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Zitiert durch:
BVerfGE 159, 40 - Wahlrechtsreform 2020 eA
BVerfGE 149, 293 - Fixierungen
BVerfGE 143, 38 - Rindfleischetikettierung
BVerfGE 134, 33 - Therapieunterbringungsgesetz
BVerfGE 131, 268 - Sicherungsverwahrung
BVerfGE 126, 170 - Präzisierungsgebot Untreuetatbestand
BVerfGE 96, 68 - DDR-Botschafter
BVerfGE 77, 65 - Beschlagnahme von Filmmaterial
BVerfGE 75, 329 - Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht


Zitiert selbst:
BVerfGE 26, 186 - Ehrengerichte
BVerfGE 26, 41 - Grober Unfug
BVerfGE 25, 269 - Verfolgungsverjährung
BVerfGE 14, 245 - Blankettstrafgesetz
BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
BVerfGE 4, 352 - Privilegierter Ehrenschutz


A.
I.
1. a) § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO lautete: ...
2. Der Beschwerdeführer war Mitgesellschafter und alleiniger ...
3. Wegen dieses Sachverhalts verurteilte das Amtsgericht Mün ...
II.
III.
1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Jus ...
2. Für die Bayerische Staatsregierung hat der Bayerische Min ...
3. Die übrigen eingangs genannten Stellen haben von der Gele ...
B.
I.
II.
III.
1. § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in der bis zum 31. August 1976 gelt ...
2. § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. begegnete auch unter dem Gesic ...
IV.
Bearbeitung, zuletzt am 14.12.2023, durch: Sabrina Gautschi, A. Tschentscher
BVerfGE 48, 48 (48)Die Strafvorschrift des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in der bis zum 31. August 1976 geltenden Fassung war – in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB – "gesetzlich bestimmt" im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 15. März 1978
 
– 2 BvR 927/76 –  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn ... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Felix Renner, Werner Batzer, Theatinerstraße 44, München 2 – gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. August 1976 – 3 St 172/76 –, b) das Urteil des Landgerichts München I vom 11. März 1976 – 8 Ns 102 Js 182/73 –, mittelbar gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F.
 
 
Entscheidungsformel:
 
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in der bis zum 31. August 1976 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Abs. 2 HGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar war.
I.
 
1. a) § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO lautete:
    (1) Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankrotts mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie
    1.-3. a)...
    4. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
Das Handelsgesetzbuch enthalt in § 39 folgende Regelung:
    (1) Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines HandelsgewerbesBVerfGE 48, 48 (48) BVerfGE 48, 48 (49)seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Gelds und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen.
    (2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars und der Bilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
Für Kapitalgesellschaften gelten insoweit besondere Vorschriften. So bestimmt § 41 Abs. 2 GmbHG, daß die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen müssen. Die Frist kann durch den Gesellschaftsvertrag bis auf sechs Monate – in bestimmten Fallen bis auf neun Monate – erstreckt werden (§ 41 Abs. 3 GmbHG).
b) § 240 KO ist durch Art. 5 Nr. 4 des am 1. September 1976 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) aufgehoben worden. An seine Stelle ist die im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 283 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 6 StGB getreten (eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 des 1. WiKG). Diese Vorschrift verweist, was die Pflicht zur Bilanzerstellung und die dafür maßgebende Frist angeht, nicht mehr – wie seinerzeit § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO – auf das "Handelsgesetzbuch", sondern auf das "Handelsrecht". Darüber hinaus ist die Unterlassung rechtzeitiger Bilanzziehung nach neuem Recht auch unabhängig von Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit strafbar (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, der insoweit über § 283 StGB hinausgeht).
2. Der Beschwerdeführer war Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der X... GmbH (im folgenden: GmbH), die wiederum die einzige Komplementärin der X... KG – (im folgenden: KG) war. Die Geschäftstätigkeit der GmbH beBVerfGE 48, 48 (49)BVerfGE 48, 48 (50)schränkte sich im wesentlichen auf die Verwaltung der KG. Das Geschäftsjahr der GmbH umfaßte den Zeitraum vom 1. September bis 31. August, während das Geschäftsjahr der KG mit dem Kalenderjahr identisch war. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH war die Frist, innerhalb deren die Bilanz für das jeweils verflossene Geschäftsjahr aufzustellen ist (§ 41 Abs. 2 und 3 GmbHG), auf sechs Monate verlängert worden.
Die per 31. August 1971 zu erstellende Jahresbilanz der GmbH lag erst am 8. Mai 1973 vor. Die Bilanz dieser Gesellschaft für das am 31. August 1972 endende Geschäftsjahr wurde infolge des Zusammenbruchs des Unternehmens, der im September 1973 erfolgte, nicht mehr gefertigt. Die Jahresbilanz der KG zum 31. Dezember 1972 wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im September 1974 durch den Steuerberater der Gesellschaft errichtet, dem zu diesem Zweck die Buchhaltungsunterlagen im März 1974 zugeleitet worden waren.
Die Anträge auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen beider Gesellschaften wurden durch Gerichtsbeschlüsse vom 8. November 1973 und 7. Oktober 1974 jeweils mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen.
3. Wegen dieses Sachverhalts verurteilte das Amtsgericht München den Beschwerdeführer am 23. Oktober 1975 wegen dreier sachlich zusammentreffender, jeweils fahrlässig begangener Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F.) zu einer Geldstrafe. Die Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wurden vom Landgericht München durch Urteil vom 11. März 1976 verworfen, die Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer dreier sachlich zusammentreffender, jeweils vorsätzlich begangener Vergehen des einfachen Bankrotts für schuldig befunden und die Geldstrafe erhöht wurde. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts und inBVerfGE 48, 48 (50) BVerfGE 48, 48 (51)diesem Zusammenhang auch die mangelnde Bestimmtheit des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO gerügt hatte, verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 2. August 1976 als offensichtlich unbegründet.
II.
 
Gegen diesen Beschluß und das vorausgegangene Urteil des Landgerichts hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Verfassungsbeschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, er hätte nicht wegen Bankrotts verurteilt werden dürfen, weil die Strafvorschrift des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F., auf der seine Verurteilung beruhe, mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar sei. Zur Begründung führt er aus:
§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. sei nicht "gesetzlich bestimmt" im Sinne der genannten Verfassungsnorm gewesen. Eine Bestrafung sei nur auf Grund eines Gesetzes zulässig, das so konkret gefaßt sei, daß jedermann voraussehen könne, wann er dagegen verstoße. Wenn § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. auf das "Handelsgesetzbuch" und die dort "vorgeschriebene Zeit" verwiesen habe, so habe er damit – anders als seinerzeit das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, das eine Vorlage der Handelsbilanzen bis zum Schluß des Geschäftsjahres vorgesehen habe – den Zeitraum, innerhalb dessen die Bilanz zu erstellen sei, lediglich in allgemeiner Form – "innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" (§ 39 Abs. 2 Satz 2 HGB) – umschrieben. Dieser Fassung könne nicht entnommen werden, wann sich jemand strafbar mache, wenn er die Bilanz nicht innerhalb einer gewissen Zeit vorlege. Es gebe auch weder eine einheitliche Rechtsprechung der Straf- oder Finanzgerichte noch eine einheitliche Kommentierung in bezug auf die Bemessung dieses Zeitraums.
§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. stehe zudem mit dem Rechtsstaatsprinzip, das eine Vorhersehbarkeit und Meßbarkeit der Akte der staatlichen Gewalt erfordere, nicht in Einklang.BVerfGE 48, 48 (51)
BVerfGE 48, 48 (52)III.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den Landesregierungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz wie folgt geäußert:
Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. in Verbindung mit § 39 Abs. 2 HGB habe bei entsprechender Auslegung dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit genügt. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Vorschrift nicht die unterlassene Bilanzierung als solche, sondern nur im Zusammenhang mit einem Bankrott mit Strafe bedroht habe. Was die Bemessung der Bilanzierungsfrist angehe, erscheine im Interesse des Betroffenen und im Hinblick auf die unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Unternehmungen eine flexible Gestaltung notwendig.
Nach der dem § 39 Abs. 2 HGB vorhergegangenen Regelung des Art. 29 ADHGB sei die Bilanz "in jedem Jahr anzufertigen" gewesen. Das habe das Reichsgericht dahin ausgelegt, daß die Bilanz am Schluß jedes Geschäftsjahres aufgestellt sein müsse (RGSt 2, 30 [33]). Diese wenig praktisch erscheinende Regelung habe der Gesetzgeber des Handelsgesetzbuches lediglich insofern erweitern wollen, als dem Bilanzierungspflichtigen nunmehr noch eine gewisse Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Fertigstellung der Bilanz eingeräumt sein solle.
Demgemäß habe der Bundesgerichtshof wiederholt angenommen, es gehöre zu den Pflichten eines Kaufmanns, die Bilanzaufstellung so vorzubereiten, daß sie in kürzester Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen könne; dem sei in der Regel nicht mehr genügt, wenn die Bilanz mehr als zehn Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres errichtet werde (z.B. BGH GA 1961, 359). Wenn sich in der handelsrechtlichen Literatur verbreitet die Auffassung finde, daß der Abschluß innerhalb von sechs Monaten aufzustellen sei, so liege darin kein unaufBVerfGE 48, 48 (52)BVerfGE 48, 48 (53)löslicher, die Unbestimmtheit der angegriffenen Norm aufzeigender Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit der Versäumung der Zehn-Wochen-Frist sei nur der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. erfüllt. Ob dem Bilanzierungspflichtigen die Fristversäumung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auch persönlich vorgeworfen werden könne, sei eine davon gesondert zu prüfende Frage des Verschuldens.
Im Gesetzgebungsverfahren zum Ersten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, in dem zunächst eine Begrenzung der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit auf die ersten neun Monate nach dem Bilanzstichtag vorgesehen gewesen sei, hätten sich erhebliche Probleme der Praxis im Hinblick auf eine solche Befristung gezeigt. Der Gesetzgeber habe daraufhin bewußt davon abgesehen, § 39 Abs. 2 HGB entsprechend zu ändern, und die Bemessung der Frist der Rechtsprechung überlassen.
2. Für die Bayerische Staatsregierung hat der Bayerische Ministerpräsident Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet:
Der Gesetzgeber sei ohne Verwendung "flüssiger Begriffe" im Strafrecht nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Von Kaufleuten, an die sich die angegriffene Vorschrift ausschließlich gewendet habe, könne erwartet werden, daß sie sich eine zutreffende Vorstellung darüber bilden könnten, welche Zeit für die Bilanzaufstellung unter den jeweiligen Umständen einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspreche. Der Wert dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals liege gerade darin, eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu ermöglichen. Es bezeichne die Frist, in welcher die Bilanz unter Berücksichtigung des konkreten Falles, auch für den Täter klar erkennbar, ohne besondere Schwierigkeiten aufgestellt werden könne. In diesem Sinne werde das Tatbestandsmerkmal auch in der Rechtsprechung und im handelsrechtlichen Schrifttum verstanden.BVerfGE 48, 48 (53)
BVerfGE 48, 48 (54)3. Die übrigen eingangs genannten Stellen haben von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
 
B.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Weder § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in der bis zum 31. August 1976 geltenden Fassung noch die auf der Anwendung dieser Vorschrift beruhende Verurteilung des Beschwerdeführers ist verfassungsrechtlich zu beanstanden.
I.
 
Der Senat geht davon aus, daß der Beschwerdeführer seine Verurteilung aus § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. in ihrem gesamten Umfang, also auch insoweit, als er in zwei Fällen wegen verspäteter bzw. unterlassener Bilanzaufstellung für die GmbH strafrechtlich belangt worden ist, mit der Verfassungsbeschwerde angreift. Zwar begründet der Beschwerdeführer seine Rüge, Art. 103 Abs. 2 GG sei verletzt, mit der Unbestimmtheit des § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB, der angesichts der Sondervorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 GmbHG auf die Bemessung der Frist zur Erstellung einer Bilanz für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung allenfalls beschränkt Anwendung findet. Daraus läßt sich indessen, nachdem der Beschwerdeführer selbst ohne nähere Einschränkung als Ziel seiner Verfassungsbeschwerde die Aufhebung seiner auf § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. beruhenden Verurteilung bezeichnet hat, eine Beschränkung des Prüfungsbegehrens auf die Verurteilung wegen verspäteter Bilanzerrichtung für die KG nicht herleiten.
