Sozi ...
III.
1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hält ...
2. Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sieht die zur Pr&uu ...
3. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts verweist auf sein Urtei ...
B.
I.
1. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob es verf ...
2. Danach kann keine Rede davon sein, daß die personale Bin ...
3. Die vom Rentenanpassungsgesetz 1982 bewirkte Berücksichti ...
4. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften verletzen auch ni ...
5. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften verletzen den Ali ...
II.
1. Der Rentner-Pensionär wird durch die Krankenversicherung  ...
2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich  ...
III.
Bearbeitung, zuletzt am 10.11.2022, durch: Sabrina Gautschi, A. Tschentscher
BVerfGE 79, 223 (223)1. Die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge neben der Rente für die Bemessung des an die Krankenversicherung der Rentner zu leistenden Beitrags ist bei Personen, die neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als (Ruhestands-)Beamte beamtenrechliche Versorgungsbezüge erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
2. Es entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen; Art. 3 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt.
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1988 gemäß § 24 BVerfGG
 
-- 2 BvL 18/84 --  
in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 180 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 8 Satz 2 Nr. 1, 381 Abs. 2 Satz 1 RVO i.d.F. des Art. 2 Nrn. 2 c und 11 b des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205), soweit danach beamtenrechtliche Versorgungsbezüge als Grundlohn gelten und damit der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner unterliegen -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts München vom 24. Mai 1984 (S37/Kr205, 206/83) --.BVerfGE 79, 223 (223)
 
 
BVerfGE 79, 223 (224)Entscheidungsformel:
 
§ 180 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und § 381 Absatz 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, jeweils in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1205) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie bestimmen, daß Rentner, die zugleich Ruhestandsbeamte sind, Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner auf der Grundlage ihrer Versorgungsbezüge entrichten müssen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Personen, die neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhalten (Rentner-Pensionäre), seit dem 1. Januar 1983 aufgrund der §§ 180 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 Nr. 1, 381 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) -- Rentenanpassungsgesetz (RAG 1982) -- auch auf der Grundlage ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner entrichten müssen. (Die genannten Vorschriften sind derzeit Gegenstand der parlamentarischen Beratung des Entwurfs eines Gesundheits-Reformgesetzes.)
I.
 
Beamte sind seit jeher von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit, wenn ihnen Versorgungsbezüge gewährleistet sind (vgl. § 169 RVO). In der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner sind unter anderem Personen pflichtversichert, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten sowie bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen und diese Rente beantragt haben (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Sie können gemäß § 173 a RVO die BefreiungBVerfGE 79, 223 (224) BVerfGE 79, 223 (225)von der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner binnen eines Monats nach deren Beginn beantragen, wenn sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, für die ihnen Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen. Wer innerhalb der Monatsfrist des § 173 a Abs. 2 Satz 1 RVO keinen Gebrauch von dieser Befreiungsmöglichkeit gemacht hatte, war nach § 534 RVO in der Fassung des Rentenanpassungsgesetzes 1982 auf seinen -- in der Zeit vom 1. Dezember 1982 bis 31. März 1983 zulässigen -- Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn er nachzuweisen vermochte, daß er zu dieser Zeit die nach § 173 a RVO bestehenden Voraussetzungen erfüllte.
Bis Ende 1982 war die Krankenversicherung der Rentner für die Versicherten beitragsfrei. Die Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung wurden durch Pauschalzahlungen der Rentenversicherungsträger gedeckt. Dieses System wurde durch Art. 2 Nrn. 2 c und 11 b RAG 1982 mit Wirkung zum 1. Januar 1983 geändert. Die Versicherungsleistungen in der Krankenversicherung der Rentner werden seitdem unter anderem durch Beiträge finanziert, die der Versicherte zu tragen hat (vgl. §§ 393 b Abs. 1, 381 Abs. 2 Satz 1 RVO) und nach einem Grundlohn bemessen sind (§ 385 Abs. 1 RVO). Für die pflichtversicherten Rentner im Sinne von § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO gilt gemäß § 180 Abs. 5 RVO als Grundlohn der auf den Kalendertag entfallende Teil
    1. des Zahlbetrages der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dieser die in § 180 Abs. 1 Satz 3 RVO bestimmte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt,
    2. des Zahlbetrages der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit dieser zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt, ...
