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Informationen zum Dokument  BGE 87 I 211  Materielle Begründung

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Regeste
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 5. Dezember 1960, mit dem unter Bestätigung eines Beschlusses des Stadtrates von Luzern als Vormundschaftsbehörde über das 1959 geborene aussereheliche Kind Walter Kesselring eine Vormundschaft angeordnet wurde, weil eine vormundschaftliche Kontrolle der Pflege und Erziehung des Kindes, das sich bei der Mutter aufhalte, notwendig sei, diese nicht das Vertrauen verdiene, das Voraussetzung für die Einräumung der elterlichen Gewalt über das aussereheliche Kind sein müsse.
2. Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über das ausserehe ...

Bearbeitung, zuletzt am 06.05.2024, durch:
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