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Informationen zum Dokument  BVerfGE 46, 202 - Pflichtverteidiger bei lebenslanger Freiheitsstrafe  Materielle Begründung

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    Revision:  A. Tschentscher

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3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hamburg verurteilte  ...
a) Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der Beschwerdef& ...
b) Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältniss ...
c) Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Landgeric ...
2. Gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer legte der Beschwerde ...
3. Nachdem der Vertreter der Bundesanwaltschaft Gelegenheit erhal ...
II.
1. Gegen dieses dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführ ...
2. Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der eins ...
III.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung a ...
2. Die lebenslange Freiheitsstrafe sei, wie das Bundesverfassungs ...
3. Daß die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft dem Beschwe ...
4. Zweifelhaft sei hingegen, ob die Ablehnung der Bestellung eine ...
a) Die Frage nach der Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung g ...
b) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gew ...
B.
I.
1. Die Strafprozeßordnung unterscheidet einerseits zwischen ...
2. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die no ...
3. Die Anwendung dieser Grundsätze, die auch im Revisionsver ...
4. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben für di ...
a) Fraglich erscheint bereits, ob nicht schon die Schwierigkeit d ...
b) Indessen bedarf die Frage, ob bereits die Schwierigkeit der Re ...
c) Haben danach die Ablehnung der Verteidigerbestellung und die D ...
5. Da nicht auszuschließen ist, daß das angegriffene  ...
II.
III.

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2024, durch: Sabrina Gautschi, A. Tschentscher
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