Als solche der Rente vergleichbare Einnahmen gelten gemäß § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen VorBVerfGE 79, 223 (225)BVerfGE 79, 223 (226)schriften oder Grundsätzen), sofern die Bezüge wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Der aus der Rente zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 11,8 v.H. der Rente (§ 385 Abs. 2 RVO). Als Ausgleich erhalten die Rentner von den Trägern der Rentenversicherung zu ihrer Rente einen monatlichen Zuschuß, der nach Maßgabe der Übergangsregelung der § 1304 e Abs. 2 Satz 1 RVO stufenweise bis auf die Hälfte ihres Beitrags abgeschmolzen wurde. Für die Beiträge aus den der Rente vergleichbaren Einnahmen im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO gilt als Beitragssatz der halbe allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (§ 385 Abs.2a RVO); insoweit wird ein Zuschuß nicht gewährt.
II.
 
1. Die beiden Kläger des Ausgangsverfahrens erhalten sowohl eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Sie sind Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Allgemeine Ortskrankenkasse Rosenheim, stellte mit Bescheiden vom 22. und 27. Oktober 1982 und Widerspruchsbescheiden vom 6. und 7. Juli 1983 fest, daß die Kläger von ihren beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen ab dem 1. Januar 1983 Beiträge an die Krankenversicherung nach Maßgabe des Rentenanpassungsgesetzes 1982 zu entrichten haben.
2. Nach erfolglosem Widerspruch erhoben die Kläger beim Sozialgericht München Klage. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 180 Abs. 5 und 8 sowie § 381 Abs. 2 RVO mit Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1, 9 und 14 GG vereinbar seien, soweit danach die Versorgungsbezüge als Grundlohn gälten und damit der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner unterlägen. Das Sozialgericht verneint dies vor allem aus den folgenden Gründen:
a) Die zur Prüfung gestellte Regelung verletze das grundrechtsBVerfGE 79, 223 (226)BVerfGE 79, 223 (227)gleiche Recht der Beschwerdeführer aus Art. 33 Abs. 5 GG auf eine sozialversicherungsfreie Beamtenalimentation durch den Dienstherrn unter drei Gesichtspunkten:
Mit Funktion und Natur der Alimentation sei es unvereinbar, daß die Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage den Renten gleichgestellt würden. Eine Sozialversicherungspflicht dürfe zwar für Lohn, nicht aber für die Alimentation eines (Ruhestands-)Beamten festgesetzt werden. Durch die Einbeziehung der Pensionen in die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner werde die Beamtenversorgung teilweise in Leistungen anderer Qualität, nämlich in Sozialversicherungsleistungen, überführt und dem (Ruhestands-)Beamten damit der Dienstherr entzogen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation sei nicht mehr sichergestellt, wenn die gesetzliche Krankenversicherung, die mit ihrem Beitragssystem eine gewisse Nivellierung herbeiführe, zwangsweise durch die Heranziehung von Bezügen finanziert werde, welche der Gesetzgeber gerade nichtnivellierend gewähre.
Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner sei mit dem System der Beihilfen unvereinbar. Sie verkenne das Ergänzungsverhältnis, das zwischen Beihilfe und dem für die Krankenvorsorge bestimmten Teil der Besoldung oder Versorgung bestehe. Dem (Ruhestands-)Beamten werde seine Vorsorge- und Versicherungsfreiheit genommen, indem die für die Krankheitsvorsorge vorgesehenen Bestandteile der laufenden Bezüge beitragspflichtig gemacht und damit der Pension entzogen würden.
