1. Jenseits der spezifischen Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und daraus abgeleitet der Fraktionen gilt der Grundsatz der formalen Gleichheit. Daraus leitet sich ein Recht auf Gleichbehandlung ab.
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2. Dieser verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch findet seinen Ausdruck im Recht der Abgeordneten und der Fraktionen auf eine faire und loyale Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Der Gleichbehandlungsanspruch erstreckt sich daher – als Teilhabeanspruch – auch auf Beteiligungsrechte, die in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eingeräumt werden und über die unmittelbar in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden spezifischen Statusrechte hinausgehen.
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3. Einschränkungen der spezifischen Statusrechte der Abgeordneten und der Fraktionen durch die Geschäftsordnung unterliegen besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen. Sie müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
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4. Geht es demgegenüber allein um den formalen Status der Gleichheit der Abgeordneten in Form der Teilhabe an Rechtspositionen, die erst die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einräumt, findet eine verfassungsgerichtliche Überprüfung lediglich dahingehend statt, ob die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung oder ihre Auslegung und Anwendung jedenfalls nicht evident sachwidrig und damit willkürlich sind.
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Urteil | |
des Zweiten Senats vom 18. September 2024 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024
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| – 2 BvE 1/20 und 10/21 – | |
in den Verfahren I. über die Anträge festzustellen, a) dass der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages sowie der Deutsche Bundestag dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes – Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion sowie Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – und gegen deren aus dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 des Grundgesetzes folgendes Recht auf effektive Opposition verstoßen haben, dass der Rechtsausschuss (als Teilorgan des Deutschen Bundestages) den von der Antragstellerin entsandten Abgeordneten Brandner als Ausschussvorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss "abgewählt" hat, b) dass | |
Entscheidungsformel: | |
1. Die Verfahren 2 BvE 1/20 und 2 BvE 10/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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2. Die Anträge werden, soweit sie zulässig sind, zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Anträge verworfen.
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3. Die Anträge der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen werden abgelehnt.
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Gründe: | |
A. | |
Die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren betreffen die Besetzung von Ausschussvorsitzen im Deutschen Bundestag. Die Antragstellerin wendet sich zum einen gegen die Abwahl des ihrer Fraktion angehörenden Vorsitzenden des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (im Folgenden: Rechtsausschuss) in der 19. Wahlperiode (2 BvE 1/20). Zum anderen rügt sie die Durchführung von Wahlen unter den Ausschussmitgliedern zur Bestimmung der Vorsitzenden der Ausschüsse für Inneres und Heimat (im Folgenden: Innenausschuss), Gesundheit (im Folgenden: Gesundheitsausschuss) und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: Entwicklungsausschuss) des Deutschen Bundestages zu Beginn der 20. Wahlperiode, bei denen die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten jeweils keine Mehrheit erreichten (2 BvE 10/21).
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I.
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1. Der Deutsche Bundestag bildet eine wechselnde Zahl ständiger Fachausschüsse. Diese nehmen in großem Umfang Aufgaben des Plenums zu dessen Entlastung wahr. Weite Teile der fachlichen Beratungen und der Vorbereitung der Entscheidungen des Deutschen Bundestages, die abschließend dem Plenum in seiner Gesamtheit obliegen, sowie der Informations-, Kontroll- und Untersuchungs | |
a) Die Ausschussvorsitzenden erfüllen nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine sowohl geschäftsleitende als auch repräsentative Funktion (vgl. Grigoleit/Kersten, DÖV 2001, S. 363 [365]; Kese, ZParl 1993, S. 613 [613]; Vetter, Die Parlamentsausschüsse im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 139; Hölscheidt, DVBl 2024, S. 741 f.).
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aa) Ihnen obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse (§ 59 Abs. 1 GO-BT); sie erfüllen damit organisatorische Aufgaben zur sachgerechten Erledigung der dem Ausschuss vom Plenum übertragenen Angelegenheiten (vgl. Grigoleit/Kersten, DÖV 2001, S. 363 [365]; Kese, ZParl 1993, S. 613 [613]; Vetter, Die Parlamentsausschüsse im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 139; Hölscheidt, DVBl 2024, S. 741 f.).
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Die Vorsitzenden berufen im Rahmen des vom Ältestenrat festgelegten Zeitplans die Ausschusssitzungen ein (§ 60 Abs. 1 GO-BT) und bereiten diese vor. Sie benennen vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses für jeden Verhandlungsgegenstand einen oder mehrere Berichterstatter (§ 65 GO-BT), denen sie das zur entsprechenden Vorlage eingehende Material (z.B. Stellungnahmen von Verbänden, Äußerungen der Bundesregierung oder des Bundesrates, Bürgerpost) zukommen lassen (vgl. Dach, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 40 Rn. 42).
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Die Vorsitzenden eröffnen die Ausschussberatungen und wirken auf ihren förderlichen Verlauf hin (vgl. Vetter, Die Parlamentsaus | |
Nach der Ausschusssitzung sind die Vorsitzenden zur Umsetzung der Beratungsergebnisse verpflichtet (vgl. § 59 Abs. 1 GO-BT). Sie haben kein Recht, die Durchführung von Ausschussbeschlüssen zu verweigern, selbst wenn sie diese für rechtlich oder politisch unvertretbar halten (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 59 Nr. 1c [Dez. 2008]). Wurde eine Beratung zu einer Vorlage abgeschlossen, unterschreiben die Vorsitzenden die Beschlussempfehlung des Ausschusses zusammen mit den Berichterstattern (vgl. Dach, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 40 Rn. 45).
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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Ausschussvorsitzenden auf das ihnen weisungsgebundene Ausschusssekretariat zurückgreifen (vgl. Dach, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 40 Rn. 41; vgl. auch Frost, AöR 1970, S. 38 [58]). Die Mittel der Ausschusssekretariate stehen nicht für die Mandatsarbeit der Ausschussvorsitzenden zur Verfügung, sondern dienen allein dem Zweck, die Erledigung ihrer Leitungs- und Repräsentationsaufgaben zu fördern (in diesem Sinne auch die Aussagen der sachkundigen Dritten, der Abgeordneten Dr. Mihalic, Heveling und Ludwig, in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024, vgl. zur mündlichen Verhandlung Rn. 65). Um den Konsens der Fraktionen im Ausschuss bei Verfahrensfragen zu fördern, die Erledigung der Ausschussgeschäfte vorzubereiten, bei einzelnen Konfliktfällen eine Verständigung unter den Ausschuss | |
Die Vorsitzenden eines Ausschusses sind jeweils Primus inter Pares unter den Mitgliedern der Ausschüsse; sie genießen keine Vorrangstellung vor den Ausschussmitgliedern (vgl. Auslegungsentscheidung 14/1 zu §§ 59-62 GO-BT des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 18. März 1999 unter II. Nr. 1). Soweit die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den Vorsitzenden keine eigenständigen Rechte zuweist, sind sie bei der Leitung der Ausschussgeschäfte vom Willen der Ausschussmehrheit abhängig und haben zudem die Vereinbarungen mit den Obleuten der Fraktionen im Ausschuss zu beachten (vgl. Auslegungsentscheidung 14/1 zu §§ 59-62 GO-BT des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 18. März 1999 unter II. Nr. 2). Die Vorsitzenden können ihr Amt nicht gegen die Mehrheit oder gegen die Obleute der Fraktionen im Ausschuss führen (vgl. Dach, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 40 Rn. 47).
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bb) Die Vorsitzenden sind bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben gehalten, parteipolitische Neutralität zu wahren. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 (vgl. Rn. 65) von allen hierzu gehörten sachkundigen Dritten | |
cc) Neben diesen organisatorisch-funktionalen Aufgaben obliegt den Ausschussvorsitzenden die Repräsentation des Ausschusses und die Darstellung seiner Arbeit gegenüber der Fachöffentlichkeit. Die Vorsitzenden erläutern gegenüber anderen Institutionen und in der Öffentlichkeit die Ausschussarbeit und repräsentieren damit die Funktion des Parlaments als Ort der öffentlichen Debatte (vgl. Grigoleit/Kersten, DÖV 2001, S. 363 [365 m.w.N.]). Sie halten den Kontakt zu den von der Ausschussarbeit betroffenen Fachverbänden und zur Fachöffentlichkeit. Dadurch wird sichergestellt, dass diese über die Arbeit der Ausschüsse informiert sind und sich an ihr beteiligen können. Die Vorsitzenden repräsentieren | |
b) Das Verfahren zur Besetzung der Ausschussvorsitze folgt seit dem Zusammentreten des 1. Deutschen Bundestages im Jahr 1949 einer Tradition, die an eine bis in die vorkonstitutionelle Zeit zurückreichende Übung anknüpft (vgl. Heynckes, ZParl 2019, S. 351 [353]).
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aa) Nach § 12 Satz 1 GO-BT ist die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. § 58 GO-BT statuiert, dass die Ausschüsse ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO-BT) "bestimmen".