 
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen verspäteter bzw. unterlassener Aufstellung der Bilanzen für die GmbH wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Das Bayerische Oberste Landesgericht istBVerfGE 48, 48 (54) BVerfGE 48, 48 (55)erkennbar davon ausgegangen, daß die Bezugnahme des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. auf das "Handelsgesetzbuch" zugleich die Verweisung auf entsprechende Fristbestimmungen in handelsrechtlichen Spezialgesetzen umfasse, hier also auf § 41 Abs. 2 und 3 GmbHG. Diese Annahme begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es kann dahinstehen, ob § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F., soweit er die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf das Handelsgesetzbuch und die dort "vorgeschriebene Zeit" ersetzte, ein Blankettstrafgesetz darstellte. Die Anwendung solcher Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern nur hinreichend deutlich wird, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245 [252 f.]). Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Die Bezugnahme in § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. erstreckte sich, soweit die Frist zur Erstellung der Jahresbilanz in Frage stand, auf § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB; andere Vorschriften des Handelsgesetzbuchs kamen insoweit nicht in Betracht. Sie ließ sich darüber hinaus aber auch ohne Verfassungsverstoß als Verweisung auf die einschlägigen Fristbestimmungen in den handelsrechtlichen Spezialgesetzen (§§ 148, 278 Abs. 3, 283 Nr. 9, 329 Abs. 1 AktG, § 41 Abs. 2 und 3 GmbHG, § 33 Abs. 3 GenG, § 5 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969, § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976) deuten. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr durch die Bezugnahme auf das "Handelsrecht" (§ 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB) klargestellt.
III.
 
Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen verspäteter Errichtung der Bilanz für die KG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in der bis zum 31. August 1976 geltenden Fassung, auf dessen Anwendung die angegriffenen Entscheidungen beruhen, verstieß – in Verbindung mit § 39BVerfGE 48, 48 (55) BVerfGE 48, 48 (56)Abs. 2 HGB – nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.
a) Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit "gesetzlich bestimmt" war, bevor die Tat begangen wurde. Der Einzelne soll von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, damit er in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten (BVerfGE 25, 269 [285]; 26, 41 [42]; 37, 201 [207]; EuGRZ 1977, 308 [309]).
Allerdings darf das Gebot der Gesetzesbestimmtheit nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalles nicht mehr gerecht werden. Diese Gefahr läge nahe, wenn der Gesetzgeber stets jeden Tatbestand bis ins letzte ausführen müßte (BVerfGE 14, 245 [251]). Das Strafrecht kann deshalb nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht allgemeingültig umschrieben werden können und mithin in besonderem Maße einer Deutung durch den Richter bedürfen (BVerfGE 4, 352 [358]; 11, 234 [237]). Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, daß der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfaßbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (BVerfG EuGRZ 1977, 308 [309]). Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Strafrecht sind deshalb nicht von vornherein verfassungsrechtlich zu beanstanden. Gegen die Verwendung derartiger Klauseln oder Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden – insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs – oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen läßt, so daß der Einzelne die Möglichkeit hat, den durch die Strafnorm geschützten Wert sowie das VerBVerfGE 48, 48 (56)BVerfGE 48, 48 (57)bot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (BVerfG EuGRZ 1977, 308 [309]).
Die Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand einer Strafnorm "gesetzlich bestimmt" im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist, kann danach auch davon abhängen, an welchen Kreis von Adressaten sich die Vorschrift wendet. Richtet sie sich ausschließlich an Personen, bei denen auf Grund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind, und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, daß der Adressat auf Grund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen und ihnen konkrete Verhaltensanweisungen zu entnehmen (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB. Das Gebot, die Jahresbilanz "innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" (§ 39 Abs. 2 Satz 2 HGB) zu erstellen, war "gesetzlich bestimmt" im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG.
aa) Ob sich unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten für alle denkbaren Anwendungsfälle des § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB allgemeingültig bestimmen läßt, wann eine Jahresbilanz frühestens errichtet werden kann und spätestens errichtet sein muß, erscheint allerdings fraglich (vgl. schon die Denkschrift zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs und eines Einführungsgesetzes, 1897, S. 22). Die Pflicht zur Erstellung solcher Bilanzen trifft sowohl Einzelkaufleute als auch Handelsgesellschaften und damit kaufmännische Unternehmen der unterschiedlichsten Art und Größe. Die Frage, ob eine Bilanz rechtzeitig errichtet worden ist, kann danach je nach den Verhältnissen des betroffenen Unternehmens verschieden zu beantworten sein.BVerfGE 48, 48 (57)
BVerfGE 48, 48 (58)bb) Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er bewußt davon abgesehen hat, in § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB – anders als bei den Kapitalgesellschaften – für die Erstellung der Jahresbilanzen eine Höchstfrist vorzuschreiben.
Art. 4 Nr. 1 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (BRDrucks. 5/75) sah vor, § 39 Abs. 2 HGB dahin zu ändern, daß die Bilanz "innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit, spätestens in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (ist), soweit nicht gesetzlich oder auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung eine andere Frist bestimmt ist". Mit der vorgeschlagenen Änderung sollte – wie die Begründung des Entwurfs erkennen läßt – nicht verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet werden; ihr Sinn bestand vielmehr darin, aus handelsrechtlicher Sicht eindeutige Verhältnisse zu schaffen und vor allem der Praxis entgegenzuwirken, die Jahresabschlüsse später als 9 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen (a.a.O., S. 46). Im Gesetzgebungsverfahren wurden jedoch gegen die vorgeschlagene Regelung unter Hinweis darauf, daß Kaufleute bei der Erstellung der Jahresbilanzen weitgehend auf die Hilfe Dritter – insbesondere der Buchstellen sowie der Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe – angewiesen seien, Bedenken erhoben (Protokoll der 79. und 80. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 7. Wp., S. 2586 sowie Anlagen 6 [S. 2625] und 8 [S. 2629 f.] zu diesem Protokoll). Mit Rücksicht hierauf sah der Sonderausschuß davon ab, für die Erstellung der Bilanzen die Einführung einer Frist vorzuschlagen. Im Bericht des Ausschusses heißt es dazu, es solle weiterhin der Rechtsprechung überlassen bleiben, welche Frist im Einzelfall als einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechend anzusehen sei (BTDrucks. 7/5291, S. 22).
cc) Die damit angesprochene Schwierigkeit, für die Bemessung der "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" eine aus handelsrechtlicher Sicht gerechte, alle weBVerfGE 48, 48 (58)BVerfGE 48, 48 (59)sentlichen Gesichtspunkte berücksichtigende, allgemeingültige Lösung zu finden, spiegelt sich auch im handelsrechtlichen Schrifttum wider. Einige Autoren vermeiden es, sich in der erwähnten Frage auf eine bestimmte Frist festzulegen (Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan, HGB, 5. Aufl. 1973, § 39 Rdnr. 7b; Brüggemann in Großkomm. HGB, 3. Aufl. 1967, § 39 Anm. 3; Brönner, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 8. Aufl. 1971, S. 12 Rdnr. 43); sie verweisen überwiegend auf die "Verhältnisse des betreffenden Unternehmens" und die "billigerweise zu stellenden Anforderungen", betonen aber zugleich auch die Vordringlichkeit der Bilanzerstellung. Andere vertreten die Auffassung, die gesetzlichen Fristen für die Kapitalgesellschaften sollten für Einzelkaufleute und Personalgesellschaften das Höchstmaß bilden (Baumbach-Duden, HGB, 21. Aufl. 1974, § 39 Anm. l C; Heymann-Kötter, HGB, 21. Aufl. 1971, § 39 Anm. 10; Bandasch, HGB, 2. Aufl. 1973, § 39 Anm. 7). Verschiedentlich wird auch darauf abgestellt, ob sich der Bilanzierungspflichtige in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet; ist dies nicht der Fall, so soll die Bilanz "ohne jede Verzögerung" zu erstellen sein (Baumbach-Duden, a.a.O.; Brönner a.a.O. Rdnr. 44; Rowedder, BB 1955, S. 109 f.; Gronenborn, Steuerberater-Jahrbuch 1970/71, S. 425 [430]).
dd) Auch der Bundesfinanzhof hat sich wiederholt mit der Auslegung und Anwendung des § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB befaßt. Dabei hat er – unter steuerrechtlichem Aspekt – die Erstellung einer Bilanz "spätestens 6 bis 7 Monate nach dem Bilanzstichtag" (Betrieb 1965, S. 1075 f.) und "nicht volle 10 Monate" nach diesem Zeitpunkt (BStBl. 1968 II S. 5 [7]) als noch rechtzeitig angesehen. Hingegen entspricht es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang, die Bilanz erst 2 1/2 Jahre (Betrieb 1975, S. 85) oder gar mehr als 5 Jahre (Betrieb 1965, S. 690 f.) nach dem Bilanzstichtag zu errichten.