Die zur Prüfung gestellten Vorschriften widersprächen des weiteren der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Trennung der beiden Krankenversorgungssysteme für Beamte und Arbeitnehmer. Durch die Einbeziehung der Ruhestandsbeamten in die gesetzliche Krankenversicherung für den Fall, daß sie Renten bezögen, würden sie aus einem nicht im Beamtenverhältnis wurzelnden Grund als Beamte sozialversicherungspflichtig. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums fordere demgegenüber eine Versorgung der Ruhestandsbeamten nach beamtenrechtlichen, nicht nach soBVerfGE 79, 223 (227)BVerfGE 79, 223 (228)zialversicherungsrechtlichen Grundsätzen. Das in § 173 a RVO enthaltene Wahlrecht zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und beamtenrechtlicher Sicherung räume die insoweit bestehenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Vorschriften nicht aus, da es sich um ein Scheinwahlrecht handele; denn die Rentner-Pensionäre könnten wegen ihres fortgeschrittenen Alters einen privaten Krankenversicherungsvertrag nur zu sehr hohen Tarifen, mithin unter unzumutbaren Belastungen abschließen.
b) Der allgemeine Gleichheitssatz sei unter anderem dadurch verletzt, daß Rentner-Pensionäre aus ihren Pensionen Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner zahlen müßten, während Nur-Rentner für ihren Krankenversicherungsschutz wirtschaftlich gesehen nicht aufzukommen brauchten, da sie vom Träger der Rentenversicherung einen Zuschuß in Höhe des Beitrags von 11,8 v.H. der Rente erhielten. Art. 3 Abs. 1 GG sei ferner deshalb verletzt, weil der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung dem Rentner-Pensionär bereits aufgrund seiner Stellung als Rentner zustehe und deshalb die Pension nicht mehr mit Beiträgen belastet werden dürfe; nach dem Versicherungsprinzip müßten Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge grundsätzlich in einem Gegenleistungsverhältnis zueinander stehen.
III.
 
Zu dem Vorlagebeschluß haben sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts und der 12. Senat des Bundessozialgerichts geäußert.
1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hält die zur Prüfung gestellten Regelungen für verfassungsgemäß.
a) Die Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vereinbar. Die Alimentation reiche aus, um ohne Beeinträchtigung des amtsangemessenen Unterhalts die streitbeBVerfGE 79, 223 (228)BVerfGE 79, 223 (229)fangenen Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner zu entrichten. Die monatliche Beitragsbelastung habe sich beispielsweise bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens Anfang 1985 auf ca. 70 DM belaufen und liege damit unter derjenigen Belastung, welche die Klägerin bei einer frühzeitig abgeschlossenen beihilfekonformen privaten Krankenversicherung zu tragen gehabt hätte.
Die Beitragserhebung von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen stelle keine unzulässige Einbeziehung der rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten in die Sozialversicherung dar. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht dadurch berührt, daß der Rentner-Pensionär keine freie Wahl mehr hinsichtlich Form und Ausgestaltung der Krankheitsvorsorge habe; denn dies sei Folge der -- verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden -- gesetzlich vorgesehenen Mitgliedschaft des Rentners in der Krankenversicherung der Rentner.
Daß Beihilfe entsprechend ihrem Subsidiaritätscharakter insoweit nicht gewährt werde, als der Beihilfeberechtigte infolge des Sachleistungsprinzips der sozialen Krankenversicherung keine eigenen Aufwendungen mehr habe, sei unbeachtlich für die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung, da diese die Beitragspflicht eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentner-Pensionärs betreffe.
b) Die beanstandeten Vorschriften verstießen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie trügen dem Umstand Rechnung, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentners häufig dadurch mitbestimmt werde, daß zur Rente noch Pensionseinkünfte als weiteres Alterseinkommen hinzuträten. Dies entspreche dem System der gesetzlichen Krankenversicherung und sorge für einen gerechten sozialen Ausgleich. Daß ein Zuschuß nur zu den Beiträgen aus der Rente gewährt werde, sei gerechtfertigt, weil die Rentner früher Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt und dadurch zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beigetragen hätten.
2. Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sieht die zur Prüfung gestellten Regelungen im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG als bedenklich an, weil durch die Verknüpfung von Strukturprinzipien verschiedenartiger Alterssicherungssysteme in die VerfassungsBVerfGE 79, 223 (229)BVerfGE 79, 223 (230)rechtlich verbürgte Eigenständigkeit des Versorgungssystems der Beamten eingegriffen werde. Um eine -- mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbare -- Überführung von Ruhegehalt in Leistungen anderer Qualität, nämlich Sozialversicherungsleistungen, könne es sich der Sache nach auch dann handeln, wenn ein Teil der Versorgungsbezüge als Beitrag an die Krankenversicherung der Rentner abzuführen sei, die vom Grundsatz der für alle Versicherten gleichen Sachleistungen beherrscht werde. Die insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken ließen sich nach Ansicht der Senatsmehrheit nicht durch die gemäß §§ 173 a, 534 RVO bestehende Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht ausräumen; denn diese sei zeitlich befristet, vom Vorhandensein eines Versicherungsvertrages bestimmter Qualität abhängig und nur denen eingeräumt, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
3. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts verweist auf sein Urteil vom 18. Dezember 1984 (BSGE 58,1). Er hält die zur Prüfung gestellten Regelungen für vereinbar mit dem Grundgesetz. Als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner habe ein Rentner-Pensionär hinzunehmen, entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, und deshalb auch mit den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zu den Versicherungslasten mit Beiträgen herangezogen zu werden. Es bedeute nur scheinbar eine Bevorzugung der Nur-Rentner gegenüber den Rentner-Pensionären, daß lediglich zu den Beiträgen aus der Rente ein Zuschuß gewährt werde; denn die Nur-Rentner hätten mit ihren früher zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen auch Leistungen der Krankenversicherung der Rentner mitfinanziert und so eine Vorleistung erbracht, die ihnen nach Bewilligung einer eigenen Rente in Gestalt von Beitragszuschüssen des Rentenversicherungsträgers wieder zugute komme.BVerfGE 79, 223 (230)
 
BVerfGE 79, 223 (231)B.
 
Ob die Vorlage zulässig ist, mag dahinstehen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 BVerfGG verfahren werden kann (vgl. BVerfGE 53, 100 [106]; 59, 36 [46]; 66, 248 [256 f.]; 76, 100 [105]).
I.
 
Die zur Prüfung gestellten Vorschriften sind mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen sind, vereinbar.
1. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, eine bestimmte Kategorie von (Ruhestands-)Beamten, die rentenbeziehenden Pensionäre, in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen. Die vom vorlegenden Gericht beanstandeten Vorschriften führen nicht dazu, daß eine Tätigkeit oder die Eigenschaft als (Ruhestands-)Beamter zum Anknüpfungspunkt für eine Krankenversicherungspflicht gemacht werden. Die Versicherungspflicht ist vielmehr in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 169 RVO abschließend in der Weise geregelt, daß Rentner krankenversicherungspflichtig, (Ruhestands-)Beamte hingegen von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Rentner-Pensionär ist -- auch nach Inkrafttreten der zur Prüfung gestellten Vorschriften -- nur aufgrund seiner Stellung als Rentner krankenversicherungspflichtig. Die Vorschriften des § 180 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und des § 381 Abs. 2 Satz 1 RVO bewirken lediglich, daß die Versicherungspflicht, der der Rentner unterliegt, nunmehr zur Folge hat, daß seine Beiträge nicht nur nach der Rente sondern auch nach den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bemessen werden.
2. Danach kann keine Rede davon sein, daß die personale Bindung, die zwischen (Ruhestands-)Beamten und Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung bestehen muß (vgl. BVerfGE 44,249 [269 f.]; 76, 256 [319 f.]), oder die rechtliche und wirtschaftliche AbsicheBVerfGE 79, 223 (231)BVerfGE 79, 223 (232)rung, welche der (Ruhestands-)Beamte innerhalb des öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses erwarten darf (vgl. a.a.O.), durch die beanstandeten Vorschriften in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Auch die Prinzipien der Unabdingbarkeit, Unverzichtbarkeit und Unteilbarkeit der Alimentation (vgl. a.a.O.) sind offensichtlich nicht verletzt. Die Erhebung von Beiträgen auch von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen führt insbesondere nicht dazu, daß ein Teil der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation nunmehr von der Sozialversicherung, genauer: von der gesetzlichen Krankenversicherung, geleistet wird. Die in § 180 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und in § 381 Abs. 2 Satz 1 RVO enthaltenen Bestimmungen haben auf die Höhe der dem Rentner-Pensionär gewährten Alimentation keinen Einfluß, verringern also nicht das zustehende Ruhegehalt. Die Vorschriften bewirken lediglich, daß der Rentner-Pensionär den Teil seiner Alimentation, den er als Beitrag an die Krankenversicherung der Rentner abgeführt und damit für seine Krankheitsvorsorge aufgewendet hat, nicht mehr anderweitig verwenden kann. Darüber, in welcher Weise ein Ruhegehaltsteil für die Krankheitsvorsorge zu verwenden ist, enthalten die für die Alimentation geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätze keine näheren Vorgaben.
