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Zitiert durch:
BVerfGE 159, 355 - Schulschließungen
BVerfGE 150, 1 - Zensus 2011
BVerfGE 143, 38 - Rindfleischetikettierung
BVerfGE 137, 108 - Art. 91e GG
BVerfGE 123, 39 - Wahlcomputer
BVerfGE 118, 168 - Kontostammdaten
BVerfGE 116, 69 - Jugendstrafvollzug
BVerfGE 113, 167 - Risikostrukturausgleich
BVerfGE 108, 282 - Kopftuch
BVerfGE 108, 52 - Kindesunterhalt
BVerfGE 102, 197 - Spielbankengesetz Baden-Württemberg
BVerfGE 101, 1 - Hennenhaltungsverordnung
BVerfGE 98, 218 - Rechtschreibreform
BVerfGE 95, 322 - Spruchgruppen
BVerfGE 84, 239 - Kapitalertragssteuer
BVerfGE 83, 130 - Josefine Mutzenbacher
BVerfGE 82, 209 - Krankenhausfinanzierungsgesetz
BVerfGE 80, 1 - Approbation
BVerfGE 78, 374 - Fernmeldeanlagengesetz
BVerfGE 78, 249 - Fehlbelegungsabgabe
BVerfGE 76, 171 - Standesrichtlinien
BVerfGE 73, 388 - Kirchgeld
BVerfGE 69, 315 - Brokdorf
BVerfGE 68, 319 - Bundesärzteordnung


Zitiert selbst:
BVerfGE 53, 30 - Mülheim-Kärlich
BVerfGE 51, 268 - Grundschulauflösung
BVerfGE 48, 210 - Steuerliche Ausnahme
BVerfGE 47, 46 - Sexualkundeunterricht
BVerfGE 45, 400 - Oberstufenreform
BVerfGE 41, 251 - Speyer-Kolleg
BVerfGE 40, 237 - Justizverwaltungsakt
BVerfGE 34, 165 - Förderstufe
BVerfGE 33, 303 - numerus clausus I
BVerfGE 33, 1 - Strafgefangene
BVerfGE 28, 175 - Porst-Fall
BVerfGE 26, 228 - Sorsum
BVerfGE 23, 62 - Erfindervergütung
BVerfGE 21, 1 - Wohnungseinrichtung
BVerfGE 13, 290 - Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
BVerfGE 8, 274 - Preisgesetz
BVerfGE 7, 282 - lex Salamander
BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
BVerfGE 1, 117 - Finanzausgleichsgesetz
BVerfGE 1, 14 - Südweststaat


A.
I.
1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer besuchte seit Beginn d ...
2. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Bei ...
3. Mit seiner verwaltungsgerichtlichen Klage machte der Beschwerd ...
II.
III.
B.
C.
I.
II.
1. Die Entscheidung des Gymnasiums über die Nichtversetzung  ...
2. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften  ...
III.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in vier Entschei ...
2. Bei den vielfältigen Bemühungen um eine Konkretisier ...
3. Soweit die Gefahren einer zu weit gehenden Verrechtlichung ode ...
IV.
1. Sowohl der leistungsbedingte Schulausschluß als auch die ...
2. Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts bestimmt  ...
V.
1. Der zwangsweise Ausschluß aus einer Schule - zumal wenn  ...
2. a) Die Nichtversetzung des Schülers in die nächste K ...
VI.
1. Prüft man nach diesen Maßstäben die angegriffe ...
2. Hingegen ist die Ermächtigung zum Erlaß von Versetz ...
VII.
1. Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen hat das Bundes ...
2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist hier die konk ...
3. Im Zeitpunkt der beanstandeten Entlassung des Beschwerdefü ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.02.2023, durch: A. Tschentscher, Sven Broichhagen
BVerfGE 58, 257 (257)1. Zur Frage, inwieweit der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Voraussetzungen für die Entlassung eines Schülers aus der Schule wegen unzureichender Leistungen selbst festzulegen.
 
2. a) Der Gesetzgeber kann den Verordnunggeber ermächtigen, Bestimmungen über die Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse/Jahrgangsstufe durch Rechtsverordnung zu treffen.
 
b) Den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt es, wenn in der Ermächtigungsnorm Inhalt und Umfang der erteilten Ermächtigung mit dem Begriff "Versetzungen" umschrieben wird.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 20. Oktober 1981
 
-- 1 BvR 640/80 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R ... gegen 1. den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1980 - VI TH 515/80 -, 2. den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1980 - V/1 - H 532/80 -, 3. den Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 7. Februar 1980 - 2.1 BVW - 18/79/2002 -.
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist hauptsächlich die Frage, ob und inwieweit sich der Vorbehalt des Gesetzes (Parlamentsvorbehalt) auf Regelungen über die Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse/Jahrgangsstufe und die leistungsbedingte Schulentlassung erstreckt.
I.
 
1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer besuchte seit Beginn des Schuljahres 1971/72 ein Gymnasium in Frankfurt am Main. Wegen mangelhafter Leistungen in mehreren Fächern mußte er im Schuljahr 1973/74 die Klasse 6 wiederholen. Nach Ablauf des BVerfGE 58, 257 (257)BVerfGE 58, 257 (258)Schuljahres 1974/75 konnte der Beschwerdeführer wegen mangelhafter Leistungen wiederum nicht (in die Klasse 8) versetzt werden. Gleichzeitig wurde seine Entlassung aus der Schule (wegen Nichtversetzung in zwei aufeinander folgenden Klassen/Jahrgangsstufen) angeordnet. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, der jedoch zurückgewiesen wurde. Während noch ein Verwaltungsstreitverfahren lief, wurde ihm im Hinblick auf einen verbesserten Leistungsstand (er hatte die Schule weiter besucht) die Wiederholung der Klasse 7 im Schuljahr 1975/76 ausnahmsweise gestattet. In der Folgezeit konnte der Beschwerdeführer in die nächsthöheren Klassen aufrücken.
Im Schuljahr 1978/79 fielen seine Leistungen jedoch wieder ab, so daß dem Zeugnis für das erste Halbjahr ein Hinweis auf die drohende Nichtversetzung und auf die damit verbundene Schulentlassung beigefügt werden mußte. Außerdem wurden die Eltern des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, daß er mehrfach unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei. Am Ende des Schuljahres 1978/79 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügender Leistungen in Chemie und mangelhafter Leistungen in den Kernfächern Deutsch, Englisch, Latein sowie im Ergänzungsunterricht Chemie, also wegen nicht ausreichender Leistungen in fünf Unterrichtsfächern, nicht in die Klasse 11 versetzt und seine Entlassung aus der Schule (wegen dritter Nichtversetzung) zum 1. August 1979 angeordnet.
2. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Beim Verwaltungsgericht beantragte er außerdem gemäß § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 11 zuzulassen. Dieser Antrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. Februar 1980 als unbegründet zurück; zugleich wurde die Anordnung der Schulentlassung für sofort vollziehbar erklärt.
3. Mit seiner verwaltungsgerichtlichen Klage machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, daß die Nichtversetzung und die Schulentlassung der erforderlichen gesetzlichen GrundBVerfGE 58, 257 (258)BVerfGE 58, 257 (259)lage entbehrten. Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden worden.
Gleichzeitig beantragte er beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Durch Beschluß vom 18. März 1980 wies das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, die Verweisung des Beschwerdeführers von der Schule entbehre nicht der ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verletze auch keine Grundrechte des Beschwerdeführers. Gemäß § 44 Abs. 4 Nr. 4 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes sei der Kultusminister ermächtigt, eine Schulordnung zu erlassen, in welcher die Voraussetzungen für die Entlassung eines Schülers zu regeln seien. Von dieser Ermächtigung habe der Kultusminister durch die Verordnung über Versetzungen in den allgemeinbildenden Schulen bis Jahrgangsstufe/Klasse 10 vom 30. März 1977 (ABl. S. 195) Gebrauch gemacht. Die Anordnung, die Schule zu verlassen, sowie deren sofortige Vollziehung seien wirksam ausgesprochen worden. Da der Beschwerdeführer bereits das dritte Mal nicht versetzt worden sei, bestehe für ihn keine Möglichkeit mehr, den Schulbesuch fortzusetzen, zumal er bereits volljährig sei und der gesetzlichen Schulpflicht genügt habe. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung komme daher nicht in Betracht.
Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1980 ohne weitere Begründung zurückgewiesen.
II.
 
