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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_541/2008
Verfügung vom 6. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Gegenstand
Wiederherstellung; Sexsalons Parkstrasse 15 und Birkenweg 17, Bern,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Oktober 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 25. November 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2008 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 seine Beschwerde vom 25. November 2008 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_541/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli