VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
ÜbersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 85 II 452  Materielle Begründung

1. Bearbeitung
    Texterfassung:  [nicht verfügbar]
    Formatierung:  [nicht verfügbar]
    Revision:  [nicht verfügbar]

2. Abruf & Rang

3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

Regeste
1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Fr. 20'000.-- als Schadenersatz, mit der Begründung, der inzwischen verstorbene Teilhaber der Beklagten, Dr. Felix Somary, habe ihm am 25. Juli 1955 an einer mündlichen Besprechung einen der zwei Verwaltungsratssitze bei der österreichischen AEG-Union Elektrizitätsgesellschaft angeboten, welche die Beklagte (als Obligationärvertreterin) habe besetzen können. Der Kläger habe dieses Angebot sofort angenommen, womit eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Verwaltungsratssitzes an ihn zur Entstehung gelangt sei. Nachträglich hätte die Beklagte dann aber die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung verweigert.
2. Da gemäss Art. 43 Abs. 1 OG mit der Berufung nur die Verl ...
3. a) Die Vorinstanz hat entschieden, die zwischen dem Kläge ...
4. Muss danach die Klage auf jeden Fall wegen Fehlens des Nachwei ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2024, durch:
© 1994-2024 Das Fallrecht (DFR).