ee) Dürfte danach die Möglichkeit ausscheiden, dem § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB für die Erstellung der Jahresbilanz eine fürBVerfGE 48, 48 (59) BVerfGE 48, 48 (60)alle denkbaren Anwendungsfälle geltende Frist zu entnehmen, so lassen sich die angeführten Äußerungen doch dahin verallgemeinern, daß die Errichtung einer solchen Bilanz vordringlich zu erfolgen hat und daß sie aus handelsrechtlicher Sicht nur dann als noch im Zuge eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs liegend angesehen werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere der Verhältnisse des betreffenden Unternehmens – alsbald nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgt, auf das sie sich bezieht. Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 39 Abs. 2 HGB. Nach Art. 29 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs von 1861 war die Bilanz "in jedem Jahre" anzufertigen. Das Reichsgericht hatte diese Bestimmung – aus strafrechtlicher Sicht – dahin ausgelegt, daß die Bilanz am Schluß des Geschäftsjahres vorliegen müsse (RGSt 2, 30 [33]). Es war die erklärte Absicht des Gesetzgebers des Handelsgesetzbuchs, diese ihm wenig praktikabel erscheinende Regelung zu ändern und dem Bilanzierungspflichtigen noch eine gewisse Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Fertigstellung der Bilanz einzuräumen (Denkschrift zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuchs und eines Einführungsgesetzes, 1897, S. 22).
ff) Mag hiernach die nähere Bestimmung der "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten im Einzelfall schwierig bleiben, so bieten sich doch aus strafrechtlicher Sicht für eine den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügende Eingrenzung jenes Zeitraums hinreichende Anhaltspunkte.
Indem § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. hinsichtlich der Pflicht zur Bilanzerrichtung auf "die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs" und die dort "vorgeschriebene Zeit" verwies, verlieh er dem § 39 Abs. 2 HGB im Umfang jener Bezugnahme den Charakter einer Strafnorm. Dies bedeutet, daß das Tatbestandsmerkmal der "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" nunmehr, soweit eine Bestrafung nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. in Frage steht, unter strafrechtlichen GeBVerfGE 48, 48 (60)BVerfGE 48, 48 (61)sichtspunkten und nach den Maßstäben zu würdigen ist, die für die Auslegung von Strafgesetzen gelten. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit eine nähere Bestimmung jenes Zeitraums möglich ist, sind mithin vor allem der sachliche Zusammenhang zwischen dem genannten Tatbestandsmerkmal und den übrigen Normbestandteilen des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. sowie der Zweck der Strafnorm zu beachten. Daß hierbei auch auf handelsrechtliche Belange Rücksicht zu nehmen ist, versteht sich von selbst.
§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. bedrohte die verspätete Bilanzziehung nicht schlechthin, sondern nur für den Fall mit Strafe, daß die Unterlassung im Zusammenhang mit einem Bankrott stand. Die Anwendung der Vorschrift kam also erst in Betracht, sobald ein Kaufmann seine Zahlungen eingestellt hatte oder das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war (hierbei handelte es sich nach herrschender Meinung um sogenannte objektive Bedingungen der Strafbarkeit [Dreher, StGB, 36. Aufl. 1976, Rdnr. 3 zu § 239 KO mit weiteren Nachweisen]). Mithin war im Falle des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. die Versäumung rechtzeitiger Bilanzerstellung nur dann strafbar, wenn sie mit einer wirtschaftlichen Krise des betroffenen Unternehmens einherging. In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Gläubiger an der unverzüglichen Durchführung einer Bestandsaufnahme über die Vermögensverhältnisse des Unternehmens und damit auch das Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft erhöhtes Gewicht. Deshalb erschien es dem Gesetzgeber notwendig, für den Fall des Eintritts einer derartigen Krisenlage Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten sollten, daß sowohl der betroffene Kaufmann als auch seine Gläubiger durch die Errichtung der Bilanz alsbald nach dem Ende des Geschäftsjahres Klarheit über den Vermögenszustand des Unternehmens erlangen konnten. Dieser Zweck des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. (dazu RGSt 39, 165; BGH, Urteil vom 25. März 1977 – 2 StR 375/76 –; Dreher, StGB, 36. Aufl. 1976, Rdnr. 1 zuBVerfGE 48, 48 (61) BVerfGE 48, 48 (62)§ 239 KO; Schönke-Schröder, StGB, 18. Aufl. 1976, Rdnr. 1 zu § 240 KO) nötigt ersichtlich dazu, das Tatbestandsmerkmal der "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit", soweit es Bestandteil der genannten Strafvorschrift ist, eng auszulegen.
