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Informationen zum Dokument  BGE 96 II 236  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht hat in Erwägung gezogen:
1. Die Marke HAVOLINE der Beklagten ist nur gültig, wenn sie ...
2. Ob sich die beiden Zeichen genügend voneinander untersche ...
3. Die Beklagte sieht im Worte VALVOLINE eine Sachbezeichnung, di ...
4. Auch die Marke der Beklagten wird statt als HAV-OLINE eher als ...
5. Die Beklagte begründet die Einrede des Rechtsmissbrauches ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2024, durch:
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