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Informationen zum Dokument  BVerfGE 26, 246 - Ingenieur  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A. - I.
II.
1. Das Ingenieurgesetz, das sie unmittelbar betreffe, ohne da&szl ...
2. Auch Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt. Das Gesetz schränke  ...
3. Dem Außenseiterproblem sei das Gesetz nicht gerecht gewo ...
4. Auch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 14 GG seien verletzt, we ...
III.
1. Der Bundesminister für Wirtschaft hält die Verfassun ...
a) Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers ergebe sich aus Art. 74 N ...
b) Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der § 1 IngG enthal ...
c) Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, auch für  ...
2. Die hessische Landesregierung ist der Meinung, daß dem B ...
B.
1. Die Beschwerdeführer haben zur Zeit der Erhebung der Verf ...
2. Die Beschwerdeführer waren schon im Zeitpunkt der Erhebun ...
C.
I.
II.
1. Das Ingenieurgesetz regelt nicht die Ausübung des Ingenie ...
2. Die vom Ingenieurgesetz geregelte Materie gehört nicht zu ...
a) Im Gegensatz zur Reichsverfassung von 1871 und zur Weimarer Ve ...
b) Unter "Recht der Wirtschaft" im Sinne von Art. 74 Nr. 11 GG si ...
aa) Zum Recht der Wirtschaft gehören zunächst Bestimmun ...
bb) Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 N ...
c) Der Bundesminister für Wirtschaft ist der Meinung, der Um ...
3. Eine Bundeskompetenz zum Erlaß des Ingenieurgesetzes bes ...
4. Auch eine Bundeskompetenz aus der Natur der Sache scheidet aus ...
5. Schließlich kann das Ingenieurgesetz auch nicht unter di ...
III.
IV.

Bearbeitung, zuletzt am 25.04.2024, durch: Johannes Rux, A. Tschentscher
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