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters, den Beschluß des Verwaltungsgerichts und den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Er rügt insbesondere die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
BVerfGE 58, 257 (259)BVerfGE 58, 257 (260)Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Vor allem entbehre die Versetzungsverordnung vom 30. März 1977, soweit darin das Verlassen der Schule bei dreimaligem Nichtversetzen angeordnet werde, einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Zwar ermächtigte § 44 Abs. 3 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 - GVBl. I S. 88 - (jetzt § 44 Abs. 4 Nr. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1978 - GVBl. I S. 232 -) den Kultusminister zum Erlaß von Schulordnungen, in welchen auch die Entlassung aus der Schule zu regeln sei; diese Ermächtigung sei jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorbehalt des Gesetzes im Schulwesen nicht ausreichend, da die zwangsweise Schulentlassung nach mehrmaliger Nichtversetzung in ihren Grundzügen durch den Gesetzgeber selbst zu regeln sei. Zumindest müßte die Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG so bestimmt sein, daß Inhalt und Ausmaß einer darauf gestützten Verordnung voraussehbar seien. Diesen Anforderungen genüge die Regelung in § 44 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung von 1969 und in § 44 Abs. 4 Nr. 4 der Fassung von 1978 nicht.
Das Verwaltungsgericht habe außerdem die Erfolgsaussichten der Klage unzutreffend eingeschätzt. Die Noten in den Fächern Deutsch und Englisch, in welchen er aufgrund der schriftlichen Arbeiten einen Notendurchschnitt von 3,5 erzielt gehabt habe, seien unter Mißachtung allgemein gültiger Bewertungsgrundsätze - insbesondere seiner mündlichen Leistungen - zustande gekommen. Es sei auch rechtswidrig, für das Hauptfach Chemie und das Ergänzungsfach Chemie zwei selbständige Noten auszuweisen. Hinzu komme, daß seine Erziehungsberechtigten nicht rechtzeitig und umfassend über seinen Leistungsstand informiert worden seien. In diesem Vorgehen der Schule liege ein Verstoß gegen Art. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 GG. Gegen den GleichBVerfGE 58, 257 (260)BVerfGE 58, 257 (261)heitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei dadurch verstoßen worden, daß Schüler mit schlechteren Leistungen als er versetzt worden seien.
III.
 
Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich der Hessische Ministerpräsident geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, da weder die angegriffenen Entscheidungen noch die den Entscheidungen zugrunde liegende Versetzungsverordnung Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken böten. Die Versetzungsverordnung vom 30. März 1977 beruhe auf § 44 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 88). Diese Vorschrift ermächtige den Kultusminister zum Erlaß von allgemeinen Schulordnungen, die auch Bestimmungen über "Aufnahme, Schulwechsel, Entlassung, Verweisung und Ausschluß von der Schule" sowie über "Versetzungen, Prüfungen und sonstige unterrichtliche Entscheidungen und Maßnahmen" enthielten. Zwar berührten die Regelungen über die Beendigung des Schulverhältnisses wegen Nichtversetzung unmittelbar den Status und den Grundrechtsbereich eines Schülers mit der Folge, daß der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen habe. Nach dieser vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie genüge es jedoch, wenn der Gesetzgeber die Grundentscheidung treffe, die Einzelheiten aber der Regelung durch Rechtsverordnung überlasse. Die von der Versetzungsverordnung erfaßten Gegenstände fielen nach Art und Bedeutung nicht unter den Parlamentsvorbehalt. Sie könnten in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Es komme deshalb entscheidend darauf an, wie genau der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber das Rechtsetzungsprogramm vorgeben müsse, um dem Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Fragen zu genügen. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei eine notwendige Folge des Gesetzesvorbehalts. Da es sich um eine landesrechtliche Verordnung handele, komme Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar zur Anwendung. Die hessische Verfassung habe das auch für die Länder verbindliche VerfassungsBVerfGE 58, 257 (261)BVerfGE 58, 257 (262)prinzip der Gewaltenteilung durch ihre Art. 107 und Art. 118 hinreichend konkretisiert, so daß eine Anwendung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auch nicht über das in Art. 28 GG enthaltene Homogenitätsprinzip in Betracht komme.
Selbst wenn der Landesgesetzgeber die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Anforderungen beachten müßte, wäre die in § 44 Abs. 3 SchVG enthaltene Ermächtigung, soweit sie die Versetzung und das Ausscheiden wegen Nichtversetzung zum Gegenstand habe, nicht zu beanstanden. Zweck, Inhalt und Ausmaß der aufgrund der Ermächtigung zu treffenden Regelungen ließen sich durch Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolge, mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln. Es genüge die Benennung der zu regelnden Materie in der Ermächtigungsnorm, weil sich die notwendigen Abgrenzungen aus der Natur der Sache ergäben. Eine weitere Bestimmtheit der Ermächtigung sei aus den Aufgaben der Schule und aus der Pflicht, das Wohl des einzelnen Schülers wie das Wohl aller Schüler zu fördern und zu wahren, zu entnehmen. Es gehöre zum unabdingbaren Bestand schulrechtlicher Regelungen, daß ungeeignete Schüler die Schule verlassen müßten. Regelungen über die Versetzung gehörten zum überkommenen Regelungsbereich und bedürften keiner weiteren Konkretisierung in der Ermächtigungsgrundlage selbst.
Sollte die der Versetzungsverordnung zugrunde liegende Ermächtigung den gewandelten Anforderungen nicht genügen, so bliebe dennoch die auf sie gestützte Verordnung unberührt. Da ihre Unvereinbarkeit mit übergeordneten Verfassungsgrundsätzen sich erst im Laufe der Zeit durch allmähliche Wandlung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Ermächtigungen ergeben hätte, sei sie für eine Übergangszeit hinzunehmen, bis der Gesetzgeber in der Lage sei, sich auf die gewandelte Auffassung einzustellen. Der ersatzlose Wegfall der Versetzungsverordnung wegen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Ermächtigung müßte anderenfalls zu schweren BVerfGE 58, 257 (262)BVerfGE 58, 257 (263)Störungen im Schulwesen des Landes führen. Eine gesetzliche Neuregelung ließe sich wegen der Vielzahl der durch die neue Rechtsentwicklung aufgeworfenen und weitgehend noch ungeklärten Fragen nur mit längerer Vorlaufzeit verwirklichen. Um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Schulbetriebs zu erhalten, müsse deshalb die angegriffene Versetzungsverordnung für eine Übergangszeit hingenommen werden.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Zwar richtet sie sich gegen Entscheidungen, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangen sind. Dem Beschwerdeführer steht das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren noch offen; er hat diesen Rechtsweg noch nicht erschöpft. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität ist eine derartige Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und wenn diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (BVerfGE 53, 30 [Leitsatz Nr. 2 und S. 53 f]). Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall liegen hier vor. Die den Kern des vorliegenden Verfahrens bildende Frage, welche Bedeutung und Wirkung dem Vorbehalt des Gesetzes für Regelungen über Nichtversetzung und leistungsbedingte Schulentlassung zukommen, ist von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. Weitere tatsächliche Ermittlungen sind nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist schon volljährig und von der zu treffenden Entscheidung hängt die weitere Gestaltung seines Bildungswegs wesentlich ab. Das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren würde für ihn einen kaum mehr ausgleichbaren Zeitverlust bedeuten. Bei dieser Sachlage kann von dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht verlangt werBVerfGE 58, 257 (263)BVerfGE 58, 257 (264)den, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren durchzuführen.
 
