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Informationen zum Dokument  BGE 95 II 363  Materielle Begründung

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Regeste
5. Eine Erfindung setzt ferner sog. Erfindungshöhe voraus, d.h. die patentierte Lösung muss auf einer schöpferischen Leistung beruhen, die nicht ohne weiteres schon von durchschnittlich gut ausgebildeten Fachleuten in normaler Fortentwicklung der Technik erbracht werden konnte (BGE 74 II 140, BGE 81 II 298, BGE 82 II 251, BGE 85 II 138, 513, BGE 89 II 109, 167, BGE 92 II 51, BGE 93 II 512 Erw. 4).

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2024, durch:
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