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Informationen zum Dokument  BGer 5D_70/2009  Materielle Begründung
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BGer 5D_70/2009 vom 23.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_70/2009
 
Verfügung vom 23. Juni 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
 
Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Gebührenerlass.
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Juni 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und - entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers - auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Finanzdepartement Erlassabteilung des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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