3. Die vom Rentenanpassungsgesetz 1982 bewirkte Berücksichtigung der Alimentation bei der Bemessung der Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner schränkt den Rentner-Pensionär in der dem (Ruhestands-)Beamten nach geltendem Recht zukommenden sogenannten Vorsorgefreiheit ein. Dieser Grundsatz besagt, daß der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei ist, also in eigener Verantwortung darüber entscheidet, "in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen" (BVerwGE 28, 174 [176]) oder "ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will" (BVerwGE 20, 44 [51]).
Ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, kann hier offenbleiben; denn es wird jedenfalls durch die Erhebung von BeiBVerfGE 79, 223 (232)BVerfGE 79, 223 (233)trägen zur Krankenversicherung der Rentner auch von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen des Rentner-Pensionärs nicht verletzt.
a) Das ergibt sich aus dem dem Rentner-Pensionär in §§ 173 a, 534 RVO eingeräumten Wahlrecht, kraft dessen er die Befreiung vom Versicherungszwang erwirken kann. Nach diesen Vorschriften bleibt es den Betroffenen überlassen zu entscheiden, ob sie Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner bleiben, dann allerdings Beiträge an sie auch aus ihren beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zu entrichten haben, oder ob sie auf den Versicherungsschutz durch die Krankenversicherung der Rentner verzichten, allein die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, also die Beihilfe, in Anspruch nehmen und sich, um den von der Beihilfe nicht gedeckten Krankheitsrisiken zu begegnen, aus ihren laufenden Bezügen privat versichern. Diese Wahlmöglichkeit gewährleistet die Vorsorgefreiheit des Ruhestandsbeamten hinreichend. Ihre Inanspruchnahme kann dem Begünstigten zugemutet werden, sie eröffnet ihm ein echtes, nicht nur ein scheinbares Wahlrecht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Rentner-Pensionär, der bei Eintritt der beitragspflichtigen Krankenversicherungspflicht der Rentner schon privat versichert ist, ohnehin die Befreiungsvoraussetzungen des § 173 a RVO erfüllt und somit eine echte Wahlmöglichkeit erhält. Aber auch ein Rentner-Pensionär, der bis zur gesetzlichen Begründung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war, sei es, daß er freiwillig oder pflichtversichert war oder daß er schon als Rentner die beitragsfreie gesetzliche Krankenversicherung für Rentner in Anspruch nahm, wird nicht in seiner Vorsorgefreiheit verletzt. An der von ihm in Anspruch genommenen Vorsorgeart ändert sich nichts. Die Einführung einer Beitragspflicht in diesen Fällen ist nur Folge des Prinzips, daß derjenige, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, nicht nur die damit verbundenen Vorteile genießt, sondern mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken trägt (vgl. BVerfGE 69, 272 [314]). Macht ein so betroffener Rentner-Pensionär geltend, daß er sich bei früherer Kenntnis der streitigen Beitragsverpflichtung schon eher für den Abschluß einer privatenBVerfGE 79, 223 (233) BVerfGE 79, 223 (234)Krankenversicherung entschieden und dann einen niedrigeren Beitragssatz zu zahlen hätte, so ändert auch dies nichts an der Zumutbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeit. Der Rentner-Pensionär hätte dann auch in der Vergangenheit die geschuldeten Beiträge schon über einen längeren Zeitraum entrichten müssen, währenddessen er tatsächlich die von ihm als günstiger bewertete gesetzliche Krankenversicherung in Anspruch nahm.
b) Nach dem Grundsatz der Vorsorgefreiheit bleibt es allerdings dem Beamten auch überlassen, ob er sich überhaupt für den Abschluß eines privaten Krankenversicherungsvertrages zur vollen oder teilweisen Deckung etwaiger Krankheitskosten entschließt oder aber für diesen Fall durch die Bildung eigener Rücklagen Vorsorge trifft. Für die letztgenannte Möglichkeit läßt das dem Rentner-Pensionär in den §§ 173 a, 534 RVO eingeräumte Wahlrecht keinen Raum. Es verlangt von demjenigen, der die Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt, den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung, welche der Art nach der Krankenversicherung der Rentner vergleichbar ist. Diese Einschränkung der Vorsorgefreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
Der Gesetzgeber durfte bei seiner -- typisierenden -- Regelung in Rechnung stellen, daß der Rentner-Pensionär, der nicht privat krankenversichert ist, in der Regel auf den über die Rente verwirklichten Krankenversicherungsschutz vertraut und bei im Regelfall durchschnittlichen Einkommensverhältnissen eigene Rücklagen nicht zur -- die Beihilfeleistungen ergänzenden -- Deckung etwaiger Krankheitskosten gebildet haben wird. Ein solcher (Ruhestands-) Beamter wäre also im Falle seines Austritts aus der Krankenversicherung der Rentner ohne einen -- spätestens zu diesem Zeitpunkt einsetzenden -- anderweitigen Versicherungsschutz dem Kostenrisiko einer Erkrankung teilweise ungeschützt ausgeliefert. Diesem Fall vorgebeugt zu haben, kann einen verfassungsrechtlichen Mangel des Gesetzes schon deshalb nicht begründen, weil ein etwa bestehender verfassungsrechtlicher Grundsatz der Vorsorgefreiheit dem (Ruhestands-)Beamten zwar die Freiheit der Entscheidung darüber verbürgt, wie er sich vor dem Krankheitsrisiko schützen will, nicht aber auch die Freiheit, insoweit schlechterdings keineBVerfGE 79, 223 (234) BVerfGE 79, 223 (235)Vorsorge zu treffen. Der Grundsatz der Vorsorgefreiheit ist nicht zuletzt auch Ausdruck des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses. Aus ihm folgt, daß der Beamte regelmäßig den ihm vom Dienstherrn in Erfüllung der diesem obliegenden Fürsorgepflicht zugewendeten Teil seiner Alimentation auch für die Risikovorsorge im Krankheitsfall verwendet (vgl. BVerwGE 19, 10 [13 f.]). Ist der Abschluß einer privaten Krankenversicherung aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr oder nur noch zu unzumutbaren Bedingungen möglich, wie es im Einzelfall zu dem Zeitpunkt vorstellbar ist, indem der Rentner-Pensionär über seinen Verbleib in der Krankenversicherung der Rentner entscheidet, so kann der Gesetzgeber den Beamten, der wegen seiner Rentenberechtigung ohnehin die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, ohne Verfassungsverstoß an diese binden.
4. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften verletzen auch nicht den Grundsatz der Amtsangemessenheit der Versorgung. Die Wahlmöglichkeit der §§ 173 a, 534 RVO versetzt den Rentner-Pensionär in die Lage, den für die Krankheitsvorsorge bestimmten Teil seiner Versorgungsbezüge, vor allem im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages, amtsangemessen zu verwenden. Entscheidet sich der Rentner-Pensionär für den Verbleib in der Krankenversicherung der Rentner, so ist gerade diese Entscheidung die Form, in der er von seiner Vorsorgefreiheit Gebrauch macht. Der Einwand der Nivellierung geht damit ins Leere.
5. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften verletzen den Alimentationsgrundsatz auch nicht im Blick auf das System der Beihilfen. Die konkrete Möglichkeit, Beihilfen zu beanspruchen, wird durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ebensowenig garantiert wie die gegenwärtige Form des Beihilfesystems; denn die Gewährung von Beihilfen nach bestimmten, für alle Beamten und Versorgungsempfänger geltenden Grundsätzen hat sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [76 ff.]). Der Beihilfeanspruch eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner-Pensionärs ist auch nicht, wie das vorliegende Gericht meint, weggefallen; er besteht vielmehr dem Grunde nach fort und führt im Regelfall nurBVerfGE 79, 223 (235) BVerfGE 79, 223 (236)deshalb nicht zu einer Zahlungspflicht, weil dem Rentner-Pensionär im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine medizinische Versorgung beihilfefähige Aufwendungen nicht entstehen.
