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Informationen zum Dokument  BVerfGE 11, 192 - Beurkundungswesen  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A. -- I.
II.
1. Im ehemaligen Kurhessen gab es keine Ortsgerichte. ...
2. In den früheren preußischen Gebieten bestanden Orts ...
3. Im ehemaligen Großherzogtum Hessen waren Ortsgerichte au ...
III.
1. Nach § 1 OGG werden die Ortsgerichte für eine oder f ...
2. In der Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande ...
IV.
1. Das Recht der Ortsgerichte gehöre zu den Rechtsgebieten,  ...
2. Die angefochtenen Bestimmungen des Ortsgerichtsgesetzes und de ...
3. Die §§ 4, 5, 6, 8 GebO verstießen darüber ...
V.
VI.
B.
C.
I.
1. Das Land Hessen kann allerdings für den Erlaß der g ...
a) Der Bund hat das Recht zur gesetzlichen Regelung der Gerichtsv ...
b) Der Bund hat das Recht zur gesetzlichen Regelung des bürg ...
2. Das Land Hessen ist jedoch gemäß Art. 74 Nr. 1, 72  ...
a) Das gerichtliche Beurkundungswesen ist durch das nach Art. 125 ...
(1) Für die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschä ...
(2) Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ...
(3) Die Frage, welche Gerichte für die Beglaubigung von Absc ...
b) Die gerichtlichen Gebühren im Bereich der freiwilligen Ge ...
II.
1. Es mag dahinstehen, ob sich aus der Rechtsstellung des Notars, ...
2. Durch die §§ 4, 5, 6, 8 GebO werden Gebühren f& ...
III.

Bearbeitung, zuletzt am 28.03.2024, durch: A. Tschentscher, Djamila Strößner
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