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bb) Seit der ersten Wahlperiode ist es dabei üblich, dass sich die Fraktionen im Ältestenrat um eine Einigung bemühen, welche Fraktion welchen Ausschussvorsitz erhalten soll. Gelingt eine interfraktionelle Einigung nicht, werden die Ausschussvorsitze im sogenannten Zugriffsverfahren (auch als "Zugreifverfahren" oder "Optionsfolge" bezeichnet) verteilt. Anhand eines mathematischen Berechnungsverfahrens, das sich an den Stärkeverhältnissen der Fraktionen im Parlament orientiert, wird dabei eine Zugriffsreihenfolge der Fraktionen für die Ausschussvorsitze | |
Die Ausschüsse bestimmen in ihren konstituierenden Sitzungen, die jeweils von einem Mitglied des Präsidiums des Deutschen Bundestages geleitet werden, ihre Vorsitzenden. Dabei erklärt die vorschlagsberechtigte Fraktion, wen sie für das Amt des Ausschussvorsitzes vorsieht. Bis einschließlich zur 18. Wahlperiode (2013-2017) wurde dann wie folgt vorgegangen: Erhob sich gegen den Vorschlag kein Widerspruch oder ließ das Verhalten der Ausschussmitglieder auf allgemeine Zustimmung schließen, war der Vorschlag durch Akklamation bestätigt. Nur wenn Widerspruch geäußert wurde, wurde gegebenenfalls eine Wahl durchgeführt. Beides war bis dahin allerdings nur vereinzelt der Fall. So wurde 1956/1957 der Vorsitzende des Atomausschusses des Deutschen Bundestages gewählt (vgl. Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, § 69 Rn. 3). Ebenfalls im Jahr 1957 wurde der von der SPD-Fraktion für den Vorsitz des Ausschusses für Gesamtdeutsche und Berliner Fragen vorgeschlagene Kandidat erst im zweiten Wahlgang gewählt (vgl. Loewenberg, Parlamentarismus im politischen System der Bundesrepublik Deutschland, 1969, S. 191; Edinger, Wahl und Besetzung parlamentarischer Gremien, 1992, S. 215 Fn. 289). Zu Beginn der 18. Wahlperiode wurde der Vorsitz des Haushaltsausschusses nach Widerspruch gegen die von der Fraktion DIE LINKE vorgeschlagene Kandidatin durch Wahl bestimmt | |
2. a) Nachdem zu Beginn der 19. Wahlperiode eine Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze im Ältestenrat nicht zustande gekommen war, erhielt die Antragstellerin im Rahmen des Zugriffsverfahrens Vorschlagsrechte für den Haushaltsausschuss, den Rechtsausschuss und den Tourismusausschuss.
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b) In diesen Ausschüssen kam es nach Widersprüchen durch Ausschussmitglieder anderer Fraktionen zu Wahlen zum Ausschussvorsitz. Im Haushalts- und im Tourismusausschuss erreichten die von der Antragstellerin benannten Kandidaten die erforderlichen Mehrheiten (vgl. zum Haushaltsausschuss https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw05-pa-konstituierung-haushalt-540464; zum Tourismusausschuss https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2018_01/541394-541394). Auch der Rechtsausschuss wählte am 31. Januar 2018 den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten, den Abgeordneten Brandner, mit 19 Ja-Stimmen bei 12 Nein-Stimmen und 12 Enthaltungen zu seinem Vorsitzenden (vgl. Kurzprotokoll der 1. Sitzung des Rechtsausschusses am 31. Januar 2018, Protokoll-Nr. 19/1; vgl. auch https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2018_01/541372-541372). Die Positionen der stellvertretenden Vorsitzenden des Innenausschusses, des Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe wurden – nach Widerspruch durch einzelne Ausschussmitglieder und der Durchführung von Wahlen – mit Kandidaten der Antragstellerin besetzt (vgl. zum Innenausschuss https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse19/ a04_innenausschuss; zum Finanzausschuss https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse19/a07; zum Menschenrechtsausschuss https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse19/a17_menschenrechte).
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c) aa) In den Jahren 2018 und 2019 beanstandeten Mitglieder des Rechtsausschusses das Auftreten des Vorsitzenden bei Veranstaltungen des Deutschen Anwaltvereins am 28. Februar 2018 und 15. Januar 2019. Sie beklagten, der Vorsitzende habe nicht das erforderliche Maß an parteipolitischer Zurückhaltung walten | |
bb) In der zweiten Hälfte des Jahres 2019 rief der Abgeordnete Brandner durch einen weitergeleiteten fremden Beitrag sowie durch eigene Beiträge auf dem Kurznachrichtendienst "Twitter" – im Rahmen seines als "Privat!" gekennzeichneten Profils, das auch Hinweise auf seine parlamentarischen Funktionen enthielt – öffentliche Empörung hervor.
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(1) So verbreitete er den Beitrag eines anderen Nutzers des Kurznachrichtendienstes "Twitter" zu dem Anschlag auf eine Synagoge in Halle (Saale) am 9. Oktober 2019. Dieser Beitrag hatte folgenden Wortlaut:
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Am 10. Oktober 2019 veröffentlichte der Abgeordnete Brandner ein Bild des Publizisten (...), das diesen während einer Stellungnahme im ZDF zu dem Anschlag in Halle (Saale) zeigt, und erklärte unter der Überschrift "#Staatsfunk" und unter | |
In Reaktion auf diese beiden Äußerungen forderten der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Juristinnenbund den Abgeordneten Brandner auf, das Amt des Vorsitzenden des Rechtsausschusses niederzulegen (vgl. die hierauf bezogene Meldung unter https://www.spiegel.de/politik/deutschland/halle-juristen-fordern-ruecktritt-von-afd-politiker-stephan-brandner-wegen-halle-tweets-a-1291698.html). Von dem weitergeleiteten Beitrag zu dem Anschlag in Halle (Saale) distanzierte sich der Ausschussvorsitzende in der Plenarsitzung am 17. Oktober 2019 und entschuldigte sich, nachdem er ein Gespräch mit dem Bundestagspräsidenten hierüber geführt hatte (vgl. BTPlenProt 19/118, S. 14454).
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(2) Am 31. Oktober 2019 kommentierte der Abgeordnete Brandner auf seinem "Twitter"-Profil einen Bericht der Online-Ausgabe der Zeitung "WELT am Sonntag" über eine öffentliche Äußerung des Sängers Udo Lindenberg zur vorangegangenen Landtagswahl in Thüringen am 27. September 2019, in der dieser die AfD scharf kritisiert hatte. In diesem Artikel wurde auch erwähnt, dass der Sänger kurz zuvor das Bundesverdienstkreuz erhalten hatte. Der Abgeordnete Brandner schrieb hierzu:
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Vorwürfe, der Begriff "Judaslohn" sei antisemitisch konnotiert, wies der Abgeordnete Brandner in einer Stellungnahme vom 4. November 2019 zurück (abrufbar unter https://www.afdbundestag.de/brandner-stellungnahme-zur-verwendung-des-begriffs-judaslohn/).
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1. Das Amt eines Ausschussvorsitzenden endet bei einer Abberufung als Ausschussmitglied durch die jeweilige Fraktion, bei einer in der laufenden Wahlperiode erfolgenden Veränderung der dem Bestimmungsverfahren des § 58 GO-BT zugrunde liegenden Vereinbarung im Ältestenrat oder im Falle einer Abberufung durch den Ausschuss. 2. Die Bestimmung der Nachfolge erfolgt im Verfahren gemäß § 58 GO-BT. | |
Im Rahmen der dieser Entscheidung vorangegangenen Beratungen führte der Vorsitzende des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung aus, § 58 GO-BT spreche lediglich von der Bestimmung des Ausschussvorsitzes, regele eine mögliche Beendigung des Amtes jedoch nicht ausdrücklich. Nach dem anerkannten Grundsatz des Actus contrarius sei eine solche Beendigung jedoch möglich, auch im Wege einer Abberufung. Verfassungsrechtlich sei das Amt des Ausschussvorsitzes nicht in einer Weise geschützt, die einer Abberufung entgegenstehe. Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlossen sich diesen Ausführungen an. Zwar vereinbarten die Fraktionen im Ältestenrat die Verteilung der Ausschussvorsitze. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sei der Ältestenrat jedoch kein Beschlussorgan (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GO-BT). Die Entscheidung über die Bestimmung des Vorsitzes komme den Ausschüssen zu. Diese Entscheidung müsse auch wieder rückgängig gemacht werden können. Das Recht, nach einer Abberufung einen neuen Kandidaten für den Ausschussvorsitz vorzuschlagen, verbleibe bei der betroffenen Fraktion nach den Vereinbarungen im Ältestenrat. Die Fraktion der AfD lehnte diese Auslegung ab. Die Geschäftsordnung sehe keine Wahl zum Ausschussvorsitz vor, sodass eine Auslegung, die eine nunmehr im Raum stehende Abwahl bestätige, ausgeschlossen sei (vgl. BTDrucks 19/15076).
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dd) In der Sitzung des Rechtsausschusses am 13. November 2019 beantragten die Obleute der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Abberufung | |
Der Abgeordnete Reusch (AfD) erwiderte darauf, der Antrag sei nach seiner Auffassung unzulässig, jedenfalls aber offenkundig unbegründet. Für die Abwahl eines Ausschussvorsitzenden bestehe keine rechtliche Grundlage in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Hiervon unabhängig folgten die Pflichten eines Ausschussvorsitzenden aus § 59 GO-BT. Zwischen den Mitgliedern des Ausschusses sei unstreitig, dass der Vorsitzende die Sitzungen stets professionell, parteipolitisch neutral und objektiv geleitet habe. Dementsprechend fänden sich insoweit | |
ee) Der Rechtsausschuss beschloss im Anschluss mit 37 Ja-Stimmen gegen 6 Nein-Stimmen, den Abgeordneten Brandner vom Ausschussvorsitz abzuberufen (vgl. Protokoll der 71. Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019, S. 24).
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ff) In seiner Sitzung am 19. Dezember 2019 bestätigte das Plenum des Deutschen Bundestages die Entscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 7. November 2019 zur Auslegung des § 58 GO-BT (BTPlenProt 19/137, S. 17108; vgl. dazu Rn. 25 f.).
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gg) Bis zum Ende der 19. Wahlperiode übernahm der stellvertretende Ausschussvorsitzende, ein Abgeordneter der CDU/CSU-Fraktion, die Leitung des Rechtsausschusses. Die Mitarbei | |
3. a) Auch zu Beginn der 20. Wahlperiode erzielten die Fraktionen im Ältestenrat keine Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze. Erneut kam das Zugriffsverfahren zur Anwendung. Dabei fielen der Antragstellerin die Vorsitze des Innen-, des Gesundheits- und des Entwicklungsausschusses zu.
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b) In den konstituierenden Sitzungen dieser drei Ausschüsse am 15. Dezember 2021 unter der Leitung eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages benannte die Antragstellerin als Kandidaten für die Ausschussvorsitze den Abgeordneten Hess im Innenausschuss, den Abgeordneten Schneider im Gesundheitsausschuss sowie den Abgeordneten Friedhoff im Entwicklungsausschuss. Auf Antrag der Regierungsfraktionen wurden daraufhin in den drei Ausschüssen geheime Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitzenden durchgeführt; bei diesen Wahlen erhielt keiner der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten eine Mehrheit (vgl. die Kurzmeldungen "heute im bundestag" vom 15. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.bundestag.de/inneres, https://www.bundestag.de/gesundheit und https://www.bundestag.de/entwicklung).
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In der Sitzung des Innenausschusses am 12. Januar 2022 erreichte der von der Antragstellerin benannte Kandidat, der Abgeordnete Hess, bei einer erneuten geheimen Wahl wiederum keine Mehrheit; im Anschluss wählte der Innenausschuss einen Abgeordneten der SPD-Fraktion zum stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. die Kurzmeldung "heute im bundestag" vom 12. Januar 2022, abrufbar unter https://www.bundestag.de/inneres).
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Im Gesundheitsausschuss erzielte der von der Antragstellerin benannte Kandidat, der Abgeordnete Schneider, bei der erneut durchgeführten geheimen Wahl am 12. Januar 2022 ebenfalls keine Mehrheit; zur stellvertretenden Vorsitzenden wählte der Ausschuss eine Abgeordnete der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (vgl. die Kurzmeldung "heute im bundestag" vom 12. Januar 2022, abrufbar unter https://www.bundestag.de/gesundheit). | |
Der Ausschussvorsitz ist in den genannten Ausschüssen seitdem vakant. Die Ausschüsse werden von ihren jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, die dabei als sogenannte amtierende Vorsitzende fungieren (in diesem Sinne die Aussage der sachkundigen Dritten Ministerialdirektorin beim Deutschen Bundestag Dr. Lang in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024, vgl. Rn. 65).
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In den konstituierenden Sitzungen der übrigen Fachausschüsse des Deutschen Bundestages am 15. Dezember 2021 wurden – soweit ersichtlich – mit Ausnahme des Bau-/Wohnausschusses, des Ernährungs- und Landwirtschaftsausschusses sowie des Ausschusses für Klimaschutz ebenfalls Wahlen zum Ausschussvorsitz durchgeführt. Auf diesem Wege sollte eine gleichförmige Praxis bei der Bestimmung der Ausschussvorsitze erreicht werden, nachdem das bislang praktizierte Akklamationsverfahren seine Grundlage verloren hatte (in diesem Sinne die als sachkundige Dritte angehörte Abgeordnete Dr. Mihalic in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024, vgl. Rn. 65). Die von der vorschlagsberechtigten Fraktion benannten Kandidaten erlangten bei diesen Wahlen stets eine Mehrheit (vgl. die jeweiligen Veröffentlichungen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages [https://www.bundestag.de/ausschuesse], insbesondere die entsprechenden Kurzmeldungen "heute im bundestag" vom 15. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.bundestag.de/hib).
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II.
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Mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2020 und 31. Dezember 2021 hat die Antragstellerin Organklagen erhoben betreffend die Abwahl des vormaligen Vorsitzenden des Rechtsausschusses (2 BvE 1/20) | |
Die Antragstellerin macht jeweils geltend, von den Antragsgegnern in ihren Rechten auf Gleichbehandlung als Fraktion (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG), auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und auf effektive Opposition verletzt worden zu sein.
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1. Die Anträge seien zulässig.
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a) Die angegriffenen Maßnahmen seien Akte der jeweiligen Ausschüsse und zugleich dem Gesamtorgan Deutscher Bundestag zuzurechnen. Die Anträge seien daher zutreffend sowohl gegen die betroffenen Ausschüsse als auch gegen den Bundestag in seiner Gesamtheit zu richten. Die Durchführung ungebundener Wahlen zu den Ausschussvorsitzen sei zudem der Präsidentin des Bundestages und dem Präsidium zuzuordnen, die daher ebenfalls Antragsgegner seien. Die Präsidentin und ihre Stellvertreter hätten bei der Konstituierung der Ausschüsse in Übereinstimmung und aufgrund einer im Präsidium getroffenen Vereinbarung agiert.
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b) Die Antragsbefugnis sei hinsichtlich aller geltend gemachten Rechte gegeben. Die Rechte auf Gleichbehandlung der Fraktionen, auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung und auf effektive Opposition seien betroffen.
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c) Es bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse, da andere Maßnahmen, der Rechtsverletzung zu begegnen, nicht zur Verfügung stünden. Insbesondere sei es aufgrund der vor der Abwahl des Rechtsausschussvorsitzenden eingeholten Auslegungsentscheidung des Plenums, in der zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sowohl Wahlen als auch Abwahlen zulässig seien, nicht mehr aussichtsreich gewesen, zu Beginn der 20. Wahlperiode auf eine Änderung dieser Rechtsauffassung hinzuwirken und die Durchführung ungebundener Mehrheitswahlen innerparlamentarisch zu unterbinden. | |
a) Die Fraktionen leiteten ihre Rechtsstellung aus dem Status der Abgeordneten ab. Die Abgeordneten seien gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einander grundsätzlich formal gleichgestellt, ihnen stehe ein Recht auf gleiche Mitwirkung am Prozess der parlamentarischen Willensbildung zu. Demgemäß seien auch die Fraktionen gleich zu behandeln. Die Durchbrechung dieses Prinzips sei nur bei Vorliegen besonderer Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Diese müssten durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halte. Die Fraktionen hätten wegen ihrer Bedeutung für die parlamentarischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse ein Recht auf spiegelbildlichen Zugang zu den Beratungen in den Ausschüssen und in ähnlichen Gremien. Dem Grundsatz nach müsse jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz sei auch auf die Verteilung der Ausschussvorsitze zu übertragen. Das Wahlergebnis der Bundestagswahl, das sich in der proportionalen Stärke der Fraktionen widerspiegele, müsse die gesamte Arbeitsebene des Parlaments prägen. Auch die Leitungsämter müssten von Verfassungsrechts wegen nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen vergeben werden.
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Daneben stehe den Fraktionen ein Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung zu. Das Bundesverfassungsgericht erkenne in ständiger Rechtsprechung an, dass die Geschäftsordnung fair und loyal gegenüber den Abgeordneten, Gruppen und Fraktionen anzuwenden sei. Eine Auslegung der Geschäftsordnung, die einen völligen Bruch der bisherigen parlamentarischen Tradition und Praxis darstelle, sei unzulässig.
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Zudem garantiere das Grundgesetz ein Recht auf effektive parlamentarische Opposition. Ihre Befugnisse seien der Opposition nicht nur im eigenen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates zur öffentlichen Kontrolle der von der Mehrheit gestützten Regierung gegeben. Bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollbefugnisse dürfe sie nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen | |
b) Aus diesen drei genannten Rechten entspringe ein Anspruch der Antragstellerin, entsprechend ihrer Stärke Ausschussvorsitzende zu stellen, ohne dass die Ausschussmehrheit den konkreten Vorschlägen entgegentreten könne. Schon der auf die zentralen Leitungsämter der Ausschussvorsitzenden anwendbare Spiegelbildlichkeitsgrundsatz verbürge ein solches Recht. Auch das Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung stütze dies. Spreche die Geschäftsordnung den Fraktionen eine Rechtsposition zu, so könne diese nicht unter Bruch der parlamentarischen Traditionen entzogen werden. Zuletzt garantiere das Recht auf effektive parlamentarische Opposition einen solchen Anspruch. Die Minderheitsfraktionen müssten die Möglichkeit haben, ihr Führungspersonal für künftige Aufgaben in Stellung zu bringen. Personen, die potentiell geeignet seien, im Falle einer Regierungsbeteiligung Ministerämter zu übernehmen, könnten im Rahmen eines Ausschussvorsitzes vorbereitet werden. Das Amt gebe ihnen die Möglichkeit zu fachpolitischer Profilierung, die eine Oppositionsfraktion anders nicht habe. Der parlamentarischen Opposition Ausschussvorsitze zu verweigern, beschneide ihre Wirkungsmöglichkeiten in der Öffentlichkeit erheblich.
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aa) Die Durchführung ungebundener Mehrheitswahlen in den Ausschüssen, deren Vorsitze der Antragstellerin aufgrund der Ergebnisse des Zugriffsverfahrens zustünden, sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die spiegelbildliche Vertretung aller Fraktionen auf der Leitungsebene des Deutschen Bundestages sei nicht gewahrt, da der Antragstellerin als einziger Fraktion Ausschussvorsitze vorenthalten würden. Der Hergang der Konstituierung der Fachausschüsse stelle zudem einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dar. § 58 GO-BT statuiere, dass die Ausschüsse ihren Vorsitzenden bestimmten. Es werde ausdrücklich gerade nicht von Wahlen gesprochen. Die parlamentarische Praxis zeige, dass über Jahrzehnte hinweg keine Wahlen stattgefunden hätten. Die syste | |
bb) Auch die streitgegenständliche Abwahl habe dazu geführt, dass die spiegelbildliche Vertretung der Antragstellerin in der Leitung des Parlaments faktisch nicht mehr gewährleistet sei. Die Abwahl stelle überdies keine faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung dar. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sehe keine Abwahlbefugnis vor. Diese könne auch nicht aus dem Actus-contrarius-Gedanken abgeleitet werden, da schon eine Wahl nicht zulässig sei. Zudem verhalte sich die Bundestagsmehrheit widersprüchlich, da sie die Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums als unzulässig ablehne; erst jüngst sei ein dahingehender Antrag der Antragstellerin aus geschäftsordnungsrechtlichen Gründen abgelehnt worden.
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Nehme man dennoch an, dass eine Abwahl grundsätzlich zulässig sei, so seien jedenfalls deren Voraussetzungen nicht erfüllt. In der parlamentsrechtlichen Literatur werde weit überwiegend | |
III.
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Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten. Sie machen geltend, die Anträge seien teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Die Anträge seien unzulässig, soweit sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Recht auf effektive Opposition auf das Rechtsstaatsprinzip berufe. Hierbei handele es sich allein um ein objektives verfassungsrechtliches Prinzip. Ein subjektives Recht, effektiv zu opponieren, folge hieraus nicht.
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2. Die Anträge seien im Übrigen unbegründet. Subjektive Rechte der Antragstellerin seien nicht verletzt worden.
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a) Ein Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung sei nicht anzuerkennen. Der Rechtsprechung des Bundes | |
Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgten zwar Rechte auf Gleichbehandlung als Fraktion sowie auf effektives oppositionelles Handeln. Hieraus ergebe sich jedoch kein Recht auf proportionale Berücksichtigung bei der Besetzung der Leitungsämter des Deutschen Bundestages. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz könne nicht übertragen werden. Er gelte nur für die Besetzung der Ausschüsse, da diese Aufgaben des Plenums wahrnähmen. Die Ausschussvorsitzenden seien jedoch rein organisatorisch tätig und übten keine plenarersetzenden Aufgaben aus. Ein gedachtes Gremium aller Ausschussvorsitzenden, das proportional nach der Stärke der Fraktionen besetzt werden könne, sei eine rein hypothetische Größe.
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b) Würde man ein entsprechendes Teilhaberecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG anerkennen, so sei davon auszugehen, dass weder die Durchführung von Wahlen (aa) noch die Abwahl eines Ausschussvorsitzenden (bb) hierzu im Widerspruch stehe.
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aa) Aufgrund seines rein organisatorischen Aufgabenprofils stehe das Amt des Ausschussvorsitzenden in keinem funktionalen Zusammenhang zur Ausübung effektiver parlamentarischer Funktionen. Aus der Amtsstellung folge kein substantieller Vorteil gerade für Oppositionsfraktionen. Eine Verletzung dieses Rechts scheide daher von vornherein aus.
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Auch im Übrigen sei Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Die Durchführung von Wahlen sei der verfassungsrechtliche Normalfall und der urdemokratische Akt der Bestimmung der Leitung eines Gremiums. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sehe Wahlen vor. Ein Entsendungsrecht der Fraktionen sei gerade nicht vorgesehen. § 58 GO-BT stelle klar, dass der Ausschuss die Entscheidung über seinen Vorsitz treffe. Dies komme im Wortlaut klar zum Ausdruck. Es werde dabei bewusst offengelassen, auf welche Weise der Ausschuss seine Entscheidung | |
bb) Die Abwahl begegne gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Wiederum sei ein funktionaler Zusammenhang zur Oppositionsarbeit nicht erkennbar. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages stehe einer Abwahl auch nicht entgegen. Zwar fehle eine ausdrückliche Regelung dieser Befugnis. Es sei jedoch kein Grund erkennbar, warum ein Ausschuss, der das Recht habe, seinen Vorsitz zu bestimmen, nicht auch das Recht haben solle, als Actus contrarius den Vorsitzenden durch Mehrheitsentscheidung abzuberufen. Die Abwahlmöglichkeit sei ein grundlegendes demokratisches Gebot. Demokratische Entscheidungen müssten reversibel sein. Abweichungen von diesem Grundsatz seien zulässig, wenn die Amtsausübung besondere Stabilität erfordere. Dies müsse jedoch gesondert geregelt werden, was im Falle der Ausschussvorsitzenden nicht angenommen werden könne.
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Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber anderen Fraktionen liege nicht vor. Die Befugnis zur Abwahl sei zum ersten Mal realisiert worden; darin liege jedoch keine Ungleichbehandlung. Im Übrigen genüge ein willkürfreier Grund, um eine solche, läge sie denn vor, zu rechtfertigen. Da ein Amt betroffen sei, das keine Bedeutung für die parlamentarisch-politische Mitwirkung der Antragstellerin und damit ihr Mandatsrecht habe, könnten strengere Anforderungen nicht begründet werden. Ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund liege vor. Der Abgeordnete Brandner habe sich in der Öffentlichkeit bewusst ausgrenzend verhalten und sei in einer Weise aufgetreten, die geeignet gewesen sei, die Darstellung der Arbeit des Rechtsausschusses in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Es sei keinesfalls willkürlich, dass die Ausschussmehrheit den Abgeordneten für ungeeignet gehalten habe, und es könne nicht gerechtfertigt werden, die Ausschussmehrheit zu zwingen, an einem aus ihrer Sicht nicht tragbaren Vorsitzenden länger festzuhalten. Die Antragstellerin verkenne, dass es eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Ausschuss und seinem Vorsitzenden bedürfe. | |
1. Der Senat hat gemäß § 65 Abs. 2 BVerfGG dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung und dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundesrat hat mitgeteilt, von einer Äußerung abzusehen. Auch die Bundesregierung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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2. Mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 154, 1 – Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses – eA) und vom 25. Mai 2022 (BVerfGE 162, 188 – Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag – eA) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die mit den Hauptsacheanträgen jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der erste Antrag war darauf gerichtet, dem abgewählten Ausschussvorsitzenden zu ermöglichen, seine Aufgaben als Vorsitzender des Rechtsausschusses vorübergehend wieder effektiv wahrzunehmen, der zweite darauf, die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausschussvorsitze vorläufig einzusetzen. Hierbei hat der Senat jeweils maßgeblich darauf abgestellt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien, die demgemäß gebotene Folgenabwägung dem Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch entgegenstehe.
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3. Die Verfahren 2 BvE 1/20 und 2 BvE 10/21 sind aufgrund Verfügung der Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2024 zu gemeinsamer Verhandlung verbunden worden. In der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Als sachkundige Dritte im Sinne von § 27a BVerfGG sind die Vorsitzende des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Ludwig, der Parlamentarische Geschäftsführer und Justiziar der SPD-Bundestagsfraktion Dr. Fechner, die Erste Parlamentarische Geschäftsführerin der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dr. Mihalic, der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion Thomae, der Justiziar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und frühere Vorsitzende des Innenausschusses des Bundestages Heveling, der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Bundestagsfraktion Brandner, die Leiterin | |
Die Anträge sind zulässig, soweit sie sich im Verfahren 2 BvE 1/20 gegen den Rechtsausschuss (Antragsgegner zu 2.) und im Verfahren 2 BvE 10/21 gegen den Innen-, den Gesundheits- und den Entwicklungsausschuss (Antragsgegner zu 2. bis 4.) richten und die Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages durch die Abwahlentscheidung (2 BvE 1/20) beziehungsweise die Durchführung ungebundener Mehrheitswahlen (2 BvE 10/21) geltend machen (I.). Im Übrigen sind die Anträge unzulässig (II.).
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I.
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Die Anträge sind im genannten Umfang zulässig.
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1. Die jeweils unmittelbar betroffenen Ausschüsse sind die richtigen Antragsgegner, da sie die Abwahl vom Ausschussvorsitz beziehungsweise die Wahlen zum Ausschussvorsitz durchgeführt und damit die angegriffenen rechtserheblichen Maßnahmen vorgenommen haben. Da Ausschüsse des Deutschen Bundestages in dessen Geschäftsordnung mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet sind, können sie Antragsgegner im Organstreitverfahren sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG).
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2. Die Antragsbefugnis ist gegeben (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). In beiden Verfahren benennt die Antragstellerin mit dem Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Prinzip der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung rügefähige Rechtspositionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 154, 1 [11 Rn. 28]; 162, 188 [203 Rn. 43]). Die Antragstellerin ist | |
Auch gewährt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den Fraktionen in § 12 GO-BT das Recht, entsprechend ihrer Stärke bei der Besetzung der Ausschussvorsitze berücksichtigt zu werden. Insofern erscheint es möglich, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG der Antragstellerin – gegebenenfalls in Verbindung mit dem von ihr ebenfalls angeführten Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung – ein verfassungsrechtliches Recht auf gleiche Teilhabe verleiht, das durch die Abwahl vom Ausschussvorsitz sowie durch die Vorenthaltung der Ausschussvorsitze als Folge der Durchführung von Mehrheitswahlen beeinträchtigt sein könnte.
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3. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.
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a) Dieses wird im Verfahren 2 BvE 1/20 nicht dadurch infrage gestellt, dass die streitgegenständliche Abwahlentscheidung in einer Wahlperiode getroffen wurde, die zwischenzeitlich abgelaufen ist.
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Das Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil eine beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist und die angegriffene Maßnahme keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. BVerfGE 1, 372 [379]; 10, 4 [11]; 41, 291 [303 f.]; 49, 70 [77]; 131, 152 [193]). Ob besondere Umstände vorliegen müssen, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da solche hier jedenfalls gegeben sind. Die Antragstellerin gehört auch in der aktuellen Wahlperiode | |
b) Weitere Anforderungen im Sinne einer besonderen Konfrontationsobliegenheit bestanden im vorliegenden Verfahren für die Antragstellerin nicht. Das Organstreitverfahren dient der Klärung von Streitfragen über die Reichweite der Rechte und Kompetenzen von Verfassungsorganen (vgl. BVerfGE 147, 31 [37 Rn. 18]; 152, 35 [46 Rn. 28] – Ordnungsgeld gegen Abgeordnete). Daher obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, die Gegenseite auf die gerügte Rechtsverletzung hinzuweisen (vgl. BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]). Bestehen verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die dazu dienen, verfassungsrechtliche Streitfragen zu klären, sind diese vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 152, 35 [47 f. Rn. 31]). Auf allgemeine politisch-parlamentarische Handlungsmöglichkeiten kann dabei allerdings nicht verwiesen werden (vgl. BVerfGE 152, 35 [46 ff. Rn. 29 ff.]). Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sowie das Plenum haben sich nach § 127 GO-BT in der letzten Wahlperiode mit der Abwahl des Vorsitzenden eines Ausschusses nach § 58 GO-BT befasst und die Möglichkeit einer Abwahl durch den Ausschuss als Actus contrarius zur Bestimmung desselben, jeweils gegen die Stimmen der Antragstellerin, bestätigt (vgl. Rn. 25 f., 32). Der Konflikt über die Verfassungsrechtslage, dessen Klärung die Antragstellerin mit den vorliegenden Organstreitverfahren begehrt, liegt damit offen zutage (vgl. BVerfGE 162, 188 [203 Rn. 40]).
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II.
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Im Übrigen sind die Anträge unzulässig.
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1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin in beiden Verfahren gegen den Deutschen Bundestag als Gesamtorgan (jeweils Antragsgegner zu 1.) sowie im Verfahren 2 BvE 10/21 darüber hinaus gegen die Präsidentin des Deutschen Bundestages | |
a) Die im Verfahren 2 BvE 1/20 mit dem Antrag zu a) angegriffene Abwahlentscheidung wurde von dem Rechtsausschuss (Antragsgegner zu 2.), nicht von dem Deutschen Bundestag als Gesamtorgan getroffen. Da der hier zur Entscheidung gestellte Antrag nur die Abwahlentscheidung zum Gegenstand hat, ist nicht zu erkennen, dass die Abwahl dem Deutschen Bundestag in seiner Gesamtheit rechtlich zugerechnet werden könnte.
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b) Die im Verfahren 2 BvE 10/21 angegriffenen Wahlakte sind von den jeweiligen Ausschüssen zu verantworten. Die Wahlen wurden auf Antrag von Ausschussmitgliedern durchgeführt, wobei nur die Ausschussmitglieder abstimmten. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb die lediglich organisatorische Rolle eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages bei der Durchführung der Wahlen in der konstituierenden Sitzung der Ausschüsse und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu einer rechtlichen Verantwortlichkeit des Deutschen Bundestages (Antragsgegner zu 1.) oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages (Antragsgegnerin zu 5.) für die Durchführung der Wahl führen sollte.
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, der die konstituierende Sitzung der betroffenen Ausschüsse leitende Vizepräsident habe offenbar aufgrund einer im Präsidium (Antragsgegner zu 6.) getroffenen Vereinbarung gehandelt, das die Durchführung von Wahlen beschlossen habe, kommt es hierauf mangels dargelegter rechtlicher Einflussmöglichkeiten des Präsidiums auf die Durchführung der Wahlen im Ausschuss nicht an.
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2. Unzulässig ist weiterhin der im Verfahren 2 BvE 1/20 gestellte Antrag zu b), festzustellen, dass der Antragsgegner zu 1. dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin verstoßen habe, dass er es dem Abgeordneten Brandner unmöglich gemacht habe, | |
3. Soweit die Antragstellerin ein im Rechtsstaatsprinzip wurzelndes Recht auf effektive Opposition geltend macht, legt sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert dar.
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a) Dem Grundgesetz ist – als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehend von dem Demokratieprinzip und der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gewaltenteilung – der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz effektiver Opposition zu entnehmen (vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [199]; 44, 308 [321]; 70, 324 [363]; 123, 267 [341 f.]; 142, 25 [55 f. Rn. 86 f.]). Es geht von einem offenen Wettbewerb unterschiedlicher politischer Kräfte aus (vgl. BVerfGE 123, 267 [341 f.]; 142, 25 [55 Rn. 86]). Die Minderheit muss in diesem Wettbewerb die effektive Chance haben, zur Mehrheit zu werden (vgl. BVerfGE 123, 267 [343]; 142, 25 [55 Rn. 86]). Da die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer Regierung und die Garantie ihrer | |
Dabei handelt es sich zunächst um einen objektiv-rechtlichen Verfassungsgrundsatz. Dieser besteht in erster Linie im Interesse des demokratischen Staates, der nur bei effektiver Kontrolle der Regierung und der parlamentarischen Mehrheit als solcher bestehen kann (vgl. BVerfGE 142, 25 [57 Rn. 90]). Die Opposition wurde im Grundgesetz aber nicht als eigenständige Institution ausgestaltet (vgl. BVerfGE 142, 25 [58 Rn. 92]; Kuhn, Der Verfassungsgrundsatz effektiver parlamentarischer Opposition, 2019, S. 35; Cancik, NVwZ 2014, S. 18 ff. [19 f.]; Ingold, ZRP 2016, S. 143 ff. [144]). Aus dem Grundgesetz lassen sich weder spezifische Oppositionsfraktionsrechte noch ein Gebot zur Schaffung solcher Rechte ableiten (vgl. BVerfGE 142, 25 [58 f. Rn. 91 ff.]). Eine der Mehrheit entgegengesetzte, oppositionelle politische Haltung geht vielmehr von den einzelnen Abgeordneten und ihren Zusammenschlüssen aus. Ein subjektives Recht, zu opponieren, folgt daher aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Recht der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 142, 25 [57 Rn. 89]; 165, 270 [290 Rn. 60 f.]).
