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Informationen zum Dokument  BVerfGE 36, 1 - Grundlagenvertrag  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

A. -- I.
II.
1 . Am 28. Mai 1973 hat die Bayerische Staatsregierung gemä& ...
2. Die Bundesregierung hat beantragt, festzustellen: ...
3. Dem Gericht lagen u.a. alle Protokolle über die Beratunge ...
B. -- I.
II.
1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist das Vertragsgesetz ...
2. Maßstab im Normenkontrollverfahren ist das Grundgesetz.  ...
III.
1. Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtsle ...
2. Zum Wiedervereinigungsgebot und Selbstbestimmungsrecht, das im ...
3. Der Vertrag kann so interpretiert werden, daß er mit kei ...
IV.
1. Der Vertrag kann rechtlich nur gewürdigt werden, wenn man ...
2. Der Vertrag ist eingebettet in umgreifendere und speziellere R ...
3. Berücksichtigt man die dargelegten Zusammenhänge, so ...
V.
1. Wie oben dargelegt, setzt das Wiedervereinigungsgebot des Grun ...
2. In Art. 3 Abs. 2 des Vertrags bekräftigen die vertragschl ...
3. In Artikel 6 kommen die Vertragsteile dahin überein, da&s ...
4. Art. 23 GG bestimmt: "Dieses Grundgesetz gilt zunächst im ...
5. Was die Vereinbarkeit des Vertrags mit den grundgesetzlichen R ...
6. Entsprechendes gilt für die Interpretation des Protokoll ...
7. Aus der dargelegten besonderen Natur des Vertrags folgt, da&sz ...
8. Der Vertrag ändert nichts an der Rechtslage Berlins, wie  ...
9. Alles, was bisher zur Auslegung des Vertragswerks ausgefü ...
a) Das im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 Nr. 5 vorgesehene Post- un ...
b) Was Fernsehen und Rundfunk angeht, die in der Programmgestaltu ...
c) Entsprechendes gilt für das Grundrecht der Vereinigungsfr ...
d) Ebensowenig darf der Vertrag dahin verstanden werden, daß ...
e) Schließlich muß klar sein, daß mit dem Vertr ...
VI.
1. Die vorstehende Begründung behandelt den Vertrag wie ein  ...
2. Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich, daß der Vertrag  ...
3. Die Deutsche Demokratische Republik hatte vor Inkraftsetzen de ...
VII.

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Rainer M. Christmann, A. Tschentscher
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