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Informationen zum Dokument  BVerfGE 35, 79 - Hochschul-Urteil  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Mit dem Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Ge ...
2. Die Zuständigkeiten der Kollegialorgane sind im Vorschalt ...
a) Das Konzil wählt den Rektor und beschließt übe ...
b) Der Senat hat als oberstes Beschlußorgan der Universit&a ...
c) Der Verwaltungsausschuß, den nur die TU Braunschweig, di ...
d) Dem Fachbereich (und den ihm gleichgestellten Organen) ist die ...
e) Der Fakultätsrat (und die ihm gleichgestellten Organe) is ...
3. Für die Seminare, Institute, Kliniken und zentralen Einri ...
II.
1. Sie seien durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar und ...
2. a) Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3  ...
b) Die Mitwirkung der Assistenten und Studenten bei der Berufung  ...
III.
1. Die Niedersächsische Landesregierung hält die Verfas ...
a) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG schütze die wissensch ...
b) Da die angegriffene Regelung nicht in die durch Art. 5 Abs. 3  ...
2. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat zur v ...
IV.
1. Die Westdeutsche Rektorenkonferenz, für die Professor Dr. ...
2. Im Auftrag des Hochschulverbandes hat Professor Dr. Zacher ein ...
3. Für die Bundesassistentenkonferenz haben Peter Hauck und  ...
V.
B.
C.
I.
1. Nach den Vorstellungen des Neuhumanismus, insbesondere Wilhelm ...
2. Diese Entwicklung mündete Anfang der 60er Jahre in die Fo ...
II.
1. Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt ...
2. In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert  ...
a) Der Staat hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Verm ...
b) Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten un ...
III.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher keinen Anlaß geh ...
2. Auch dem verfassungsgeschichtlichen Hintergrund des Art. 5 Abs ...
IV.
1. Im Gebiet der organisatorischen Gestaltung des Hochschulwesens ...
2. Die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 5 Abs. 3 GG setzt ...
a) In positiver Hinsicht ist den Trägern des Individualrecht ...
b) Negativ gesehen verbietet Art. 5 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber ein ...
V.
1. Dieses Modell der "Gruppenuniversität" ist als solches mi ...
a) Das Mitspracherecht der wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen  ...
b) Ebensowenig widerspricht jedenfalls dem Grundsatz nach eine Mi ...
2. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG das Prinzip der Freiheit der Wissenschaf ...
3. Der Gesetzgeber ist bei der Verteilung der Stimmgewichte auf d ...
4. Aus all diesen Überlegungen kann jedoch nicht das verfass ...
a) Im Bereich der Lehre erfüllen nicht nur die Hochschullehr ...
b) Nach einem strengeren Maßstab muß die gruppenm&aum ...
c) Der Gruppeneinfluß bei Entscheidungen über bestimmt ...
d) Diese in dem System der "Gruppenuniversität" zum Schutz d ...
5. Es ist grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzge ...
VI.
1. Die angefochtene Regelung ist mit dem Personalvertretungsgeset ...
2. Entsprechend der deutschen Tradition hat der niedersächsi ...
3. Der Gesetzgeber hat sämtliche Organe der universitär ...
4. Die getroffenen Regelungen sind jedoch nicht in jeder Hinsicht ...
a) Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist die Zusammensetzung de ...
b) Nach den aufgestellten Prüfungsmaßstäben komme ...
c) Der Senat ist wesentlich stärker als das Konzil an der ei ...
d) Anders als die Organe der Gesamtuniversität können d ...
aa) Soweit diese Beschlußorgane über Fragen zu entsche ...
bb) Der Schwerpunkt der Forschung innerhalb der wissenschaftliche ...
e) Die Verfassungsbeschwerden wenden sich ferner gegen die Zusamm ...
aa) Demgemäß entscheiden die Berufungskommissionen nic ...
bb) Anders sind die verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen  ...
VII.
D.
1. Bei der gegebenen Rechtslage können die beanstandeten Vor ...
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Ausl ...
I.
1. Die angegriffenen Regelungen fallen - das muß man sich s ...
2. Die Prüfung, ob derartige Organisationsnormen als solche  ...
3. Die Gefahr einer Relativierung wird vermieden und der Vorrang  ...
a) Der Vorrang gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit außerh ...
b) Die Mehrheitsbegründung gibt keine klare Auskunft dar&uum ...
c) Aus dieser Forderung dürfen aber nicht verfassungsrechtli ...
II.
1. Das Mehrheitsergebnis läßt sich insbesondere nicht  ...
a) Versucht man mit der Senatsmehrheit, dieser allgemeinen Pflich ...
b) Dem niedersächsischen Gesetzgeber kann nach unserer Auffa ...
c) Angesichts dieser Regelung läßt sich schwer einsehe ...
d) Die Mehrheitsmeinung erscheint noch befremdlicher, wenn man de ...
2. Das Mehrheitsergebnis läßt sich auch nicht mit der  ...
a) Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung gebührt dem G ...
b) Die Senatsmehrheit glaubt, die Regelung des niedersächsis ...
III.

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Sibylle Perler, A. Tschentscher
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