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b) Dass die angegriffene Abwahlentscheidung oder die Durchführung von Wahlen zum Ausschussvorsitz diese Rechtsposition verletzt haben könnten, ist nicht hinreichend dargetan. Der Ausschussvorsitzende hat im Wesentlichen die Funktion, die Arbeit des Ausschusses zu leiten (vgl. Rn. 3 ff.). Seine Aufgaben sind organisatorischer Natur. Das Amt des Ausschussvorsitzes steht daher in keinem funktionalen Zusammenhang mit der Wahrung oder Ausübung einer effektiven parlamentarischen Opposition. Mit dem Amt sind keine besonderen Informationsrechte oder Kontrollbefugnisse verbunden. Eine Oppositionsfraktion, die einen Ausschussvorsitz besetzt, kann damit keine Erweiterung ihres Handlungsspielraums gerade als Oppositionsfraktion bewirken. | |
Die Anträge sind, soweit zulässig, unbegründet. Nach den zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (I.) liegt eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages nicht vor. Die Durchführung von Mehrheitswahlen zu den der Antragstellerin im Rahmen des Zugriffsverfahrens zugefallenen Ausschussvorsitzen wie auch die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses stellen sich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Wahrnehmung der Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bundestages (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG) dar (II.).
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I.
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1. Prüfungsmaßstab im Organstreit ist allein das Grundgesetz, nicht hingegen sind dies die in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages getroffenen Regelungen. Einklagbar vor dem Bundesverfassungsgericht sind nur jene Rechte, die sich auf ein Verfassungsgebot stützen lassen. Allein in der Geschäftsordnung gewährleistete Rechte können für sich genommen im Organstreit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 142, 25 [53 Rn. 79]; 160, 368 [380 f. Rn. 40]).
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2. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Abgeordneten des Deutschen Bundestages die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Befugnisse zur gleichberechtigten Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Deutschen | |
a) Den Mitgliedern des Deutschen Bundestages und – von diesen abgeleitet – ihren Zusammenschlüssen steht kraft ihres Mandats das Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu, gleichberechtigt an der Arbeit des Deutschen Bundestages und der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken.
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aa) Aus dem freien und gleichen Mandat der Abgeordneten in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG resultieren umfangreiche Statusrechte. Hierzu zählen vor allen Dingen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]; 160, 368 [382 Rn. 46]), das Recht, in informierter Weise (vgl. BVerfGE 165, 206 [239 Rn. 93) zu beraten (vgl. BVerfGE 140, 115 [150 Rn. 92]), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 [222]), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]; 130, 318 [342]; 140, 115 [151 Rn. 92]; 160, 368 [382 Rn. 46]), das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 [391 ff. Rn. 66 ff.]), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 60, 374 [379]; 160, 368 [382 Rn. 46] m.w.N.), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 70, 324 [355]; 160, 411 [421 Rn. 32] m.w.N.), das Frage- und Informationsrecht (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]; 67, 100 [129]; 160, 368 [382 Rn. 46] m.w.N.) und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 [149]; 70, 324 [354]; 80, 188 [218]; 96, 264 [278]; 130, 318 [342]; 160, 368 [382 f. Rn. 46]).
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Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Abgeordneten das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am gesamten Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 160, 368 [384 f. Rn. 48]; 160, 411 [420 Rn. 28]). Ihre Befugnisse erschöpfen sich nicht in der Mitwirkung am Gang der Beratungen über | |
bb) Die Rechtsstellung der Fraktionen leitet sich ebenso wie die Rechtsstellung der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ab (1). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt nicht für Gremien und Funktionen lediglich organisatorischer Art (2).
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(1) Fraktionen werden als Zusammenschlüsse von Abgeordneten gegründet und im Deutschen Bundestag tätig (vgl. BVerfGE 70, 324 [363]; 93, 195 [203 f.]; 135, 317 [396 Rn. 153]; 160, 411 [420 Rn. 28]). Ihr Wirken ist eine bedeutende Voraussetzung für die Effektivierung der Tätigkeit der in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 112, 118 [135]). Fraktionen sind daher anerkannte Einrichtungen des Verfassungslebens und als ständige Gliederungen des Deutschen Bundestages Teil der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 [104]; 70, 324 [362]; 112, 118 [135]).
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Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen dementsprechend ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 96, 264 [278]; 112, 118 [133]; 135, 317 [396 Rn. 153]; 140, 115 [151 Rn. 92]; 154, 1 [12 Rn. 29]; 160, 411 [420 Rn. 28]). Aus der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, ergibt sich, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 140, 115 [151 | |
(2) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hingegen nicht für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Deutschen Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 [280]; 140, 115 [151 f. Rn. 94]; 154, 1 [12 Rn. 29]). Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet folglich für sich genommen keinen Anspruch auf Zugang zu Leitungsämtern, bei denen es nicht zur inhaltlichen Vorformung der parlamentarischen politischen Willensbildung kommt. Daraus hat der Senat den weiteren Schluss gezogen, dass sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie hält (vgl. BVerfGE 84, 304 [328]; 140, 115 [151 f. Rn. 94]; 154, 1 [12 Rn. 29]). Bei dem Amt des Ausschussvorsitzes handelt es sich nicht um ein spezifisch mitgliedschaftliches Recht, wenn auch das Amt an das Mandat im Deutschen Bundestag gebunden ist (vgl. BVerfGE 84, 304 [328]).
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Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (BVerfGE 160, 411). In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Besetzung des Präsidiums des Deutschen | |
b) Allerdings bleibt der Deutsche Bundestag auch jenseits der Mitwirkung der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse an der parlamentarischen Willensbildung im engeren Sinne und an den Organisationsentscheidungen des Deutschen Bundestages dem Grundsatz der Gleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet einen Status formaler Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse (vgl. BVerfGE 160, 368 [383 Rn. 47 f.]; 160, 411 [420 Rn. 28] m.w.N.). Der Gehalt des Gleichheitsgrundsatzes erschöpft sich nicht in einem rein objektiven Rechtssatz. Er prägt den Status der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse und vermittelt ihnen daher ein Recht, diesem Grundsatz entsprechend | |
3. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es dem Deutschen Bundestag zu, kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie über seine innere Organisation und sein Verfahren zu entscheiden (a). Gestaltung, Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages unterliegen einer lediglich eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (b).
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a) Zur Wahrnehmung der dem Deutschen Bundestag durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben bedarf es eines Ordnungsrahmens, der die Gleichheit aller Abgeordneten und daraus abgeleitet ihrer Zusammenschlüsse sichert und zugleich der Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages dient (vgl. BVerfGE 160, 368 [386 Rn. 54]). Die Konkretisierung | |
b) Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die Wahrnehmung der Geschäftsordnungsautonomie durch den Deutschen Bundestag die aufgezeigten Grenzen wahrt. Dabei beachtet es die Autonomie des Parlaments bei der Ausgestaltung seiner inneren Ordnung (vgl. BVerfGE 160, 368 [389 Rn. 60]).
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aa) Einschränkungen der dem Mandat entspringenden spezifischen Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse durch die Geschäftsordnung unterliegen besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen. Sie müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen. Diese müssen gegenüber dem freien Mandat zumindest gleichwertig sein (vgl. BVerfGE 160, 368 [385 Rn. 53]). Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein solch gleichwertiges Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; 118, 277 [324]; 130, 318 [348 ff.]), das grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 160, 368 [386 Rn. 54]). Ausgangspunkt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle ist dabei die Auslegung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages durch diesen selbst, es sei denn, dass diese nach Maßgabe anerkannter Auslegungsmethoden evident gegen den im Rahmen des Status der Gleichheit der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung verstößt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein damit verbundener Eingriff in das Recht der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse auf gleichberechtigte Mitwirkung an der parlamentari | |
bb) Ist demgegenüber nicht ein unmittelbar in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankertes spezifisches mitgliedschaftliches Recht betroffen, sondern geht es allein um den formalen Status der Gleichheit der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Form der Teilhabe an Rechtspositionen, die erst die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einräumt, findet eine verfassungsgerichtliche Überprüfung lediglich dahingehend statt, ob die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung oder ihre Auslegung und Anwendung jedenfalls nicht evident sachwidrig und damit willkürlich sind. Liegt ein sachlicher Grund vor, orientiert sich etwa ein nach Maßgabe der anerkannten Auslegungskriterien willkürfreies Verständnis der Geschäftsordnung an dem hinter der Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bundestages stehenden Anliegen, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern, ist der Gleichbehandlungsanspruch der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse gewahrt. Erst dann, wenn sich für die Entscheidung des Deutschen Bundestages ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt, ist der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch und damit ein organschaftliches Recht verletzt. Prüfungsmaßstab ist somit das Willkürverbot (vgl. zum allgemeinen Willkürmaßstab BVerfGE 1, 14 [52]; 4, 144 [155]; 55, 72 [90]; 89, 132 [141]; 105, 73 [110]; 107, 27 [45 f.]; 110, 412 [431 f.]; 113, 167 [214]; 145, 106 [143 Rn. 101]).
