BVerfGE 46, 202 - Pflichtverteidiger bei lebenslanger Freiheitsstrafe
1. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung verlangt, daß einem Beschuldigten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten ein rechtskundiger Beistand (Pflichtverteidiger) zu bestellen ist.
2. Muß ein Beschuldigter befürchten, in der Revisionsinstanz unter Aufhebung des milderen tatrichterlichen Urteils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, so hat er – sofern nicht die Beantwortung der in der Revisionshauptverhandlung zu erörternden Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art auf der Hand liegt – von Verfassungs wegen jedenfalls dann regelmäßig Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers für die Hauptverhandlung, wenn er die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1977
– 2 BvR 462/77 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E..., – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gerwin Sonntag, Mönckebergstraße 191, Hamburg l – gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1977 – 5 StR 702/76 – und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
 
Entscheidungsformel:
Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1977 – 5 StR 702/76 – verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Es wird, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Angeklagten im Strafverfahren von Verfassungs wegen ein Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen ist.
I.
1. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hamburg verurteilte den im Jahre 1921 geborenen Beschwerdeführer am 9. März 1976 im Verfahren gegen K... und andere wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren; außerdem erkannte sie ihm für die Dauer von 5 Jahren die Fähigkeit ab, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
a) Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer, ein ehemaliger SS-Unterscharführer, im Jahre 1942/43 in einem Lager bei Bobruisk/Weißruthenien mindestens 50 Juden "grausam" und "aus niedrigen Beweggründen" getötet habe. Von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sah es mit der Begründung ab, daß dem Beschwerdeführer ein "Schuldmilderungsgrund wegen Verstrickung" zur Seite gestanden habe. Es verwies insoweit auf die "totalitären Bedingungen", unter denen er die Straftaten begangen habe: "Den generellen – befehlsähnlichen – Verhaltensdruck, die Desavouierung intellektueller und emotionaler Alternativen, das Erlebnis allgemeiner Belanglosigkeit des Menschenlebens und der sichtbaren, von rauschendem Erfolg begleiteten Gewalt des Terrors, die Erkenntnis, daß sonst nirgends Widerspruch gegen den Mord sichtbar hervortrat, die berechtigte Vermutung, daß ohnehin geschehen würde, was geschehen sollte, daß die Täter durchweg als austauschbar erschienen, und zu allem eine tief eintrainierte, fraglose, dumpfe Disziplin." Diese Umstände, die eine Verwirrung des Täterbewußtseins bewirkt und der Umsetzung etwaiger besserer Einsicht in rechtliches Handeln entgegengestanden hätten, führten zur Annahme eines übergesetzlichen Schuldmilderungsgrundes, der im Falle des Mordes die Herabsetzung der absolut bestimmten Strafe gestatte.
b) Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers enthält das landgerichtliche Urteil u.a. folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei zuletzt Straßenfeger bei der Stadt Minden gewesen, habe diese Stellung jedoch mit Beginn der Hauptverhandlung aufgeben müssen. Seine Kriegsbeschädigung sei auf 25 % festgesetzt worden. Eine Rente beziehe er nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei wegen einer Nervenkrankheit in ambulanter fachärztlicher Behandlung, versorge jedoch den Haushalt und die drei minderjährigen Kinder.
c) Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Landgericht durch die Rechtsanwälte Rameken und Dr. Sonntag verteidigt; beide Anwälte waren zu seinen Pflichtverteidigern bestellt worden.
2. Gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer legte der Beschwerdeführer Revision ein, mit der er die Verletzung materiellen Rechts und – in mehreren Fällen – einen Verstoß gegen formelles Recht rügte. Er verband mit der Revisionsbegründung den Antrag, ihm für die Revisionshauptverhandlung einen seiner bisherigen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dieser Antrag blieb unbeschieden.
Die Staatsanwaltschaft rügte mit ihrer zum Nachteil des Beschwerdeführers eingelegten Revision die Nichtbeachtung des § 211 Abs. 1 StGB.
Unter dem 14. März 1977 teilte der Generalbundesanwalt dem Bundesgerichtshof mit, daß er die Revision der Staatsanwaltschaft vertrete, und beantragte, Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Zugleich wandte er sich in einer mehrseitigen Stellungnahme gegen die Auffassung der Schwurgerichtskammer, dem Beschwerdeführer stehe ein "Schuldmilderungsgrund wegen Verstrickung" zur Seite. Diese Äußerung wurde weder dem Beschwerdeführer noch einem seiner Verteidiger mitgeteilt.
Mit Verfügung vom 18. März 1977 ordnete der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs Termin zur Revisionshauptverhandlung auf den 3. Mai 1977 an. Hiervon wurden der Beschwerdeführer und seine beiden Pflichtverteidiger benachrichtigt.
Mit Schriftsatz an den Bundesgerichtshof vom 31. März 1977 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag, ihm für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Senatsvorsitzende lehnte den Antrag durch Verfügung vom 1. April 1977 mit dem Hinweis ab, daß besondere Gründe, aus denen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung geboten erscheinen könnte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien.
3. Nachdem der Vertreter der Bundesanwaltschaft Gelegenheit erhalten hatte, in der Revisionshauptverhandlung die Rechtsauffassung seiner Behörde vorzutragen, hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 3. Mai 1977 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil der Schwurgerichtskammer im Strafausspruch auf und verurteilte den nicht erschienenen Beschwerdeführer zu lebenslanger Freiheitsstrafe; die Revision des Beschwerdeführers wurde verworfen. Zur Begründung führte der Senat aus, die Verstrickung in ein System der Gewaltherrschaft könne im Falle des Beschwerdeführers nicht als Strafmilderungsgrund anerkannt werden. Dazu verwies er in einem längeren Zitat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 14. März 1977, die er durch eigene Rechtsausführungen ergänzte.
II.
1. Gegen dieses dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. Mai 1977 zugegangene Urteil richtet sich die am 13. Mai 1977 eingegangene und mit Schriftsätzen vom 31. Mai und 4. Juni 1977 – eingegangen am 2. bzw. 4. Juni 1977 – ergänzte Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 20 und 103 Abs. 1 GG. Er trägt vor:
Er sei zu Unrecht verurteilt worden; die ihm zur Last gelegten Taten habe er nicht begangen.
Die in § 211 Abs. 1 StGB absolut bestimmte lebenslange Freiheitsstrafe sei mit dem Art. 1 und 2 GG unvereinbar.
Da das Revisionsverfahren besonders schwierige Rechtsfragen aufgeworfen habe, hätte er seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung nur durch einen Verteidiger ausüben können. Wegen seiner Mittellosigkeit, die ihn auch am Erscheinen im Termin gehindert habe, hätte ihm für die Revisionshauptverhandlung ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Durch die Verweigerung der Beiordnung sei er zudem unter Verletzung seiner Menschenwürde, seines Freiheitsgrundrechts und des Rechtsstaatsprinzips zum Objekt des Verfahrens gemacht worden.
Die Äußerung des Generalbundesanwalts vom 14. März 1977, die den Ausgang des Revisionsverfahrens anscheinend beeinflußt habe, hätte ihm zur Kenntnis gebracht werden müssen. In der Unterlassung dieser Mitteilung liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Ferner bittet er, ihm für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wie für das Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Armenrecht zu bewilligen und ihm seinen Bevollmächtigten zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen.
III.
Der Bundesminister der Justiz hat sich zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt geäußert:
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung als solche wende, gelte sein Angriff tatbestandlichen Feststellungen und der Anwendung einfachen Rechts, die der verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht unterlägen.
2. Die lebenslange Freiheitsstrafe sei, wie das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 – entschieden habe, grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar.
3. Daß die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, verletze nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Es handele sich bei dieser Stellungnahme – anders als bei den in den §§ 347 Abs. 1 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO erwähnten Erklärungen – nur um eine die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof vorbereitende Äußerung zu den im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen, die das Revisionsgericht über die in der Hauptverhandlung zu erwartende Stellungnahme des Generalbundesanwalts vorab unterrichten solle. Gegenstand der Hauptverhandlung und Grundlage der Urteilsfindung sei nicht diese vorläufige Äußerung, sondern der Vortrag des Vertreters der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung (§ 351 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte habe Gelegenheit, sich – persönlich oder durch einen Verteidiger – zu dem abschließenden Vorbringen des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung zu äußern.