II.
 
§ 180 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und § 381 Abs. 2 RVO sind ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Der Gleichheitssatz verlangt, daß für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien -- bezogen auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs, hier die gesetzliche Krankenversicherung, und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung -- vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f., 57 f.]; 75,108 [157]; 76, 256 [329 f.]). Diesen Anforderungen ist Genüge getan sowohl hinsichtlich der in § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO vorgesehenen Erfassung von "der Rente vergleichbaren Einnahmen" als auch im Hinblick auf die durch § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO bewirkte Einstufung der Beamtenpensionen als derartige Einnahmen:
1. Der Rentner-Pensionär wird durch die Krankenversicherung der Rentner vollständig und ausreichend gegen die wirtschaftlichen Risiken bei einer Krankheit geschützt. Nach den Grundsätzen des Versicherungsrechts müssen Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge aufeinander bezogen sein, in einem "Gegenleistungsverhältnis" stehen; das gilt auch für die Sozialversicherung, soweit das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit keine Abweichungen erfordert. Solange die gesetzliche Krankenversicherung -- entsprechend ihrer ursprünglichen Konzeption -- im wesentlichen nur abhängig Beschäftigte umfaßte, deckten sich die von ihren Mitgliedern erzielten, für die Höhe der Beiträge maßgeblichen Verdienste in der Lebenswirklichkeit regelmäßig mit dem "Gesamteinkommen" der Versicherten. Dabei entsprach es dem Solidaritätsprinzip, daß die besserverdienenden Versicherten durch höhere Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger gut verdienenden mitBVerfGE 79, 223 (236) BVerfGE 79, 223 (237)aufkamen; der Beitrag für die bedürfnisgerecht gewährten Leistungen wurde also im Interesse der sozialen Gerechtigkeit entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten gezahlt. Dieses in sich ausgewogene System wurde verändert, als mit der Schaffung der Krankenversicherung der Rentner Personen sehr unterschiedlicher beruflicher Herkunft in die Versicherungspflicht einbezogen wurden und eine niedrige Rente keineswegs eine entsprechend geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bedeuten brauchte. Wenn das Solidaritätsprinzip unter diesen -- neuen -- Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung seine sinngebende Funktion, insbesondere seine Legitimation für die Abstufung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten behalten soll, dann dürfen die Beiträge pflichtversicherter Rentner, die neben ihrer Rente noch andere, ebenfalls aus einer früheren beruflichen Betätigung herrührende und der Sicherstellung der Altersversorgung dienende, also vergleichbare Einnahmen haben, nicht mehr allein nach der Höhe der Rente bemessen werden. Auch nach diesen weiteren Einnahmen müssen dann -- zur Deckung der Kosten für den Krankenversicherungsschutz -- die Beiträge bemessen werden, da sie ebenfalls, in gleicher Weise wie die Rente, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentner-Pensionärs bestimmen (ebenso schon BSG, SozR 2200, § 180 RVO Nrn. 21 und 23).
