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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_38/2009
Urteil vom 5. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ Stiftung,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Schneider Heusi,
Z.________ AG.
Gegenstand
Submission,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 27. April 2009.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. April 2009 betreffend Submission (Sanierung und Erweiterung Alterssiedlung R.________, Fenster),
in die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde der X.________ AG vom 27./28. Mai 2009,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen unzulässig ist, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht und wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG),
dass in der Beschwerdebegründung auszuführen ist, warum die Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt sei (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin dies nicht tut, vielmehr bewusst subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, weshalb die Beschwerde als solche entgegenzunehmen ist,
dass mit der Verfassungsbeschwerde bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei das Bundesgericht die Verletzung solcher Rechte nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil in verschiedener Hinsicht bemängelt, ohne aber aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern es sie verletze,
dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Beschwerdebegründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos wird,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ Stiftung, der Z.________ AG sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller