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Informationen zum Dokument  BGE 83 IV 82  Materielle Begründung

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Regeste
Der Führer darf die Sicherheit des Verkehrs nicht durch Übermüdung oder einen andern Zustand, der ihn in der Beherrschung des Fahrzeugs behindert, gefährden (Art. 17 Abs. 2 MFG). Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Bestimmung sei nicht erfüllt, weil er nach den Feststellungen des Einzelrichters weder ausgesprochen übermüdet noch ausgesprochen angetrunken gewesen sei und von einem "andern Zustand" nur gesprochen werden könne, wenn narkotische Mittel, Rauschgifte, Unwohlsein, Krankheit, grosses Schlafbedürfnis, Schwächegefühle, grosser Hunger oder Durst den Führer in der Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigten.

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch:
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