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Informationen zum Dokument  BGer 2D_38/2009  Materielle Begründung
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BGer 2D_38/2009 vom 05.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_38/2009
 
Urteil vom 5. Juni 2009
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ Stiftung,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Schneider Heusi,
 
Z.________ AG.
 
Gegenstand
 
Submission,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 27. April 2009.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. April 2009 betreffend Submission (Sanierung und Erweiterung Alterssiedlung R.________, Fenster),
 
in die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde der X.________ AG vom 27./28. Mai 2009,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen unzulässig ist, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht und wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG),
 
dass in der Beschwerdebegründung auszuführen ist, warum die Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt sei (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG),
 
dass die Beschwerdeführerin dies nicht tut, vielmehr bewusst subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, weshalb die Beschwerde als solche entgegenzunehmen ist,
 
dass mit der Verfassungsbeschwerde bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei das Bundesgericht die Verletzung solcher Rechte nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
 
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil in verschiedener Hinsicht bemängelt, ohne aber aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern es sie verletze,
 
dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Beschwerdebegründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos wird,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ Stiftung, der Z.________ AG sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juni 2009
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Müller Feller
 
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