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Informationen zum Dokument  BGE 129 V 211  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1.1 Es ist unter den Parteien und dem kantonalen Gericht unbestri ...
1.2 Die Streitigkeit dreht sich damit einzig um die Frage, ab wel ...
2. (Anwendbares Recht nach dem auf den 1. Januar 2003 erfolgten I ...
Erwägung 3
3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 IVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung ...
3.2 Von diesen nachzahlungsrechtlichen Bestimmungen, welche dem V ...
3.2.1 Eine eingehende Regelung auf Verordnungsstufe haben die zei ...
3.2.2 Im Wesen der prozessualen Revision (wegen unverschuldet unb ...
3.2.3 Ergibt sich hingegen eine Leistungsänderung - sei es e ...
3.2.4 Zu beachten ist schliesslich die Neuanmeldung nach vorausge ...
Erwägung 4
4.1 Das kantonale Gericht erkennt in der Verfügung der SVA v ...
Erwägung 4.2
4.2.1 Was die Zeit ab März 1995 anbelangt, liegt eine Neuanm ...
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin kann daher gestützt auf Art. 48 ...
4.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Anspruchsperiode v ...
4.3.1 Wendet man die Rechtsprechung zu Art. 88bis Abs. 1 lit. c I ...
4.3.2 Im Ergebnis ebenfalls zur Bestätigung des vorinstanzli ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2024, durch:
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