C.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
I.
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorschriften der Versetzungsverordnung vom 30. März 1977 seien falsch angewandt und es seien ihm zu Unrecht mangelhafte Leistungen, insbesondere in Deutsch und Englisch bescheinigt worden, enthalten seine Ausführungen keine verfassungsrechtlich erheblichen Ansatzpunkte. Die Bewertung schulischer Leistungen ist eine originär pädagogische Aufgabe. Der insoweit angegriffene Widerspruchsbescheid und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts lassen in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlich erheblichen Fehler erkennen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet.
II.
 
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, seine Nichtversetzung und die darauf beruhende Entlassung aus dem Gymnasium entbehrten der ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verstießen deshalb gegen seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Auch diese Rüge vermag jedoch der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Die Entscheidung des Gymnasiums über die Nichtversetzung des Beschwerdeführers und die Anordnung, daß er die Schule mit Wirkung vom 1. August 1979 verlassen müsse, sind aufgrund der Vorschriften der Verordnung des Hessischen Kultusministers über Versetzungen in den allgemeinbildenden Schulen bis Jahrgangsstufe/Klasse 10 vom 30. März 1977 (ABl. S. 195) ergangen. Diese Verordnung beruht auf der Ermächtigung des § 44 des hessischen Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der BVerfGE 58, 257 (264)BVerfGE 58, 257 (265)öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 88).
2. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften lauten:
a) Schulverwaltungsgesetz:
    "§ 44 Schulordnungen
    (1) Schulordnungen regeln die Beziehungen der Schulen zu den Schülern und Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch zu den Lehr- und Dienstherren, und unterrichten sie über ihre Rechte und Pflichten, Inhalt und Umfang der Schulordnungen ergeben sich aus den Aufgaben der Schulen und aus deren Pflicht, das Wohl des einzelnen Schülers wie das Wohl aller Schüler zu fördern und zu wahren.
    (2) Die Schulordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über
    1. Aufnahme, Schulwechsel, Entlassung, Verweisung und Ausschluß von der Schule;
    2. Teilnahme am Schulunterricht und an Schulveranstaltungen;
    3. Schulversäumnisse und Beurlaubungen;
    4. Versetzungen, Prüfungen und sonstige unterrichtliche Entscheidungen und Maßnahmen;
    5. Schülervertretung;
    6. Schulzeitungen und den Vertrieb von Schülerzeitungen in der Schule;
    7. Gesundheitspflege, Unfallverhütung und Schülerfürsorge;
    8. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.
    (3) Der Kultusminister erläßt allgemeine Schulordnungen. Ergänzende Schulordnungen können von den einzelnen Schulen erlassen werden."
§ 44 des Schulverwaltungsgesetzes ist später neu gefaßt worden; er lautet nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232):
    "(1) - (3) ...
    (4) Der Kultusminister wird ermächtigt, Schulordnungen zu erlassen; in diesen sind insbesondere zu regeln:
    1. - 2. ...
    BVerfGE 58, 257 (265)BVerfGE 58, 257 (266)3. Versetzungen, Einstufungen, Umstufungen, Abschlüsse sowie sonstige schulische Entscheidungen und Maßnahmen;
    4. Schulwechsel, Entlassung, Verweisung und Ausschluß von der Schule;
    5. - 8. ...
    (5) - (7) ..."
Die Ermächtigungen zur Regelung der Versetzungen und des Ausschlusses von der Schule haben in beiden Fassungen denselben Wortlaut. Er beschränkt sich auf die Bezeichnung des Regelungsgegenstandes "Entlassung, Verweisung und Ausschluß von der Schule" sowie "Versetzungen".
b) Versetzungsverordnung:
    "I. Allgemeine Bestimmungen
    1. - 2. ...
    3. Grundsätze für die Versetzung
    3.1 - 3.2 ...
    3.3 Die Versetzung ist anzusprechen,
    a) wenn ein Schüler in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat,
    b) oder wenn fehlende ausreichende Leistungen ausgeglichen werden können,
    c) oder wenn die Versetzungskonferenz zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler im Unterricht der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten wird oder dort besser gefördert werden kann,
    d) oder wenn sonstige pädagogische Gründe die Versetzung rechtfertigen (z.B. wenn es sich um Schüler handelt, die bisher Schulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besucht haben). Die Entscheidung nach c) und d) sind zu begründen, die Gründe sind im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten.
    3.4 - 3.5 ...
    3.6 Für den Ausgleich fehlender ausreichender Leistungen (3.3 b) gelten in den einzelnen Schulformen und Schulstufen die besonderen Regelungen in Abschnitt II.
    3.7 - 3.9 ...
    4. - 8. ...
    BVerfGE 58, 257 (266)BVerfGE 58, 257 (267)II. Einzelbestimmungen
    1. - 2. ...
    3. Einzelbestimmungen für die Realschule (Realschulzweig) und für das Gymnasium (Gymnasialzweig).
    Für den Ausgleich fehlender ausreichender Leistungen sind von der Versetzungskonferenz folgende Richtlinien zu beachten:
    3.1 Grundsätzlich muß eine Note schlechter als "ausreichend" in einem Fach durch die Note "befriedigend" oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
    3.2 Nicht ausreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache (nur bei Gymnasium oder Gymnasialzweig) und Mathematik schließen in der Regel eine Versetzung aus.
    3.3 Bei Schülern, die das dem altsprachlichen Schultyp entsprechende Abiturzeugnis erreichen wollen, gilt in den Jahrgangsstufen/Klassen 9 und 10 das Fach Griechisch als zweite Fremdsprache im Sinne der Nr. 3.2.
    3.4 Schlechter als mit der Note "ausreichend" beurteilte Leistungen in einem der in Nr. 3.2 und 3.3 genannten Fächer hindern eine Versetzung dann nicht, wenn der Schüler besondere Fähigkeiten und starken Arbeitswillen in einem anderen der in Nr. 3.2 und 3.3 aufgeführten Fächer oder in mehreren anderen Unterrichtsfächern erkennen läßt. Auch mit der Note "befriedigend" beurteilte Leistungen können unter Umständen Ausdruck für besondere Fähigkeiten und starken Arbeitswillen des Schülers sein.
    3.5 Von der Wiederholung einer Jahrgangsstufe/Klasse im Sinne der Nr. I. 3.9 sind solche Schüler ausgeschlossen, die zum zweiten Male in der gleichen Jahrgangsstufe/Klasse oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen/Klassen derselben Schulform oder desselben Schulzweiges oder während ihrer bisherigen Schulzeit zum dritten Male nicht versetzt wurden. Solche Schüler können auch nicht in eine andere Schule (Schulzweig) der gleichen Schulform eintreten.
    Diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, daß ein hiervon betroffener Schüler zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht eine Schule (Schulzweig) einer anderen als der zuletzt besuchten Schulform besuchen muß.
    3.6 In allen Fällen, in denen Schüler nach Nr. 3.5 eine Schule (Schulzweig) verlassen müssen, sind die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern diese selbst, durch den Schulleiter oder den BVerfGE 58, 257 (267)BVerfGE 58, 257 (268)Klassenlehrer rechtzeitig über die Möglichkeiten der weiteren Schulausbildung oder der Berufsausbildung zu beraten.
    Über Ausnahmen von der Regelung in Nr. 3.5 in Fällen, in denen die erneute Nichtversetzung aus Gründen erfolgte, die nicht in mangelnder Begabung oder mangelndem Leistungswillen des Schülers zu suchen sind, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
    4. ..."
III.
 
1. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in vier Entscheidungen speziell mit dem Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis befaßt (BVerfGE 34, 165 [192 f] - hess. Förderstufe; 41, 251 [259 f.] - Speyer-Kolleg; 45, 400 [417 f.] - hess. Oberstufenreform; 47, 46 [78 f.] - Sexualkunde). In diesen Entscheidungen wird der Grundsatz aufgestellt, daß das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichten, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (Parlamentsvorbehalt - vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen in BVerfGE 40, 237 [249]). Diese Rechtsprechung hat sich inzwischen im Schulrecht - jedenfalls dem Grundsatz nach - durchgesetzt. Was allerdings als wesentlich anzusehen ist und damit dem Parlamentsvorbehalt unterliegt, ist nach wie vor umstritten (vgl. BVerfGE 51, 268 [290]). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Sexualkunde-Entscheidung (BVerfGE 47, 46 [79 f.]) hierzu ausgeführt:
    "Ob eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muß oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich zunächst allgemein nach dem Grundgesetz. Hier vermittelt der Schutz der Grundrechte einen wichtigen Gesichtspunkt. Die meisten Grundrechtsartikel sehen ohnehin vor, daß Eingriffe nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Außerdem entspricht ihre Sicherung durch Einschaltung des Parlaments dem Ansatze nach der überkommenen Vorbehaltslehre, ohne daß allerdings zwischen Eingriffen und Leistungen zu unterscheiden ist. Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet somit, wesentlich' in der ReBVerfGE 58, 257 (268)BVerfGE 58, 257 (269)gel, wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte' (vgl. BVerfGE 34, 165 [192] - hess. Förderstufe; 40, 237 [248 f.] - Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug; 41, 251 [260 f.] - Speyer-Kolleg).
    Auch im Schulverhältnis spielt die Grundrechtsrelevanz eine erhebliche Rolle. Die Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie den Persönlichkeitsrechten des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) sind oft flüssig und nur schwer auszumachen. Ihre Markierung ist für die Ausübung dieser Grundrechte vielfach von maßgebender Bedeutung. Sie ist daher Aufgabe des Gesetzgebers."
Dieser Rechtsprechung sind das Bundesverwaltungsgericht und die anderen Verwaltungsgerichte gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, daß das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichte, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerwGE 47, 201 [203] - Fünftagewoche; 56, 155 [157] - Nichtversetzung; 57, 360 [363] - Sexualkunde). Auf der gleichen Linie liegen zwei neuere Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. März 1980 (BayVerfGH 33, 33) und vom 27. Mai 1981 (BayVBl. 1981, S. 495). Beide Entscheidungen betreffen die Rechtsgültigkeit von Vorschriften der bayerischen Allgemeinen Schulordnung über die Folgen bei Pflichtverletzungen von Schülern (vgl. ferner z.B. die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1975 und vom 7. April 1976 - SPE-II C II S. 11 und S. 15 sowie die in der Entscheidung BVerfGE 41, 251 [259] angeführten Gerichtsentscheidungen).
2. Bei den vielfältigen Bemühungen um eine Konkretisierung des Vorbehalts des Gesetzes im Schulrecht werden insbesondere zwei Grundrichtungen sichtbar, die gleichzeitig den alten Streit um den Vorbehalt des Gesetzes widerspiegeln: Die einen sind bestrebt, die begonnene rechtsstaatlich gebotene "Vergesetzlichung" des Schulwesens folgerichtig fortzuführen und das bisherige rechtsstaatliche Defizit bei der Regelung des SchulverhältBVerfGE 58, 257 (269)BVerfGE 58, 257 (270)nisses abzubauen (vgl. hierzu insbesondere Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, NJW-Schriftenreihe, Heft 27, 1976, S. 37; ders., DVBl. 1980, S. 465; Oppermann, Verhandlungen des 51. DJT, Bd. I, 1976, Gutachten C, S. 48 ff.; Ossenbühl DÖV 1977, S. 801, und DÖV 1980, S. 545 [549 ff.]). Dem steht das Bemühen anderer gegenüber, die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit der Exekutive zu bewahren und einer zu weiten "Vergesetzlichung" im Interesse der für notwendig erachteten Flexibilität der Kultusverwaltung entgegenzuwirken (siehe hierzu Falckenberg, BayVBl. 1978, S. 166; Nevermann, VerwArch 71 [1980], S. 241 [254 ff.]; Pieske, DVBl. 1979, S. 329; Kopp, DÖV 1979, S. 890). Beiden Richtungen ist - wenn auch von unterschiedlichem Ausgangspunkt aus - das Bemühen gemeinsam, praktikable Abgrenzungskriterien für die legislative und exekutive Regelungskompetenz im Schulwesen zu finden.
Als vorläufiger Endpunkt der Bemühungen um die Durchsetzung des Vorbehalts des Gesetzes im Schulwesen und gleichzeitig als Orientierungsrahmen für weitere zukünftige Lösungsansätze kann der Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages und der von dieser Kommission vorgelegte Entwurf für ein Landesschulgesetz angesehen werden, der im Frühjahr 1981 veröffentlicht wurde (Schule im Rechtsstaat, Veröffentlichungen des Deutschen Juristentages, Bd. I, 1981). Die Kommission hat unter umfassender Berücksichtigung von Rechtsprechung und Schrifttum den Entwurf eines Landesschulgesetzes erarbeitet. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Frage, was durch Gesetz zu regeln sei und was aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung geregelt werden könne, für die einzelnen Regelungsbereiche des Schulrechts unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten unterschiedlich zu beantworten sei (vgl. Kommissionsbericht, S. 47 f.). Dies führe dazu, daß sich für die jeweiligen Bereiche Vorschriften unterschiedlichen Umfangs und verschiedener Dichte ergäben.
3. Soweit die Gefahren einer zu weit gehenden Verrechtlichung BVerfGE 58, 257 (270)BVerfGE 58, 257 (271)oder Vergesetzlichung des Schulwesens beschworen werden, insbesondere im Hinblick auf die pädagogische Freiheit des Lehrers, die notwendige Flexibilität der Schule und die drohende Überlastung der Parlamente, geht die Kritik zu einem großen Teil an den tatsächlichen Verhältnissen und rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Nicht die durch Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verfassungsrechtlich gebotene gesetzliche Verankerung staatlicher Eingriffe und Leistungen im Schulrecht bewirkt eine unangemessene Einschränkung der grundrechtlichen Freiheiten der Schüler, der Lehrer und der Eltern. Vielmehr führt oft die bis zum Perfektionismus gesteigerte Bürokratisierung und Bevormundung der Schule durch die Kultusverwaltungen zu weitgehend unkontrollierter und im Lichte der Grundrechtsgeltung zweifelhafter Rechtsbeeinträchtigung der Betroffenen (vgl. H. H. Rupp, VVDStRL 23 [1966], S. 275.
Im Grunde geht es nicht so sehr um die Normierbarkeit an sich, sondern um die Frage der Kompetenz des Gesetzgebers oder der Verwaltung, des Parlaments oder des Kultusministers. Die Antwort auf diese Frage ist aber durch die Grundentscheidungen der Verfassung vorgezeichnet und ermöglicht keinen gesetzesunabhängigen Freiraum der Exekutive unter Berufung auf die angeblich bedrohte pädagogische Freiheit der Schule. Bei der Kritik wird oft auch die Grundrechte sichernde und Freiräume ausgrenzende Funktion von Rechtsvorschriften gerade in bezug auf die pädagogische Freiheit verkannt. Die verfassungsrechtlich gebotenen parlamentarischen Leitentscheidungen führen nicht zu einer Beschränkung, sondern eher zu einer Sicherung des pädagogischen Freiraumes der Lehrerschaft, indem durch konkrete gesetzliche Aussagen eine Vielzahl administrativer Bestimmungen, Detailregelungen und Einzeleingriffe obsolet werden könnte. In Wahrheit geht es darum, daß im Schulwesen rechtsstaatliche Entwicklungen nachgeholt werden mußten und noch nachgeholt werden müssen, die im Kern durch das Grundgesetz schon 1949 geboten waren. Die Verwirklichung des Vorbehalts des Gesetzes im Schulrecht führt deshalb nur dazu, daß der Gesetzgeber seiner BVerfGE 58, 257 (271)BVerfGE 58, 257 (272)verfassungsmäßigen Pflicht zur Ausgestaltung des Schulverhältnisses nachkommt.
IV.
 