Wird über das Rentenbezugsrecht der umfassende Krankenversicherungsschutz gewährt, den die Krankenversicherung der Rentner bietet, so muß es -- nachdem in rechtlich unbedenklicher Weise die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden ist -- als gerechtfertigt angesehen werden, daß der Rentner die Solidargemeinschaft der Versicherten durch Beiträge mitfinanziert, deren Höhe sich auch an den der Rente vergleichbaren Einnahmen orientiert. Es ist eine in jeder Hinsicht vertretbare Erwägung, daß ein Krankenversicherungssystem, welches die Beitragspflicht der Rentner auf ihre Rente beschränkt, immer dann zu sozialpolitisch schwer erträglichen, weil die Gesamtheit der Beitragszahler übermäßig belastenden Ergebnissen führen kann, wenn die Rente nur einen Teil der Gesamtversorgung des Rentners bildet.BVerfGE 79, 223 (237)
BVerfGE 79, 223 (238)Dies hat vor allem für die Fälle zu gelten, in denen -- wie beim Kläger des Ausgangsverfahrens -- der Bezieher einer niedrigen Rente über vergleichsweise beträchtliche sonstige Einnahmen zur Alterssicherung verfügt, in denen also die Rente nur einen geringen Teil der Gesamtversorgung des Rentner-Pensionärs ausmacht. Es erscheint dann eindeutig unbillig, wenn er bereits aufgrund von Beiträgen, die nach seiner niedrigen Rente bemessen und daher gering sind, in den vollen Genuß der Vorteile der Krankenversicherung der Rentner kommt, während seine weiteren Einnahmen, welche beträchtlich sind und seine eigentliche Lebensgrundlage bilden, bei der Beitragsbemessung außer Betracht, also beitragsfrei bleiben. Vor allem gibt es auch keinen sachlichen Grund dafür, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kassenmitglieder den Krankenversicherungsschutz auch solcher Rentner mittragen zu lassen, die mit ihren gesamten Einnahmen zur Altersversorgung wirtschaftlich besser als der Durchschnitt dieser "aktiven" Mitglieder dastehen; insoweit darf nicht unbeachtet bleiben, daß -- wie sich z.B. für die Ortskrankenkassen aus dem "Statistischen und finanziellen Bericht für das Jahr 1983 ", herausgegeben vom Bundesverband der Ortskrankenkassen, ergibt -- die Ausgaben der Krankenkassen für je einen Rentner die Ausgaben für je einen noch im Berufsleben stehenden Versicherten deutlich übersteigen (vgl. zum Gesamten BSG, Urteil vom 18. Dezember 1984,12RK33/83, SozR 2200, § 180 RVO Nr. 21; Deutscher Bundestag, 8. Wp., Sten. Prot. der 36. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. April 1978, S. 257; Kierstein, BKK 1978, S. 283, 286; ders., BKK1982,S.2,6).
Im dargelegten Rahmen liegt dem § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO der Gedanke zugrunde, diejenigen Alterseinkommen zur Beitragspflicht heranzuziehen, die wie die Rente auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehen. Dem entspricht es, gemäß § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO auch die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zu erfassen. Dafür kann es hier keinen Unterschied machen, ob die Alterseinkünfte auf Beiträgen infolge einer früheren Arbeitnehmertätigkeit oder -- wie bei den Beamtenpensionen -- auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn beruhen. Beiden Arten von AlBVerfGE 79, 223 (238)BVerfGE 79, 223 (239)terseinkünften ist gemeinsam, daß sie auf einem früheren beruflichen Einkommen fußen und insoweit einen Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bilden. Dies legitimiert -- unbeschadet der Unterschiede zwischen Alimentation und Arbeitnehmerlohn -- die Berücksichtigung des Ruhegehalts bei der Bemessung des Versicherungsbeitrags.
2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich auch nicht damit begründen, daß ein Zuschuß (zunächst in voller, später in geringerer Höhe) zu den Beiträgen an die Krankenversicherung der Rentner nur insoweit gezahlt wurde, als sie aus der Rente zu erbringen waren. Das Fehlen eines Zuschusses zu den aus den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zu entrichtenden Beiträgen findet seine sachliche Rechtfertigung darin, daß die Rentner -- über die Pauschalzahlungen der Rentenversicherung an die Krankenversicherung -- schon vor Inkrafttreten des Rentenanpassungsgesetzes 1982 einen Krankenversicherungsbeitrag von der Rente gezahlt haben, der für den einzelnen lediglich nicht sichtbar war. Bereits damals sind also anläßlich einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung Leistungen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden, während die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge seinerzeit beitragsfrei waren. Für die Sachgerechtigkeit der Regelungen über den Zuschuß spricht schließlich auch, daß eine Gleichstellung mit den Nur-Beamten erreicht wird, die ihre Krankheitsvorsorge auch teilweise aus ihrem Ruhegehalt bestreiten müssen, einen Zuschuß dafür -- etwa für Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung -- aber nicht erhalten.
III.
 
Daß ein Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, nicht vorliegt, bedarf keiner näheren Darlegungen.
(gez.) Träger Böckenförde Klein Graßhof Kruis Franßen KirchhofBVerfGE 79, 223 (239)