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II.
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An diesen Maßstäben gemessen scheidet eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages aus. Die Antragstellerin kann sich zwar auf das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze | |
1. Der Abgeordnetenstatus und daraus abgeleitet die Rechtsstellung der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisten kein Recht auf Besetzung von Ausschussvorsitzen. Insbesondere ist entgegen dem Vortrag der Antragstellerin der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nicht übertragbar (a). Die Antragstellerin kann sich vorliegend indes auf das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen und fairen Auslegung der für die Besetzung der Ausschussvorsitze einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages berufen (b).
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a) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist nicht auf die Leitungsämter des Deutschen Bundestages anzuwenden. Bei solchen Funktionen, die rein organisatorischer Art sind, kommt er nicht zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 264 [280]; 140, 115 [151 f. Rn. 94]; 154, 1 [12 Rn. 29]). Das Amt des Ausschussvorsitzenden dient nicht der Ausübung von mitgliedschaftlichen Befugnissen einer Fraktion. Auch wenn zum Ausschussvorsitz nur Abgeordnete des Deutschen Bundestages bestimmt werden können, unterliegt ihre Funktion für sich genommen nicht dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe an den dem Deutschen Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben. Ausschussvorsitzende haben im Wesentlichen organisatorische Aufgaben, die sie unter Wahrung des Grundsatzes der parteipolitischen Neutralität wahrnehmen (vgl. zu den Aufgaben des Ausschussvorsitzes Rn. 3 ff.). Sie berufen die Sitzungen des Ausschusses ein, leiten diese und setzen die Beschlüsse des Ausschusses um. Nach außen werden die Ausschussvorsitzenden repräsentativ tätig; hierbei haben sie die Arbeit des Ausschusses in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Dies haben die in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Dritten, die Abgeordneten Ludwig, Dr. Mihalic, | |
b) Die Antragstellerin kann indes aus dem Recht auf Gleichbehandlung der Abgeordneten und daraus abgeleitet ihrer Zusammenschlüsse in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG beanspruchen, bei der Bestimmung der Ausschussvorsitze in einer Weise behandelt zu werden, die einer fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages betreffend die Besetzung der Ausschussvorsitze entspricht. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bestimmt in § 12 Satz 1, dass die Positionen der Ausschussvorsitzenden nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zuzuweisen sind. Der Vorschrift ist die grundlegende Entscheidung des Deutschen Bundestages zugunsten eines parlamentarischen Leitungsmodells zu entnehmen, demzufolge alle Fraktionen (proportional) bei der Besetzung von Leitungsämtern zu berücksichtigen sind. Zugleich legt § 58 GO-BT fest, dass die Ausschüsse ihre Vorsitzenden "bestimmen".
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2. Die Durchführung von Wahlen zum Ausschussvorsitz in dem Innen-, dem Gesundheits- und dem Entwicklungsausschuss (2 BvE 10/21), deren Vorsitze der Antragstellerin nach § 12 GO-BT grundsätzlich zustehen, verletzen das Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung nicht. Die Auslegung und Anwendung der Regelungen der §§ 12, 58 GO-BT in dem Sinne, dass Ausschussvorsitzende im Wege einer Mehrheitswahl durch die jeweiligen Ausschüsse bestimmt werden, wahren den Grundsatz einer fairen und loyalen Auslegung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages; sie sind nicht evident sachwidrig.
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a) Die Regelung des Besetzungsverfahrens der Ausschussvorsitze unterfällt der Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bundestages (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Grundgesetz enthält keine spezifischen Vorgaben zu dieser Frage. Die Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das gewählte Leitungsmodell | |
b) Die Auslegung der §§ 12, 58 GO-BT durch die betroffenen Ausschüsse, die Antragsgegner zu 2. bis 4., ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegner gehen davon aus, § 58 GO-BT sei so zu verstehen, dass die Ausschüsse dazu berufen seien, die Entscheidung über die Besetzung des Vorsitzes selbst zu treffen, und dass sie sich hierzu des Mittels der Wahl eines Ausschussmitglieds ohne weitere Einschränkungen bedienen könnten. Ein Benennungsrecht der Fraktionen besteht nach Ansicht der Antragsgegner nicht. Diese Auslegung ist nicht evident sachwidrig.
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aa) Der Wortlaut des § 58 GO-BT ist weit gefasst. Der Begriff des Bestimmens lässt verschiedene Vorgehensweisen zu. Es bleibt offen, wie das Verfahren abläuft; beschrieben wird lediglich das Ergebnis des Prozesses. Sowohl die geheime Mehrheitswahl als auch die Akklamation sind sprachlich von dem Begriff des Bestimmens erfasst.
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bb) Auch der systematische Vergleich legt nahe, dass die Geschäftsordnung den Fraktionen kein Benennungsrecht einräumen will. Dort, wo ein solches vorgesehen ist, wird dies ausdrücklich statuiert. So spricht § 57 Abs. 2 Satz 1 GO-BT davon, dass die Ausschussmitglieder von den Fraktionen benannt werden. Die in § 58 GO-BT verwendete Formulierung überantwortet hingegen den Ausschüssen die Entscheidungsbefugnis über den Vorsitz. Wäre der Ausschuss bei dieser Entscheidung strikt an den Vorschlag der nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder dem Zugriffsverfahren vorschlagsberechtigten Fraktion gebunden, so bedürfte es der Formulierung in § 58 GO-BT nicht. Die Zulässigkeit einer Wahl zum Ausschussvorsitz stellt auch die Grundentscheidung des § 12 GO-BT, wonach die Fraktionen proportional bei der Verteilung der Ausschussvorsitze zu berücksichtigen sind, nicht in Frage. 12 GO-BT weist das Vorschlagsrecht den Fraktionen zu und schließt damit ein eigenes Vorschlagsrecht innerhalb des Ausschusses aus. Gelingt die Wahl nicht, bleibt der Vorsitz vakant. Die vorschlagsberechtigte Fraktion kann weiterhin von | |
cc) Schließlich stützen Sinn und Zweck des § 58 GO-BT die Annahme, Wahlen zur Bestimmung des Ausschussvorsitzes seien zulässig. Eine Wahl der Ausschussvorsitzenden sichert die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Ausschüsse. Sie verhindert, dass dem Ausschuss ein Vorsitz aufgedrängt wird, der nicht das Vertrauen der Ausschussmehrheit besitzt. In der Wahl drückt sich das Vertrauen der Ausschussmitglieder in den Vorsitz aus. Auf das Erfordernis einer Vertrauensgrundlage zur Sicherung einer effizienten Ausschussarbeit haben die sachkundigen Dritten Prof. Dr. Hölscheidt sowie die Abgeordneten Dr. Mihalic und Thomae in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere über Verfahrensfragen müsse Konsens hergestellt werden, um langwierige Geschäftsordnungsdebatten zu vermeiden, die die Ausschussarbeit behinderten. Erforderlich sei auch das Vertrauen des Ausschusses in die korrekte Umsetzung von Absprachen und Beschlüssen durch den Vorsitz und in ein dem Vorsitzendenamt angemessenes Verhalten nach außen. Wie aufgezeigt (vgl. Rn. 11), kommt den Vorsitzenden im Rahmen ihrer repräsentativen Aufgaben die Funktion zu, zu der von der Ausschussarbeit betroffenen Fachöffentlichkeit Kontakt herzustellen und zu halten. So werden insbesondere Verbände, die für die Ausschussarbeit Bedeutung haben, über diese informiert und dazu angeregt, sich an ihr zu beteiligen. Für die fachliche Qualität der Ausschussarbeit ist das von hoher Bedeutung.
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dd) Gegenläufige Gesichtspunkte, die die Auffassung der Antragsgegner zu 2. bis 4. als evident sachwidrig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.
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Insbesondere kann die bisherige parlamentarische Praxis nicht gegen die Vorgehensweise der Antragsgegner angeführt werden. Es trifft zu, dass seit der ersten Wahlperiode Ausschussvorsitzende im Deutschen Bundestag in aller Regel durch Akklamation bestimmt wurden. Anders als die Antragstellerin dies darstellt, handelte es | |
ee) Eine nach Maßgabe der Geschäftsordnung zulässige Wahl zur Besetzung eines parlamentarischen Leitungsamtes kann nur eine freie Wahl sein (vgl. BVerfGE 160, 411 [421 ff. Rn. 31 ff.]). Wahlen zeichnen sich gerade durch die Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängen kann (vgl. BVerfGE 143, 22 [33 Rn. 28]). Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines be | |
Die freie Wahl entspricht dem freien Mandat der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG üben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages ihr Mandat in Unabhängigkeit aus, sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 76, 256 [341]; 118, 277 [324]; 134, 141 [172 Rn. 93]; 160, 411 [421 Rn. 32]). Zu den Statusrechten der Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 70, 324 [355]; 130, 318 [342]; 140, 115 [150 f. Rn. 92]; 160, 411 [421 Rn. 32]) und insbesondere das Recht, an Wahlen mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]; 130, 318 [342]; 140, 115 [150 f. Rn. 92]). Das freie Mandat der Abgeordneten manifestiert sich daher auch durch ihre freie Beteiligung an Wahlen (vgl. BVerfGE 160, 411 [421 Rn. 32]).
