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Informationen zum Dokument  BVerfGE 14, 245 - Blankettstrafgesetz  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

I.
1. Die Vereinheitlichung und Neuordnung des Straßenverkehrs ...
2. Dem Angeklagten des beim Amtsgericht Krefeld anhängigen A ...
II.
1. Die Gültigkeit des § 21 StVG ist nur insoweit entsch ...
a) Dem Angeklagten des Ausgangsverfahrens wird eine Zuwiderhandlu ...
b) Das Amtsgericht Krefeld will den Angeklagten im Falle der G&uu ...
c) Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 3. Juli  ...
d) Hiernach kommt es für die Entscheidung des Ausgangsverfah ...
e) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Gültigkeit ...
2. Der entscheidungserhebliche Teil des § 21 StVG ist nachko ...
III.
1. § 21 StVG war ursprünglich Teil des Gesetzes üb ...
2. Die für das Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Vor ...
a) § 21 StVG ist ein Blankettstrafgesetz. Blankettstrafgeset ...
b) Nach der entscheidungserheblichen Bestimmung des § 21 StV ...
c) § 21 StVG nimmt ausdrücklich auf Regelungen Bezug, d ...
3. Weitere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die entscheidungs ...

Bearbeitung, zuletzt am 28.03.2024, durch: A. Tschentscher, Djamila Strößner
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