Dem hat der Bundesgerichtshof bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. wiederholt Rechnung getragen. So heißt es im Urteil vom 19. April 1956 – 4 StR 409/55 –, für einen Geschäftsbetrieb mittleren Umfangs hätte die Bilanz für das Jahr 1952 "spätestens zum 31. März 1953 fertiggestellt werden müssen". In zwei weiteren Entscheidungen vom 31. Januar 1961 und 28. Oktober 1969 hat der Bundesgerichtshof die "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechende Zeit" noch enger umrissen: Gegen die Annahme, die Bilanz hätte – im damals zu entscheidenden Fall – acht bis zehn Wochen nach dem Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden müssen, könnten berechtigte Einwendungen nicht erhoben werden (l StR 463/60, vgl. GA 1961, S. 359; Dreher, StGB, 37. Aufl. 1977, § 283 Rdnr. 30); ein Zeitraum von zehn Wochen nach Abschluß des Geschäftsjahres sei "unter gewöhnlichen Umständen ausreichend" (a.a.O.); eine Jahresbilanz sei "in der Regel erst verspätet", wenn sie mehr als zehn Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werde (GA 1971, S. 38).
Diese Rechtsprechung bot in Verbindung mit dem Normzweck und den sich aus der Person der Normadressaten ergebenden Besonderheiten eine hinreichend zuverlässige, den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügende Grundlage für die Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. Die "einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechende Zeit" ließ sich danach in einer dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung tragenden Weise eingrenzen.
Schuldner im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. konnte nur ein Vollkaufmann – oder eine diesem gesetzlich gleichgestellte Handelsgesellschaft – sein; denn nur Vollkaufleute sind nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, für den Schluß einesBVerfGE 48, 48 (62) BVerfGE 48, 48 (63)jeden Geschäftsjahres die Bilanz ihres Vermögens zu ziehen (Dreher, StGB, 36. Aufl. 1976, Rdnr. 13 zu § 240 KO). Von ihnen kann und muß aber erwartet werden, daß sie stets einen allgemeinen Überblick über die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens haben und imstande sind zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt ihnen die Aufstellung der Jahresbilanz frühestens möglich ist und wann diese mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belange ihrer Gläubiger spätestens erfolgt sein muß. Für die Bestimmung des zuletzt genannten Zeitpunkts bot ihnen die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutliche Anhaltspunkte.
Danach machte sich ein Kaufmann, der seiner Pflicht zur Bilanzziehung innerhalb von zwei bis drei Monaten nach dem Schluß des Geschäftsjahres nachkam, in der Regel nicht nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. strafbar, während eine Überschreitung dieser Frist die Bestrafung nach der genannten Vorschrift zur Folge haben konnte. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich gerechtfertigt war, hatten Strafverfolgungsbehörden und Gerichte anhand aller Einzelheiten des ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts zu prüfen. Dabei konnte die Beurteilung der Rechtzeitigkeit auch davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt der Kaufmann mit den notwendigen Vorbereitungen für die Bilanzziehung begonnen hatte, ob er für die Aufstellung seiner Bilanzen die Hilfe Dritter – Buchstellen, Steuerberater usw. – in Anspruch nahm, wann er diesen die für die Anfertigung der Bilanz benötigten Unterlagen zugeleitet und ob er sie in geeigneter Form auf seine etwaigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit auf die besondere Eilbedürftigkeit der Bilanzerrichtung hingewiesen hatte. Eine noch weiter gehende Eingrenzung der "einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" ist weder möglich noch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG geboten.
2. § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. begegnete auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des BeBVerfGE 48, 48 (63)BVerfGE 48, 48 (64)schwerdeführers stellt dieses Prinzip an die Bestimmtheit eines Strafgesetzes keine über Art. 103 Abs. 2 GG hinausgehenden Anforderungen.
IV.
 
Auch die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. auf den vorliegenden Fall läßt keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht erkennen.
(gez.) Dr. Rinck Wand Dr. Rottmann Dr. Niebler Dr. Steinberger TrägerBVerfGE 48, 48 (64)