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Mit einer freien Wahl wäre es unvereinbar, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte. Könnte eine Fraktion – mittels des von der Antragstellerin begehrten Besetzungsrechts – einen Ausschussvorsitzenden oder eine Ausschussvorsitzende durchsetzen, wäre die Wahl ihres Sinns entleert. Das bei einer Wahl besonders geschützte freie Mandat der Abgeordneten steht deshalb einem Recht der Fraktion auf ein bestimmtes Wahlergebnis entgegen (vgl. BVerfGE 160, 411 [421 ff. Rn. 32 ff.]).
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Die Mitwirkung einer Fraktion bei der Besetzung der Ausschussvorsitze im Deutschen Bundestag kann daher nach Maßgabe der Geschäftsordnung unter den Vorbehalt einer freien Wahl im Ausschuss gestellt werden. Sie ist dann darauf beschränkt, dass eine Fraktion einen Kandidaten für die Wahl vorschlagen kann und dass die freie Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird. Gelingt die Wahl nicht, bleibt auf der Grundlage der gegenwärtigen Fassung | |
c) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine dem Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung widersprechende Anwendung der §§ 12, 58 GO-BT in den hier streitigen Fällen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Ablauf der Wahlen vorliegend nicht ordnungsgemäß gewesen sein könnte. Auch die Vermutung der Antragstellerin, die anderen Fraktionen im Deutschen Bundestag hätten sich darauf verständigt, ihre Kandidaten nicht zu wählen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abreden zwischen Fraktionen darüber, ob und wie über eine Vorlage abgestimmt oder wie gewählt werden soll, und entsprechende Empfehlungen einer Fraktion gegenüber ihren Mitgliedern sind bei der parlamentarischen Willensbildung nicht unüblich und als solche von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Abstimmungs- oder Wahlentscheidung der Abgeordneten bleibt dennoch frei und wird allein von ihnen persönlich verantwortet (vgl. BVerfGE 160, 411 [421 Rn. 32] m.w.N.).
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3. Auch die Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses am 13. November 2019 (2 BvE 1/20) verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Die dem Abwahlvorgang zugrundeliegende Auffassung des Antragsgegners zu 2., die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gestatte die Abwahl eines Ausschussvorsitzenden, entspricht einer fairen und loyalen Auslegung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Sie ist nicht evident sachwidrig (a). Ebenso wenig ist gegen die Handhabung der Geschäftsordnung bei der streitgegenständlichen Abwahl verfassungsrechtlich etwas zu erinnern (b).
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a) Der Rechtsausschuss durfte davon ausgehen, zur Abwahl seines Vorsitzenden grundsätzlich befugt zu sein. Er befand sich insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Dieser hatte in seiner Auslegungsentscheidung vom 7. November 2019, der sich das Plenum mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 anschloss | |
aa) Im parlamentsrechtlichen Schrifttum wird in Hinblick auf die Befugnis zur Abwahl ebenfalls auf den Actus-contrarius-Gedanken hingewiesen (vgl. Hölscheidt, DVBl 2024, S. 741 [744]; Glauben, DVBl 2020, S. 1174 [1176]). Danach stehe das Fehlen einer ausdrücklichen geschäftsordnungsrechtlichen Regelung einer Abwahlmöglichkeit nicht entgegen. Sie sei vielmehr als implizite Befugnis der Geschäftsordnung zu entnehmen. Da jeder Ausschuss über die Besetzung seines Vorsitzes entscheide, solle er auch über die Abberufung entscheiden können (vgl. Glauben, DVBl 2020, S. 1174 [1176]). In systematischer Hinsicht werden hierfür zusätzlich das Mehrheitsprinzip (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) angeführt. Demokratische Entscheidungen seien danach grundsätzlich reversibel (vgl. Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 42 Rn. 55 m.w.N.). Ausdruck dieser Reversibilität sei die Befugnis, einen einmal gewählten Amtsinhaber abzuwählen. Ausnahmen, die etwa aus besonderen Stabilitätserfordernissen geboten sein mögen, bedürften der konkreten Normierung.
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bb) Auch Sinn und Zweck des § 58 GO-BT stützen diese Auffassung. Ziel der Regelungen der Geschäftsordnung ist die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages. Vorsitzende, die nicht mehr über das Vertrauen der Ausschussmehrheit verfügen, können ihr Amt nicht effektiv ausüben (vgl. oben Rn. 9). Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die Sitzungsvorbereitung, die Abstimmung von Terminen und | |
cc) Der Vertretbarkeit der Auslegung der §§ 58, 12 GO-BT durch den Antragsgegner zu 2. steht nicht entgegen, dass der Deutsche Bundestag die Abwahl der von der Fraktion DIE LINKE vorgeschlagenen Vizepräsidentin in Folge der Auflösung der Fraktion DIE LINKE für unzulässig hielt. Zur Begründung wurde dort darauf verwiesen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 2 Abs. 1 GO-BT für die gesamte Dauer der Wahlperiode gewählt würden und eine Abwahl somit zum Schutz der neutralen Amtsführung unzulässig sei, weshalb ein Abwahlantrag jeder Grundlage entbehre (vgl. zu diesem Vorgang BTPlenProt 20/143, S. 18177 ff.; zur diesbezüglichen Praxis des Deutschen Bundestages vgl. Amthor, NVwZ 2024, S. 125 [126 f.]). Die Antragstellerin sieht hierin einen Widerspruch zum Vorgehen im hier streitgegenständlichen Fall. Im Falle der Ausschussvorsitze werde davon ausgegangen, dass die Abwahl als Actus contrarius zu einem Vorgang, der eigentlich ein Entsendungsvorgang sei, zulässig sei. Gehe es um Präsidiumsmitglieder, solle dieser Gedanke, obwohl tatsächlich eine Wahl stattgefunden habe, hingegen nicht gelten.
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Eine unterschiedliche Handhabung der Abwahlmöglichkeit von Präsidiumsmitgliedern und Ausschussvorsitzenden ist indes jedenfalls nicht evident sachwidrig. | |
aa) Die Annahme, der Ausschuss selbst sei für eine etwaige Abwahlentscheidung zuständig, ist vertretbar und fügt sich in das vom Deutschen Bundestag vertretene Verständnis des § 58 GO-BT ein. Da sich danach die Abwahl als Actus contrarius zu dem Rechtsakt des "Bestimmens" des Ausschussvorsitzes darstellt, ist die Annahme, der Ausschuss habe auch über die Abberufung zu entscheiden, folgerichtig.
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bb) Das Verfahren im Rechtsausschuss vor der Entscheidung über den Abwahlantrag ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Mitglieder der Antragstellerin im Ausschuss hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Abwahlantrag und die ihn tragenden Gründe waren ihnen rechtzeitig bekannt gemacht worden und über den Antrag wurde im Ausschuss ausführlich debattiert. Dabei kamen sie zu Wort und konnten ihre Haltung darlegen (vgl. Rn. 28). Das Recht auf ein faires Verfahren, das zu den wesentlichen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen auch außerhalb gerichtlicher Verfahren (vgl. BVerfGE 101, 397 [405]) zählt und damit auch bei einer fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Geltung beansprucht, wurde damit gewahrt.
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(2) Der Ausschuss sprach sich mit einer Mehrheit von 37 Ja-Stimmen gegen 6 Nein-Stimmen für die Abwahl aus. Mangels anderweitiger verfassungs- oder geschäftsordnungsrechtlicher Vorgaben genügt für eine Abwahl die einfache Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG), die vorliegend bei Weitem überschritten wurde.
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cc) Im Übrigen ist die Abwahl nicht willkürlich. Dass ihr Erwägungen zugrunde gelegen hätten, die keinen sachlichen Zusammenhang zum Amt des Vorsitzes beziehungsweise zu der Befähigung des Vorsitzenden erkennen lassen, sein Amt in angemessener Weise auszuüben, ist nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund einer Reihe von Vorfällen (vgl. Rn. 18 ff.), die zu | |
Die Anträge auf Anordnung der Auslagenerstattung sind abzulehnen.
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Die Auslagenerstattung richtet sich im Organstreitverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 7, 75 [77]; 20, 119 [133 f.]; 85, 109 [114 ff.]; 87, 394 [397 f.]; 89, 91 [97]; 133, 37 [38 f. Rn. 2]; 150, 194 [203 Rn. 29]; 154, 320 [353 Rn. 97] – Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; stRspr). Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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