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Informationen zum Dokument  BGE 98 Ia 653  Materielle Begründung

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Regeste
1. Auf eine Ausschreibung im Kantonsblatt Basel-Stadt hin bewarb sich neben andern X. um die Stelle des Leiters des Basler Gewerbemuseums. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wählte dann Gustav Kyburz. Gegen den betreffenden Regierungsratsbeschluss vom 26. Oktober/15. November 1971 führt X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses - ein wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässiges Rechtsgehren (BGE 97 I 333 E. 2, BGE 96 I 2) - und eventuell dessen Aufhebung. Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Regierungsrat mit der vorgenommenen Wahl § 5 des Gesetzes betreffend das Gewerbemuseum vom 10. Juni 1914 (GMG), wonach der Direktor des Gewerbemuseums vom Erziehungsrat zu wählen und der Regierungsrat bloss Genehmigungsbehörde ist, verletzt habe. Eine Verletzung von Art. 4 BV wird sodann darin erblickt, dass mit Gustav Kyburz ein Bewerber gewählt worden sei, der die in der Ausschreibung aufgeführten Voraussetzungen nicht erfülle, und dass die Ausschreibung den Wahlakten nicht beigelegt worden sei.
2. a) Die für die Zulassung der staatsrechtlichen Beschwerde ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2024, durch:
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