1. Sowohl der leistungsbedingte Schulausschluß als auch die Nichtversetzung in eine höhere Klasse/Jahrgangsstufe tangieren den Grundrechtsbereich des betroffenen Schülers. Zweifelhaft kann dabei sein, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG oder der des Art. 2 Abs. 1 GG berührt wird. Es wird die Auffassung vertreten, daß beide Maßnahmen den Schüler in seiner in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte beeinträchtigen. Dabei wird die Einbeziehung des gesamten Ausbildungswesens in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG hauptsächlich aus der Gewährleistung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in dieser Verfassungsnorm hergeleitet (so etwa Heckel/Seipp, Schulrechtskunde, 5. Aufl., 1976, S. 44 [Tz. 4.21] und S. 301 [Tz. 27.2]; vgl. auch BVerfGE 41, 251 [260 f.]; OVG Münster, NJW 1976, S. 725). Bedenken sind jedoch erhoben worden, ob der Ausstrahlungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sich auf sämtliche allgemeinbildenden Schulen erstreckt. Dabei wird insbesondere bezweifelt, ob Schulen, die keine berufsspezifische Ausbildung vermitteln, als Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen sind (offengelassen in BVerfGE 34, 165 [195] - hess. Förderstufe; vgl. auch BVerwGE 16, 241). Zudem ist fraglich, ob schon die einmalige Nichtversetzung in der Grundschule oder in einer weiterführenden Schule zwangsläufig zur Folge hat, daß der Zugang zu dem erstrebten Beruf erschwert und dadurch die Chance für eine freie Wahl des Berufes geschmälert wird. Jedenfalls berührt aber eine solche Nichtversetzung das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ihm ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gibt (vgl. BVerfGE 45, 400 [417] und BVerwGE 47, 201 [206]).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Streitfrage bislang noch nicht abschließend entschieden worden. BVerfGE 58, 257 (272)BVerfGE 58, 257 (273)In der Entscheidung BVerfGE 41, 251 (260 f.) - Speyer-Kolleg - ist die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG ausdrücklich auf schulische Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs beschränkt und damit begründet worden, daß diese Einrichtungen eine für zahlreiche Berufe vorgeschriebene (berufsgruppenspezifische) Vorbildung vermitteln (a.a.O., [262]). Auch das Bundesverwaltungsgericht ließ in der Entscheidung BVerwGE 56, 155 (158) diese Frage hinsichtlich der Nichtversetzung offen.
a) Bei Abwägung aller Gesichtspunkte wird man jedenfalls für die hier in Frage stehenden allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Gymnasien) zwischen Schulausschluß und bloßer Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse/Jahrgangsstufe differenzieren müssen: Die zwangsweise Entlassung eines Schülers aus dem Schulverhältnis, insbesondere wenn sie mit dem Ausschluß vom Besuch einer ganzen Schulart verbunden ist, beeinflußt den weiteren Bildungs- und Lebensweg des Betroffenen und damit seine soziale Rolle. In der Regel wird dadurch der Zugang zu bestimmten Berufen abgeschnitten und die Chance für eine freie Berufswahl geschmälert. Außerdem sprechen gewichtige Gründe dafür, das Gymnasium zu den Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechnen (so OVG Münster, NJW 1976, S. 725 [726] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies wird verstärkt für das Gymnasium nach der Oberstufenreform zu gelten haben, das eine frühzeitige Spezialisierung im Hinblick auf das zukünftige Berufsziel ermöglicht und nahelegt. Die Entlassung aus dem Gymnasium tangiert somit das Grundrecht des betroffenen Schülers auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG muß demgegenüber als insoweit subsidiäre Vorschrift zurücktreten (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]; st. Rspr.).
b) Anders ist die bloße Nichtversetzung des Schülers in die nächste Klasse/Jahrgangsstufe verfassungsrechtlich zu beurteilen. Die freie Wahl der Ausbildungsstätte wird durch sie nicht berührt. Daß die Lebens- und Berufschancen dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht BVerfGE 58, 257 (273)BVerfGE 58, 257 (274)in der Entscheidung BVerwGE 56, 155 (158) meint, wird man nicht schlechthin annehmen können. Nicht selten liegt eine Nichtversetzung als pädagogische Maßnahme auch im wohlverstandenen Interesse des - aus welchen Gründen auch immer - überforderten Schülers und kann durchaus auch seine weitere Entwicklung und Bildung positiv beeinflussen. Immerhin berührt sie aber die Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
c) Beide schulischen Maßnahmen sind somit grundrechtsrelevant in dem Sinne, daß sie die Rechtssphäre des betroffenen Schülers im Bereich der Grundrechtsausübung berühren. Daß auch das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) tangiert sein kann, bedarf hier keiner näheren Erörterung, da Beschwerdeführer ausschließlich der betroffene, bereits volljährige Schüler ist. Da es sich um eine Begrenzung der Grundrechtsausübung handelt, muß die Regelung - wie das Bundesverwaltungsgericht es ausgedrückt hat (BVerwGE 56, 155 [159]) - durch "Rechtssatz" erfolgen. Ob dies in einem formellen Gesetz geschehen muß oder ob auch eine Rechtsverordnung aufgrund einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung genügt, hängt von der Reichweite des oben umschriebenen Parlamentsvorbehalts ab.
2. Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts bestimmt sich nach der Intensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden. Da diese in den verschiedenen Regelungsbereichen des Schulrechts und von Fallgruppe zu Fallgruppe verschieden sein kann, bedarf es jeweils einer besonderen Prüfung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Wesentlichkeitsmerkmale, was der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf.
V.
 