4. Zweifelhaft sei hingegen, ob die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung mit der Verfassung im Einklang stehe.
a) Die Frage nach der Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 2 StPO sei hier vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Rechtslage zu beurteilen gewesen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung könne man schon im Hinblick auf die Nichtanerkennung des Gesichtspunkts einer "Schuldmilderung wegen Verstrickung" nicht ohne weiteres ausschließen. Hinzu komme, daß sich im Revisionsverfahren auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe gestellt habe, deren Beantwortung angesichts der damals noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 211 StGB mit dem Grundgesetz problematisch gewesen sei.
b) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleiste dem Angeklagten im Strafprozeß einen Anspruch auf ein faires Verfahren. Es gehöre zur Garantie eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, daß der Beschuldigte, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermöge, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand (Pflichtverteidiger) erhalte.
Im vorliegenden Fall seien zwar die im Streit befindlichen Rechtsfragen schon Gegenstand der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des landgerichtlichen Urteils gewesen. Sie seien zudem in der dem Verteidiger des Beschwerdeführers mitgeteilten Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft vertieft worden; dem Beschwerdeführer habe es freigestanden, hierzu eine schriftliche Gegenerklärung abzugeben. Auch habe die Äußerung des Generalbundesanwalts zur Revision der Staatsanwaltschaft keine zusätzlichen bedeutsamen Tatsachen oder neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten. Gleichwohl sei zweifelhaft, ob die besonderen Gegebenheiten des Verfahrens – namentlich die Möglichkeit, eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen – Veranlassung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers hätten geben können.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
I.
Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes). Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs war von Verfassungs wegen verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
1. Die Strafprozeßordnung unterscheidet einerseits zwischen der notwendigen und der nicht gesetzlich vorgeschriebenen Verteidigung, andererseits zwischen der Mitwirkung eines gewählten und derjenigen eines bestellten Verteidigers im Strafverfahren. Wann die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, ergibt sich aus dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO. Liegt ein solcher Fall vor, hat der Beschuldigte jedoch noch keinen Verteidiger, so bestellt ihm der Vorsitzende des zuständigen Gerichts einen Verteidiger (Pflichtverteidiger, § 141 StPO). Sind die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, so wird dem Beschuldigten gleichwohl auf Antrag oder von Amts wegen ein Verteidiger (Pflichtverteidiger) beigeordnet, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO).
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Tatrichter wirkt grundsätzlich nicht für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (BGHSt 19, 258). Ob dem Beschuldigten für diese Verhandlung ein Verteidiger beizuordnen ist, bestimmt der Vorsitzende des Revisionsgerichts (§§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 4 StPO). Seine Entscheidung ergeht, sofern nicht der Fall des § 350 Abs. 3 StPO vorliegt, auf der Grundlage des § 140 Abs. 2 StPO (BGH, a.a.O., S. 259).
2. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht betont, daß das Recht auf ein faires Verfahren zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten, zählt (BVerfGE 26, 66 [71]; 38, 105 [111]; 40, 95 [99]). Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71], unter Hinweis auf BVerfGE 9, 89 [95]; vgl. auch BVerfGE 38, 105 [111]). Dazu gehört auch, daß ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand (Pflichtverteidiger) erhält (BVerfGE 39, 238 [243]).
3. Die Anwendung dieser Grundsätze, die auch im Revisionsverfahren in Strafsachen Beachtung erfordern, führt zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Ergänzung der in § 140 Abs. 2 StPO aufgestellten Voraussetzungen der Verteidigerbestellung, ohne daß hierdurch die gesetzliche Regelung über das insoweit einzuschlagende Verfahren berührt wird. Die Bestellung eines Verteidigers ist danach nicht nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen – die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung darstellen –, sondern stets auch dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung aus anderen Gründen den Angeklagten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Würdigung aller Umstände – gegebenenfalls in Verbindung mit den Tatsachen, die schon bei der Beurteilung der in § 140 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen der Verteidigerbestellung zu beachten waren – das Vorliegen eines "schwerwiegenden Falles" (BVerfGE 39, 238 [243]) ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag. Ob es sich um einen schwerwiegenden Fall handelt, ist maßgeblich aus der Interessenlage des Beschuldigten heraus zu beurteilen, dessen Schutz das Gebot fairer Verfahrensführung und seine durch § 140 Abs. 2 StPO erfolgten Konkretisierungen vornehmlich bezwecken. Die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers für die Revisionshauptverhandlung kann danach auch durch den möglichen Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen zu erwartende Auswirkungen auf das Schicksal des Angeklagten beeinflußt werden.
4. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Da das Revisionsverfahren einen schwerwiegenden Fall in dem erörterten Sinne betraf und nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war, hätte ihm für die Revisionshauptverhandlung ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen.
a) Fraglich erscheint bereits, ob nicht schon die Schwierigkeit der Rechtslage (§ 140 Abs. 2 StPO) eine solche Beiordnung zwingend gebot mit der Folge, daß die Ablehnung als auf sachfremden Erwägungen beruhend und damit als willkürlich zu erachten wäre. Immerhin warf das Strafverfahren – wie das angegriffene Urteil, aber auch die landgerichtliche Entscheidung und die Äußerung des Generalbundesanwalts im Revisionsverfahren deutlich erkennen lassen – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, deren Beantwortung weittragende Konsequenzen für die Entwicklung des materiellen Strafrechts haben konnte. Zudem war weder die Annahme eines "Schuldmilderungsgrundes wegen Verstrickung" unvertretbar noch konnten – wie das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (EuGRZ 1977, S. 267) zeigt – Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe als von vornherein abwegig behandelt werden.
b) Indessen bedarf die Frage, ob bereits die Schwierigkeit der Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers für die Revisionshauptverhandlung unabweisbar erforderte, hier keiner weiteren Vertiefung, weil die genannten Umstände jedenfalls in Verbindung mit der dem Beschwerdeführer drohenden Sanktion einer lebenslangen Freiheitsstrafe, deren Verhängung durch das Revisionsgericht ersichtlich im Bereich des Möglichen lag, die Annahme eines schwerwiegenden Falles rechtfertigen. Ein Angeklagter, der – wie der Beschwerdeführer – befürchten muß, in der Revisionsinstanz unter Aufhebung des milderen tatrichterlichen Urteils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, hat – sofern nicht die Beantwortung der in der Revisionshauptverhandlung zu erörternden Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art auf der Hand liegt – von Verfassungs wegen jedenfalls dann regelmäßig Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers für die Hauptverhandlung, wenn er die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag. Ob jene Fragen bereits Gegenstand der Erörterung in früheren Verfahrensabschnitten waren, der Angeklagte also schon Gelegenheit hatte, sich zu ihnen zu äußern, ist dabei ohne Belang.
c) Haben danach die Ablehnung der Verteidigerbestellung und die Durchführung der Revisionshauptverhandlung ohne einen Verteidiger den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, so bedarf es keiner Erörterung mehr, ob die Äußerung des Generalbundesanwalts vom 14. März 1977 dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hätte mitgeteilt werden müssen. Unabhängig von der Beurteilung dieser Frage verleiht aber die Unterlassung der Mitteilung dem hier festgestellten Verfassungsverstoß größeres Gewicht. War die Äußerung dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, so mußte die schon aus anderen Gründen erforderliche Beiordnung eines Verteidigers um so dringender geboten erscheinen, als von dem juristisch nicht geschulten Beschwerdeführer schlechterdings nicht zu erwarten war, daß er in der Hauptverhandlung im Falle seines Erscheinens zu den mündlichen Ausführungen des Vertreters der Bundesanwaltschaft unvorbereitet Stellung hätte nehmen können. Im übrigen verliert die Durchführung der Hauptverhandlung unter solchen Umständen ihren eigentlichen Sinn. Sie dient nicht mehr der Erörterung der im Verfahren aufgeworfenen Fragen, sondern nur noch dem Zweck, dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache (§ 354 Abs. 1 StPO) zu ermöglichen. Daß dies zumindest unter Gesichtspunkten des einfachen Rechts bedenklich erscheint, bedarf keiner näheren Darlegung.
5. Da nicht auszuschließen ist, daß das angegriffene Urteil auf dem gerügten Verfassungsverstoß beruht, war es aufzuheben und die Sache an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshof zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
II.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Anwalts im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
III.
Die Entscheidung über die Erstattung der dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, der die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist.
(gez.) Dr. Zeidler Dr. Rinck Wand Hirsch Dr. Rottmann Dr. Niebler Dr. Steinberger