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Informationen zum Dokument  BGer 1C_541/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_541/2008 vom 06.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_541/2008
 
Verfügung vom 6. Januar 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung; Sexsalons Parkstrasse 15 und Birkenweg 17, Bern,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Oktober 2008
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 25. November 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2008 erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 seine Beschwerde vom 25. November 2008 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_541/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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