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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_70/2009
Verfügung vom 23. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Gebührenerlass.
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Juni 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und - entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers - auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Finanzdepartement Erlassabteilung des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann