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Informationen zum Dokument  BGE 98 Ia 326  Materielle Begründung

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Regeste
1. Gegen den Beschwerdeführer Dr. X. ist im Kanton Basel-Stadt wegen Verdachtes betrügerischer Handlungen ein Strafverfahren eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 6. Mai 1971 kündigte die Staatsanwaltschaft an, dass sie wegen fortgesetzten Betruges, eventuell wegen Veruntreuung Anklage erheben werde; gleichzeitig stellte sie das Strafverfahren, soweit es die vom Sommer 1964 bis Mitte März 1965 begangenen Handlungen betraf, mangels Beweises ein, wobei sie dem Angeschuldigten hiefür eine Verfahrensgebühr von Fr. 2000.-- auferlegte.
2. Gegen diese beiden Entscheide derÜberweisungsbehörde ...
3. Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verl ...
4. Es wäre übrigens auch sachlich nicht gerechtfertigt, ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.04.2024, durch:
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