1. Der zwangsweise Ausschluß aus einer Schule - zumal wenn er, wie im vorliegenden Fall, mit dem Ausschluß vom Besuch BVerfGE 58, 257 (274)BVerfGE 58, 257 (275)einer ganzen Schulart verbunden ist - stellt eine für den weiteren Berufs- und Lebensweg des betroffenen Schülers sehr einschneidende Maßnahme dar. Er hat in der Regel zwangsläufig zur Folge, daß der Zugang zu dem erstrebten Beruf abgeschnitten oder zumindest wesentlich erschwert und dadurch die Chance für eine freie Wahl des Berufs geschmälert wird. Der Verfassungssatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Parlamentsvorbehalt) erfordert deshalb, daß der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen über die zwangsweise Schulentlassung selbst regelt. Dazu sind zu rechnen: die Voraussetzungen für die zwangsweise Entlassung aus der Schule und den Ausschluß eines Schülers von allen Schulen einer bestimmten Schulart sowie die Zuständigkeiten für eine derartige Maßnahme und die Grundsätze des dabei einzuhaltenden Verfahrens.
Diesen Anforderungen tragen die Vorschläge der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages (siehe § 45 des Entwurfs für ein Landesschulgesetz, a.a.O., S. 86 f. und S. 247 f.) Rechnung. Dagegen werden Ermächtigungsnormen, die nur die zu regelnde Materie (hier: Entlassung/Beendigung des Schulverhältnisses) nennen und alle weiteren Einzelheiten dem Verordnungsgeber überlassen, diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. hierzu Lerche, Bayerisches Schulrecht und Gesetzesvorbehalt, Rechtsgutachten im Auftrag des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, München, 1981, S. 94 ff.).
2. a) Die Nichtversetzung des Schülers in die nächste Klasse/Jahrgangsstufe (ohne unmittelbare Folge der Schulentlassung) ist eine erheblich weniger einschneidende Maßnahme. Zwar wird die Ausbildungszeit des Betroffenen in aller Regel um ein Jahr verlängert werden; der Schüler verbleibt aber in der Schule und kann weiterhin die gewählte Schulart besuchen. Wie schon erwähnt wurde, kann die Nichtversetzung als pädagogische Maßnahme den künftigen Lebens- und Ausbildungsweg in manchen Fällen positiv beeinflussen. Der Gesetzgeber wäre im übrigen überfordert, müßte er die Voraussetzungen für die Versetzung/Nichtversetzung mit der für die praktische Anwendung notwenBVerfGE 58, 257 (275)BVerfGE 58, 257 (276)digen Bestimmtheit und Klarheit selbst regeln. Das ist angesichts der Vielgestaltigkeit und Vielschichtigkeit der Materie und unter Berücksichtigung der erforderlichen Flexibilität dieser pädagogischen Maßnahme von Verfassungs wegen nicht zu fordern.
Dem entspricht, wie ein Blick auf die geltenden schulrechtlichen Vorschriften zeigt, die bisherige gesetzgeberische Praxis. Die Gesetze beschränken sich im allgemeinen auf die bloße Nennung der zu regelnden Materie (hier: Versetzung/Nichtversetzung) oder sie nehmen zur näheren inhaltlichen Bestimmung Bezug auf allgemeine Leistungsanforderungen, den Bildungsauftrag der Schule oder die Lernentwicklung des Schülers. Abgesehen von der Berliner Regelung (§ 27 des Schulgesetzes für Berlin [SchulG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1980 - GVBl. S. 2104 -) legen die derzeit geltenden Ermächtigungsnormen zum Erlaß von Versetzungsregelungen lediglich mehr oder weniger ausführlich fest, daß ein Schüler nur dann versetzt werden kann, wenn er das Klassenziel erreicht hat. Welche Voraussetzungen hierfür im Einzelfall erfüllt sein müssen, bleibt dagegen der Bestimmung durch den ermächtigten Kultusminister überlassen. Erst die im Verordnungswege ergangenen Vorschriften über Leistungsbewertungen (Versetzungs- und Prüfungsordnungen) geben zu erkennen, wann ein Schüler versetzt oder nicht versetzt werden kann.
Daß die Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages in ihrem Schulgesetzentwurf eine ziemlich ins einzelne gehende gesetzliche Normierung dieser Materie vorsieht (§§ 54 ff., a.a.O., S. 90 ff.), steht damit nicht in Widerspruch. Solche Regelungen in das Gesetz aufzunehmen, kann durchaus zweckmäßig und empfehlenswert sein. Eine andere Frage ist es aber, ob dies verfassungsrechtlich geboten ist. Eine so weitgehende Verpflichtung kann der Verfassung nicht entnommen werden.
b) Ist es danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Festlegung der Versetzungsvoraussetzungen in den Ausbildungsgängen der Regelung im Verordnungswege überlassen wird, so stellt sich die weitere Frage, welche rechtsstaatlichen AnBVerfGE 58, 257 (276)BVerfGE 58, 257 (277)forderungen an Inhalt und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung zu stellen sind.
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, daß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [301]; 23, 62 [72 f.]; 41, 251 [265 f.]). Zwar scheidet die unmittelbare Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Landesgesetzgebung aus; dieser aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgende Grundsatz ist aber auch die für Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 7, 244 [253]; 41, 251 [266]). Er verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 8, 274 [312]; 26, 228 [241]) nicht, daß die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich formuliert und gefaßt ist; sie hat von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt zu sein. Mithin hält eine Ermächtigungsnorm auch dann der verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab der zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Rechtsgrundsätze stand, wenn sich die dort geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemein gültigen Auslegungsmethoden ermitteln läßt. Zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 267 [272 f.]; 7, 282 [291]; 8, 274 [307]). Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (vgl. BVerfGE 1, 117 [127, 134 f.]).
Welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen RegelungsBVerfGE 58, 257 (277)BVerfGE 58, 257 (278)gegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (vgl. BVerfGE 41, 251 [265 f.]; 48, 210 [221 f.]). Geringere Anforderungen sind vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen (BVerfGE 11, 234 [237]; 21, 1 [4]; 28, 175 [183]) oder wenn zu erwarten ist, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse alsbald ändern werden (BVerfGE 8, 274 [326]). Es bleibt somit ausreichend Raum für eine sachgerechte und situationsbezogene Lösung bei der Abgrenzung von legislativen und exekutiven Kompetenzen. Es ist weiter zu berücksichtigen, daß das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit die notwendige Ergänzung und Konkretisierung des aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes darstellt. Es muß deshalb im Lichte dieses Verfassungsprinzips und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung interpretiert werden. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muß der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert.
Das Institut der Versetzung hat aufgrund langjähriger Praxis eine Ausformung erfahren, die auf dem Leistungsprinzip beruht und von dem Erreichen des jeweiligen Ausbildungszieles abhängig ist. Die gesetzliche Ermächtigung würde durch allgemeine Formulierungen, die das Verhältnis von Leistung und Versetzung umschreiben, keine weitere inhaltliche Konkretisierung erfahren. Das wäre erst dann der Fall, wenn der Gesetzgeber - zumindest in den Grundzügen - die Voraussetzungen, d. h. die für eine Versetzung erforderlichen Leistungen selbst umschreiben und festlegen würde. Angesichts der verhältnismäßig geringeren Grundrechtsrelevanz der Maßnahme und der Unübersichtlichkeit der zu regelnden Materie erscheint dies unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht geboten, zumal da in bezug auf derartige Regelungen aus pädagogischen Gründen eine gewisse Flexibilität BVerfGE 58, 257 (278)BVerfGE 58, 257 (279)angebracht ist (vgl. auch Lerche, a.a.O., S. 100 ff.). Danach genügt es den rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernissen, wenn der Gesetzgeber die Einrichtung der Versetzung vorsieht und den Verordnungsgeber durch den allgemeinen Begriff "Versetzungen" zum Erlaß der näheren Voraussetzungen ermächtigt.
VI.
 
1. Prüft man nach diesen Maßstäben die angegriffene Vorschrift des hessischen Schulverwaltungsgesetzes, so ergibt sich, daß sie, was die leistungsbedingte Schulentlassung betrifft, nicht dem Vorbehalt de Gesetzes in dem rechtsstaatlich erforderlichen Umfang Rechnung trägt.
§ 44 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 und § 44 Abs. 4 Nr. 4 der Fassung vom 4. April 1978 enthalten insoweit nur die Worte "Entlassung, Verweisung und Ausschluß von der Schule" ohne nähere Festlegung der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Regelungsmaterie. Das ist angesichts der dargelegten Grundrechtsrelevanz der zwangsweisen Schulentlassung nicht ausreichend. Die pauschale Ermächtigung an die Exekutive ist keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Regelung der zwangsweisen leistungsbedingten Schulentlassung. Der Ausschluß des Beschwerdeführers aus der Schule ist daher ohne die nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verfassungssatz vom Vorbehalt des Gesetzes erforderliche Rechtsgrundlage erfolgt.
2. Hingegen ist die Ermächtigung zum Erlaß von Versetzungsregelungen in § 44 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 und in § 44 Abs. 4 Nr. 3 der Fassung vom 4. April 1978 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Institut der Versetzung eine auf langjähriger Anwendung beruhende bestimmte Ausformung erfahren hat und vom Erreichen des jeweiligen Ausbildungszieles abhängig ist, ohne daß die leistungsmäßige Bedingtheit der Versetzung besonderer Hervorhebung beBVerfGE 58, 257 (279)BVerfGE 58, 257 (280)dürfte. Daß die aufgrund der Ermächtigung in § 44 Abs. 3 (§ 44 Abs. 4) SchVG erlassenen Schulordnungen Rechtsverordnungen sind, ist auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden.
VII.
 
Der förmliche Mangel der für die Schulentlassung des Beschwerdeführers angewandten Vorschriften ist jedoch für eine Übergangszeit noch hinzunehmen, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer rechtsförmigen Regelung zu geben.
Die beanstandeten Vorschriften sind nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie inhaltlich gegen Normen des Grundgesetzes verstoßen, sondern weil die nach heutigem Verfassungsverständnis erforderliche gesetzliche Form fehlt.
1. Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen gewandelter Verfassungsinterpretation verschiedentlich als Ausnahme anerkannt, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 33, 303 [347]; 51, 268 [288 ff.]).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1978 (BVerwGE 56, 155 [161 f.]) im Anschluß an seine ständige Rechtsprechung (BVerwGE 41, 261 [266]; 42, 296 [301 f.]; 48, 305 [312 f.]) die Notwendigkeit einer Übergangsfrist für die dort beanstandete Versetzungsordnung anerkannt. Ebenso hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der oben angeführten Entscheidung vom 27. Mai 1981 (BayVBl. 1981, S. 495) zum Vorbehalt des Gesetzes die Anwendung von ebenfalls förmlich beanstandeten Vorschriften der dortigen Allgemeinen Schulordnung noch für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 1982 (Ende der gegenwärtigen Legislaturperiode in Bayern) als unverändert anwendbar erklärt, um einen insoweit ungeregelten Zustand zu vermeiden.
Nach den vom Bundesverfassungsgericht in der Speyer-Kolleg-Entscheidung (BVerfGE 41, 251 [266 f.]) aufgestellten BVerfGE 58, 257 (280)BVerfGE 58, 257 (281)Grundsätzen bleibt aber innerhalb der Übergangsfrist die bisherige Regelung nicht ohne weiteres so anwendbar, als sei sie verfassungsrechtlich unbedenklich. Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich vielmehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was "im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich ist". Dabei müsse insbesondere geprüft werden, ob nicht auch schonendere Maßnahmen ausreichen, die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Im Zuge dieser Überprüfung wurde dort ein unbefristeter Schulausschluß aufgehoben.
2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist hier die konkrete Situation anders zu beurteilen. Dort war der Schulausschluß als Ordnungsmaßnahme gegen einen Absolventen des Zweiten Bildungswegs verhängt worden, der unmittelbar vor Beginn der Reifeprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hatte ferner die mit einem Widerspruch normalerweise verbundene aufschiebende Wirkung teilweise wiederhergestellt, so daß der Beschwerdeführer bereits rechtmäßig an der Reifeprüfung teilgenommen hatte. Seine spätere Untätigkeitsklage war vor allem auf die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung gerichtet. Schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung war ein Jahr seit dem Ausschluß verstrichen und damit die für den Beschwerdeführer empfindlich spürbare Wirkung einer zeitlich befristeten Ordnungsmaßnahme eingetreten. Auf alle diese Umstände stützt sich die dort getroffene Entscheidung, daß es in dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Kollegbetriebs nicht mehr unerläßlich sei, dem Beschwerdeführer eine Entscheidung über das Bestehen seiner Prüfung weiterhin vorzuenthalten.
Im vorliegenden Fall ist hingegen von Bedeutung, daß die Regelungen in der hessischen Versetzungsverordnung über die Entlassung eines Schülers wegen wiederholter Nichtversetzung für das gesamte Land Hessen gelten. Die Frage, welche Auswirkungen ihre Ungültigkeit für die geordnete Weiterführung und BVerfGE 58, 257 (281)BVerfGE 58, 257 (282)Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen hat, kann daher nicht isoliert nur nach den besonderen Umständen des hier vorliegenden Falles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 48, 29 [38 f.]). Die Regelung schließt aus, daß Klassen/Jahrgangsstufen beliebig oft wiederholt werden können. Ein solcher Ausschluß ist aber für einen funktionsfähigen Schulbetrieb in Gymnasien unerläßlich. Die Schulen müssen zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben und zum Schutze der Rechte der anderen Schüler auch in der Zeit bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber über Mittel verfügen, Schüler, die zur Mitarbeit ungeeignet sind, aus dem Schulverhältnis zu entlassen.
Die Maßnahme ist auch nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht unverhältnismäßig. Nach den Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen konnte der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in das Gymnasium im Jahr 1971 bereits dreimal nicht versetzt werden. Schon nach Ablauf des Schuljahres 1974/75 war seine Entlassung aus der Schule wegen Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Klassen/Jahrgangsstufen gemäß den Bestimmungen der hessischen Versetzungsverordnung angeordnet, dann jedoch ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestattet worden. Angesichts der nunmehr erneut gezeigten mangelhaften Leistungen erscheint er für die Schule nicht mehr tragbar. Die Maßnahme ist ihm auch zumutbar; denn der Beschwerdeführer hat gezeigt, daß er den Anforderungen des Gymnasiums nicht gewachsen ist. Unter den festgestellten Umständen kann auch eine schonendere Maßnahme etwa in Form einer Nachprüfung nicht in Betracht kommen.
3. Im Zeitpunkt der beanstandeten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gymnasium war die Übergangsfrist für eine Fortgeltung der in Frage stehenden Bestimmungen der hessischen Versetzungsverordnung noch nicht abgelaufen, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechenden Regelung zu geben. Zwar ist die Diskussion um die Anforderungen an die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Schulverhältnisses infolge gewandelter Verfassungsinterpretation, wie BVerfGE 58, 257 (282)BVerfGE 58, 257 (283)oben dargelegt, schon seit längerer Zeit im Gange. Sie kann aber gegenwärtig noch nicht als endgültig abgeschlossen angesehen werden. Dies gilt insbesondere für die hier erheblichen Fallgruppen der Nichtversetzung und des leistungsbedingten Schulausschlusses, über deren Regelungserfordernisse in Rechtsprechung und Schrifttum noch immer Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte erscheint es - auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte des betroffenen Beschwerdeführers - geboten, die beanstandete Vorschrift der hessischen Versetzungsverordnung übergangsweise für weiterhin anwendbar zu erklären. Der hessische Gesetzgeber ist aber gehalten, unverzüglich für die leistungsbedingte Schulentlassung eine ausreichende Rechtsgrundlage zu schaffen, die den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes entspricht.
Dr. Benda, Dr. Simon, Dr. Faller, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. HeußnerBVerfGE 58, 257 (283)