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Informationen zum Dokument  BGE 133 III 282  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit nach dem Überei ...
3. Mit Bezug auf den Beklagten 1 bringt die Klägerin vor, di ...
3.1 Der Begriff des Vertrages bzw. der vertraglichen Ansprüc ...
3.2 Zufolge des Rollentausches tritt bei der negativen Feststellu ...
3.3 Es stellt sich allerdings die Frage, ob überhaupt die No ...
3.4 Soweit schweizerisches Bundesrecht zur Anwendung kommt, besti ...
3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellu ...
3.5.1 Welche Anforderungen im Einzelnen an das Feststellungsinter ...
3.5.2 Nach dem Gesagten ist einzig zu klären, ob die Klä ...
3.5.3 Die Vorinstanz ging im Ergebnis zu Recht davon aus, dass si ...
4. Zwischen den Parteien sind einzig Ansprüche aus unerlaubt ...
4.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine Person mit Wohnsitz i ...
4.2 Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage am Del ...
4.3 Das Bundesgericht geht zwar davon aus, dass die Wahlgerichtss ...
4.4 Dass die Klage nach Wahl des Klägers sowohl bei dem Geri ...
4.5 Das Wahlrecht des Geschädigten erweist sich bezügli ...
4.6 Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ...
5. Nach den Feststellungen der Vorinstanz werfen die Beklagten de ...
5.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, in Basel liege ein Handlungso ...
5.2 Art. 5 Ziff. 3 LugÜ findet auch auf Mittäter und Ge ...
5.3 Die Beklagten haben nach dem angefochtenen Urteil zugestanden ...
5.4 An welchem Ort beim Zusammenwirken mehrerer Personen die erfo ...
5.5 Die Sachnähe des Basler Gerichts wäre demnach zu be ...
5.6 Indem die Klägerin sich auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ber ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch:
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