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Informationen zum Dokument  BVerwGE 70, 143 - Prüfungsentscheidungen  Materielle Begründung
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BVerfGE 52, 131 - Arzthaftungsprozeß

1. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß ...
2. Das angefochtene Urteil beruht indessen auf der Verletzung von ...
3. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus andere ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Marcel Schröer, A. Tschentscher  
BVerwGE 70, 143 (143)1. Das Fairneßgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, daß das Prüfungsverfahren - im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften - auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt.  
2. Der Prüfer, der sich über die Prüfungsaufgabe irrt, diese etwa nicht zur Kenntnis nimmt, Aufgaben verwechselt oder von einer anderen als der tatsächlich gestellten Aufgabe ausgeht, legt seiner Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Ein solcher Fehler wird von der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht gedeckt; er gehört zu den gerichtlich voll überprüfbaren Sachverhaltsirrtümern.  
3. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz das Gebot der Sachlichkeit.  
4. Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, die einen Bewertungsfehler (Sachverhaltsirrtum, Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze usw.) für unbeachtlich erklärt, wenn er sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt hat.  
5. Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, wenn dem Prüfling die Beweislast dafür auferlegt wird, daß sich ein Bewertungsfehler des Prüfers auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat.  
Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG; VwGO §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114;  
HmbJAO §§ 2 Satz 2, 14, 21 Abs. 2 und 5  
 
Urteil
 
des 7. Senats vom 20. September 1984  
- BVerwG 7 C 57.83 -  
I. Verwaltungsgericht Hamburg
II. Oberverwaltungsgericht HamburgBVerwGE 70, 143 (143)
 
BVerwGE 70, 143 (144)Der Kläger erstrebt eine Neufestsetzung seiner Gesamtnote in der Ersten Juristischen Staatsprüfung, die der Prüfungsausschuß mit "ausreichend" festgesetzt hat. Er wendet sich in erster Linie gegen die Bewertung seiner Hausarbeit durch den Erstvotanten Prof. Dr. X - dieser hatte sie als "mangelhaft" (3 Punkte), der Zweitvotant als "ausreichend" (5 Punkte) beurteilt -.
1
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Neufestsetzung der Prüfungsgesamtnote. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
2
 
Aus den Gründen:
 
3
Unter den Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sind die Normen zu verstehen, die den äußeren Ablauf des Prüfungsverfahrens regeln, und zwar sowohl des Verfahrens bei der Erbringung der Prüfungsleistung als auch des Verfahrens bei deren Bewertung. Das Gebot der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit ist danach nur insofern eine Verfahrensvorschrift, als es sich in besonderen, den äußeren Verfahrensablauf regelnden Vorschriften wie etwa den §§ 20 und 21 VwVfG, niedergeschlagen hat. Ein Verstoß gegen derartige Vorschriften ist nicht ersichtlich. Soweit Prof. Dr. X mangelnde Objektivität vorgeworfen wird, richtet sich dieser Vorwurf gegen die Verletzung des Gebots, die Prüfungsleistung sachlich und unvoreingenommen zu bewerten. Insofern betrifft dieses Gebot aber nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Bewertungsvorgang.
4
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Verletzung von Prüfungsverfahrensrecht auch verneint, soweit der Kläger geltend macht, Prof. Dr. X habe das Gebot der Fairneß mißachtet. Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairneßgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, daß das Prüfungsverfahren - im Rahmen der gegebenen PrüfungsBVerwGE 70, 143 (144)BVerwGE 70, 143 (145)vorschriften - auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt (vgl. BVerwGE 55, 355 [358 ff.]; Beschluß vom 29. Februar 1980 - BVerwG 7 B 12.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 126; Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 174 = DÖV 1983, 817). Es soll vermieden werden, daß der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Anders als bei einer mündlichen Prüfung ist eine derartige Einwirkung auf den Prüfungsablauf bei "unfairen" Randbemerkungen an einer schriftlichen Prüfungsarbeit, in die der Prüfling vor Abschluß der Prüfung keine Einsicht erhält (vgl. § 26 der hamburgischen Juristenausbildungsordnung [JAO] vom 10. Juli 1972, HmbGVBl. S. 133), von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Februar 1980, a.a.O.).
5
2. Das angefochtene Urteil beruht indessen auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit es die gerügten Bewertungsmängel bei der Bewertung der Hausarbeit durch Prof. Dr. X insgesamt als unbeachtlich behandelt hat.
6
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Prof. Dr. X der Meinung, hinsichtlich des Bankrotts sei nach der Prüfungsaufgabe nur eine Befürchtung des Unternehmers anzunehmen gewesen; tatsächlich hat aber der Eintritt des Bankrotts unterstellt werden sollen. Hiernach hat sich Prof. Dr. X in diesem Punkt über die Prüfungsaufgabe geirrt. Mit seinen Randbemerkungen auf Seite ... der Hausarbeit, der Bankrott werde nur befürchtet, hat er demnach zu Unrecht beanstandet, daß der Kläger von dem Bankrott des Unternehmens ausgegangen ist.
7
Es geht hier nicht um die Frage, ob der Prüfer eine Prüfungsaufgabe im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung auslegen kann und muß. Gegen die Bejahung dieser Frage wäre von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden. Hier geht es vielmehr um einen jedenfalls jenseits eines etwaigen Interpretationsspielraums liegenden Irrtum über die Prüfungsaufgabe.
8
Ein Irrtum des Prüfers über die Prüfungsaufgabe ist gerichtlich voll überprüfbar. Denn der Prüfer, der sich über die Prüfungsaufgabe irrt, diese etwa nicht zur Kenntnis nimmt, Aufgaben verwechselt oder von einer andeBVerwGE 70, 143 (145)BVerwGE 70, 143 (146)ren als der tatsächlich gestellten Aufgabe ausgeht, legt seiner Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Ein solcher Fehler wird von der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht gedeckt.
9
Daß die Verkennung der Prüfungsaufgabe zu den gerichtlich voll überprüfbaren Sachverhaltsirrtümern gehört, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist das persönlichkeitsgeprägte Werturteil über die Prüfungsleistung. Die Grenzen der Beurteilungsermächtigung sind deshalb dort zu ziehen, wo ein solches Werturteil (noch) nicht zu fällen ist. Die Beurteilung einer Prüfungsleistung ist zwar nicht nur, aber doch auch ein Subsumtionsvorgang. Wie bei jeder Rechtsanwendung muß sich auch hier der Prüfer zunächst Klarheit über den Inhalt der anzuwendenden Rechtsnormen, z. B. der Notendefinitionen oder der Bestimmungen über die Prüfungsanforderungen, verschaffen. Er muß sodann den zu subsumierenden Sachverhalt, also die Prüfungsleistung, ermitteln und zur Kenntnis nehmen. Das setzt voraus, daß er sich - möglicherweise unter Inanspruchnahme einer etwa gegebenen Beurteilungsermächtigung - darüber klar ist, was als Prüfungsleistung überhaupt gefordert wird, denn beurteilen soll er, inwieweit die geforderte Leistung den Anforderungen entspricht. Erst im Anschluß an diese Kenntnisnahme des Sachverhalts setzt der Vorgang der höchstpersönlichen Bewertung, also des Abschätzens und Beurteilens der Prüfungsleistung ein. Für die vorangehenden Schritte der Rechtsauslegung und der Sachverhaltsermittlung gelten deshalb keine prüfungsrechtlichen Besonderheiten: Ob der Prüfer die anzuwendenden prüfungsrechtlichen Vorschriften richtig ausgelegt und den Sachverhalt - die geforderte Prüfungsleistung - zur Kenntnis genommen hat, ist der vollen gerichtlichen Nachprüfung zugänglich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die inhaltliche Richtigkeit von Randbemerkungen des Prüfers und der von ihm insoweit vertretenen Ansicht in seinen Beurteilungsspielraum fallen, trifft auf die hier in Frage stehenden Randbemerkungen nicht zu.
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Ebenso wie ein im Ermessen der Behörde stehender Verwaltungsakt in der Regel rechtswidrig im Sinne des § 114 VwGO ist, wenn die Behörde ihrer Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, wird eine Prüfungsentscheidung durch einen Sachverhaltsirrtum des Prüfers derBVerwGE 70, 143 (146) BVerwGE 70, 143 (147)hier in Frage stehenden Art grundsätzlich rechtswidrig, so daß, da eine für die Berufschancen des Prüflings bedeutsame Prüfung stets Rechte des Prüflings berührt (Art. 12 Abs. 1 GG), gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Aufhebung die bundesrechtlich vorgeschriebene Folge ist.
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Das Berufungsgericht hat diese Konsequenz nicht gezogen. Seine Begründung, die Beanstandungen des Prüfers seien von so untergeordneter Bedeutung, daß ein ins Gewicht fallender Einfluß auf die Gesamtbewertung nicht feststellbar sei, zeigt, daß es von der Überlegung ausgegangen ist, ein Sachverhaltsirrtum der hier vorliegenden Art mache die Prüfungsentscheidung ausnahmsweise dann nicht fehlerhaft und rechtswidrig, wenn er sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Mit einem solchen Rechtssatz, falls das Landesrecht ihn enthält, würde ein Rechtsgedanke, der im geltenden Recht an anderer Stelle Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa § 46 VwVfG bei Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren und § 144 Abs. 4 VwGO bei Fehlern von Urteilen), auf den hier in Frage stehenden Bereich materieller Fehler beim Zustandekommen von Prüfungsentscheidungen übertragen. Bundesrecht stünde ihm - vorbehaltlich einer rechtsstaatlich einwandfreien Beweislastverteilung - nicht entgegen. Insbesondere verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht die Aufhebung einer zwar fehlerhaft zustandegekommenen, im Ergebnis aber richtigen Prüfungsentscheidung. Auch mit § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO wäre eine Regelung, die bei einer solchen Entscheidung die Rechtswidrigkeit verneint, vereinbar.
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Bundesrechtswidrig ist indessen die Verteilung der (materiellen, objektiven) Beweislast für die Auswirkung des Irrtums des Prüfers Prof. Dr. X auf das Prüfungsergebnis, die das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, daß der Irrtum sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. Daß eine Auswirkung ausgeschlossen ist, hat es nicht festgestellt. Damit ist die Frage, ob der Irrtum für das Prüfungsergebnis ursächlich war, offen. Das Berufungsgericht zieht daraus nicht den Schluß, daß die Prüfungsentscheidung als rechtswidrig aufzuheben ist. Vielmehr schiebt es dem Kläger die Beweislast dafür zu, daß der Fehler sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat: Die Nichtgeklärtheit der Kausalität zwischen Fehler und Prüfungsergebnis läßt es zu seinen Lasten gehen.BVerwGE 70, 143 (147)
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BVerwGE 70, 143 (148)Dem Prüfling die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß sich ein Sachverhaltsirrtum des Prüfers auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG). Das Gebot lückenlosen und wirksamen Rechtsschutzes, das die rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes in besonderem Maße prägt, hat vor allem in der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Gewährleistung seine konkrete Ausprägung gefunden (vgl. BVerfGE 53, 115 [127]). Wie das Bundesverfassungsgericht schon wiederholt entschieden hat, darf hiernach der Zugang zu einem Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Darüber hinaus muß dem Bürger ein substantieller Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle zustehen (BVerfGE, a.a.O. S. 127 f.). Von einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle könnte aber keine Rede mehr sein, wenn die Nichtaufklärbarkeit der Ursächlichkeit eines bei der Findung der Prüfungsentscheidung unterlaufenen Fehlers auf das Entscheidungsergebnis zu Lasten des Prüflings ginge (zur Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips für die Beweislastverteilung vgl. ferner BVerfGE 52, 131 [144 f.]; Peschau, Die Beweislast im Verwaltungsrecht, 1983, S. 104; Tietgen, Beweislast und Beweiswürdigung im Zivil- und Verwaltungsprozeß, in: Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages, 1966, Band I Gutachten S. 40).
14
Bei Prüfungsentscheidungen kommt es ebenso wie bei Ermessensentscheidungen darauf an, daß die Entscheidungsfindung sich unbeeinflußt von Fehlern vollzieht, da sich - anders als bei der gebundenen Verwaltung -am Entscheidungsergebnis allein die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit regelmäßig nicht feststellen läßt. Die Fehlerfreiheit der Entscheidungsfindung soll die Fehlerfreiheit des Entscheidungsergebnisses gewährleisten. Materielle Fehler beim Entscheidungsvorgang haben deshalb regelmäßig die Rechtswidrigkeit des Entscheidungsergebnisses zur Folge. Zwar läßt sich -wie bereits ausgeführt - aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips nichts dagegen einwenden, wenn die Rechtsordnung ausnahmsweise auch materielle Fehler ohne Sanktion läßt, sofern sie sich auf das Entscheidungsergebnis nicht ausgewirkt haben. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis würde aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Betroffene die Beweislast dafür tragen müßte,BVerwGE 70, 143 (148) BVerwGE 70, 143 (149)daß Fehler, die im Behördenbereich passiert sind und deren Auswirkungen er in der Regel gar nicht abschätzen kann, das Entscheidungsergebnis beeinflußt haben. Die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen ist wegen der den Prüfern eingeräumten Beurteilungsermächtigung bereits eingeschränkt. Den Erfolg einer Klage, die auf einen nachgewiesenen materiellen Fehler beim Entscheidungsvorgang gestützt ist, davon abhängig zu machen, daß der Prüfling die Ursächlichkeit des Fehlers für das Prüfungsergebnis nachweist, hieße den Rechtsschutz des Prüflings in einer Weise einschränken, die mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar ist.
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Nicht zu beanstanden ist hingegen, daß das Berufungsgericht die weiteren dem Prüfer vom Verwaltungsgericht angelasteten Irrtümer nicht als außerhalb der Beurteilungsermächtigung unterlaufenen Sachverhaltsirrtümer angesehen hat. Ob eine Auffassung des Prüflings richtig oder falsch ist, hat allein der Prüfer zu entscheiden; denn diese Entscheidung ist Teil der Beurteilung der Prüfungsleistung, die allein dem Prüfer überantwortet ist. Äußert sich der Prüfer zu der Frage, ob eine vom Prüfling erwähnte Rechtsauffassung existiert, so wird damit die Prüfungsleistung bewertet, nämlich festgestellt, ob die vom Prüfling, geäußerte Ansicht richtig oder falsch ist. Diese Richtigkeitsentscheidung fällt in den Beurteilungsspielraum. Ob der Prüfer eine Auffassung des Prüflings zu Recht als fehlerhaft bemängelt hat, gehört deshalb nicht zu der gerichtlich überprüfbaren Frage, ob der Prüfer seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. November 1979 - BVerwG 7 B 228.79 - und Beschluß vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 7 B 130.81 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 121 und 153).
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Zu Recht hat das Berufungsgericht auch insoweit keinen Sachverhaltsirrtum angenommen, als Prof. Dr. X gerügt hat, der Kläger habe zu einer bestimmten Frage nichts gesagt. Ob der Prüfling die - vom Prüfer formulierte - Frage beantwortet hat, ist ebenso eine Wertungsfrage wie die Frage nach der Qualität der gegebenen Antwort. Ein Sachverhaltsirrtum im oben angegebene Sinne läge nur dann vor, wenn der Prüfer die Prüfungsleistung gar nicht zur Kenntnis genommen hätte. Die Annahme, Prof. Dr. X habe die Ausführungen des Klägers, um die es hier geht ... gar nicht gelesen,BVerwGE 70, 143 (149) BVerwGE 70, 143 (150)wäre indessen abwegig, wie schon die Vielzahl seiner Randbemerkungen auf diesen Seiten zeigt.
17
b) Das Berufungsgericht hält für möglich, daß Prof. Dr. X den gesetzlichen Rahmen seiner Prüferaufgabe verkannt hat. Die Randbemerkung neben den in der Hausarbeit wiedergegebenen Ausführungen (des Autors Y) - "doch kein juristischer Autor" - müsse zwar nicht, könne aber doch in dem Sinne verstanden werden, daß der Prüfer die Lösung der Aufgabe unter Bezugnahme auf Ausführungen anderer als juristischer Autoren für unzulässig halte. Dann aber - so das Berufungsurteil - hätte er möglicherweise den durch § 2 Satz 2 JAO gesteckten Rahmen verkannt. Nach dieser Bestimmung gehören zu den Kenntnissen in den Prüfungsfächern auch deren gesellschaftliche und politische Bezüge.
18
Zu den Aufgaben des Prüfers gehört zuvörderst, daß er sich über die gesetzlichen Prüfungsanforderungen Klarheit verschafft. Die Einhaltung des seiner Beurteilungsermächtigung hierdurch gezogenen Rahmens ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, gerichtlich voll überprüfbar. Ob der von ihm für möglich gehaltene Fehler des Prüfers vorliegt oder nicht, hätte vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen, sofern der Fehler entscheidungserheblich ist. Nicht entscheidungserheblich wäre er, wenn nach Landesrecht solche Fehler unbeachtlich wären, die sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben, und wenn feststünde, daß der Fehler sich nicht ausgewirkt hat. Hierzu fehlt es an Feststellungen. Das Berufungsgericht geht wohl von einem solchen Rechtssatz aus, ohne ihn ausdrücklich zu bezeichnen. Keine Feststellungen enthält das Berufungsurteil zu der Frage, ob der Fehler sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. Die Bemerkung, in der Verkennung des gesetzlichen Rahmens der Prüferaufgabe (unterstellt, sie läge vor) liege noch kein gewichtiger, die Rechtmäßigkeit der Gesamtbewertung beeinträchtigender Fehler, reicht nicht aus. Kann eine Auswirkung des Fehlers auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden, so verstößt das Berufungsurteil gegen Bundesrecht, wenn es ihn gleichwohl als unbeachtlich behandelt.
19
c) Auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht ferner die Begründung des Berufungsgerichts für seine Annahme, gegen allgemeingültigeBVerwGE 70, 143 (150) BVerwGE 70, 143 (151)Bewertungsgrundsätze sei nicht verstoßen worden. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, das Verwaltungsgericht habe aus dem Recht des Kandidaten auf ein faires Prüfungsverfahren zu Unrecht die Forderung abgeleitet, der Prüfer müsse sich um Verständnis und Toleranz bemühen. Es sei auch nichts dagegen einzuwenden, wenn der Prüfer nicht ohne weiteres verständliche Ausführungen schon allein wegen dieses Umstandes beanstande. Es mag zwar zutreffen, daß sich aus dem Anspruch auf ein faires Prüfungsverfahren die Forderung des Verwaltungsgerichts nicht ableiten läßt, denn es geht hier nicht um den äußeren Verfahrensablauf, sondern um die Einstellung des Prüfers zu seiner Aufgabe als Prüfer und damit um den inneren Bewertungsvorgang. Das Berufungsgericht hat aber außer acht gelassen, daß dieselben Verfassungsprinzipien, aus denen sich der Anspruch des Prüflings auf ein faires Prüfungsverfahren ergibt, nämlich des Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz der Chancengleichheit, auch das Verhalten des Prüfers bei der Bewertung der Prüfungsleistung steuern: Aus diesen Verfassungsprinzipien ergibt sich als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz das Gebot der Sachlichkeit.
20
Das Berufungsgericht hat diesem Grundsatz nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen. Es hat zwar zutreffend ausgeführt, aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folge, daß der Prüfer die Leistungen des Prüflings stets mit der gebotenen Objektivität zu beurteilen habe. Es hat die Frage nach der Objektivität des Prüfers aber allein im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob Prof. Dr. X von sachfremden Erwägungen beeinflußt worden ist. Das Gebot der Sachlichkeit geht über das Verbot sachfremder Erwägungen jedoch hinaus. Auch ohne sachfremde Erwägungen kann eine Beurteilung unsachlich sein, etwa wenn sie von Emotionen bestimmt ist. Mit dem Verbot sachfremder Erwägungen wird lediglich ein besonders eklatanter Fall der Nichtbeachtung des Gebots der Sachlichkeit erfaßt.
21
Eine Prüfung wird rechtsstaatlichen Anforderungen nur dann gerecht, wenn der Prüfer sich dem Gebot der Sachlichkeit unterwirft. Die Forderung, der Prüfer müsse die Prüfungsleistung objektiv beurteilen, bedeutet nicht, daß die Bewertung und Beurteilung nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein dürfe. Daß in die Leistungsbeurteilung die Überzeugungen, Einsichten und Wertvorstellungen des Prüfers mit einfließen, hatBVerwGE 70, 143 (151) BVerwGE 70, 143 (152)die Rechtsprechung seit langem als unabänderliche Tatsache anerkannt und mit der Anerkennung eines Beurteilungsspielraums des Prüfers rechtlich gebilligt. Das ändert aber nichts daran, daß an den Prüfer die Forderung gestellt werden muß, sich bei der Beurteilung einer Prüfungsleistung stets zur Sachlichkeit verpflichtet zu wissen. Hierzu gehört, daß der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Auch kann man von ihm erwarten, daß er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner daß er gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufbringt. Das schließt nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff "Unsinn" oder inhaltsleere Ausführungen mit der Bezeichnung "Phrasen" zu kennzeichnen. Anders als bei einer mündlichen Prüfung können solche Reaktionen des Prüfers, von denen der Prüfling erst nach der Prüfung Kenntnis erlangen kann, nicht zu einer leistungsvermindernden Einschüchterung des Prüflings führen. Auch Grobheiten, die bei einer mündlichen Prüfung unzulässig wären, können als schriftliche Äußerung unschädlich sein. Es wäre nichts gewonnen, wollte man den Prüfer auch hier zu besonderer Zurückhaltung bei der Kennzeichnung von Fehlleistungen verpflichten. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers wird man deshalb regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche "Ausrutscher" und "Entgleisungen" des Prüfers, die der Prüfling auch bei einer mündlichen Prüfung hinnehmen muß (vgl. BVerwGE 55, 355 [359 f.]), können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen. Unsachlich wird die Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf läßt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann.
22
Ob der Prüfer bei der Beurteilung einer Prüfungsleistung die seiner Aufgabe gemäße innere Einstellung hat, ist nur schwer feststellbar. In aller Regel wird man davon ausgehen können, daß ein Prüfer bei der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten auch angesichts schwerwiegender Fehlleistungen des Prüflings die Ruhe nicht verliert. Sind aber Anzeichen für eine FehlBVerwGE 70, 143 (152)BVerwGE 70, 143 (153)haltung des Prüfers vorhanden, so hat das Tatsachengericht die Frage zu beantworten, ob der Prüfer bei der Bewertung der Prüfungsarbeit das Gebot der Sachlichkeit verletzt hat. Solche Indizien hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt. Es führt eine Reihe von Randbemerkungen auf, die es als "nicht ganz unbedenklich", als "zu beanstanden" und als "unzulässig" bezeichnet und denen es "nahezu beleidigenden Charakter" beimißt. Auch wenn aus ihnen nicht geschlossen werden kann, daß Prof. Dr. X sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, wäre doch zu prüfen gewesen, ob das Gebot der Sachlichkeit verletzt worden ist. Ohne eine solche Prüfung hätte die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze nicht verneint werden dürfen.
23
d) Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, eine Reihe von Äußerungen des Prüfers Prof. Dr. X beanstandet. Es meint allerdings, daraus lasse sich nicht auf eine "insgesamt von unsachlichen Erwägungen und mangelnder Objektivität gekennzeichnete Bewertung" schließen. Das bedeutet aber, daß es die Bewertung teilweise durch unsachliche Erwägungen oder mangelnde Objektivität gekennzeichnet sieht. Da es den "wenigen unzulässigen Äußerungen" gegenüber den übrigen Randbemerkungen und dem ausführlichen Votum keine entscheidend ins Gewicht fallende Bedeutung beimißt, kommt es zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, daß die Bewertung der Arbeit durch Prof. Dr. X von sachfremden Erwägungen beeinflußt worden sei. In dieser Überlegung verbirgt sich eine Verteilung der Beweislast zu Lasten des Klägers, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist.
24
Ebenso wie bei einem Sachverhaltsirrtum, der oben unter a beschrieben ist, ist eine Prüfungsentscheidung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt hat, und zwar auch dann, wenn die Bewertung nicht insgesamt, sondern nur teilweise von sachfremden Erwägungen beeinflußt ist. Das Berufungsgericht hat die sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Konsequenz der Aufhebung der Prüfungsentscheidung aber nicht gezogen. Dem liegt wohl - ebenso wie bei dem Sachverhaltsirrtum und der Verkennung des Rahmens der Prüferaufgabe - die Überlegung zugrunde, ein Bewertungsmangel mache die Prüfungsentscheidung dann nicht rechtswidrig, wenn er sich auf das Prüfungsergebnis nichtBVerwGE 70, 143 (153) BVerwGE 70, 143 (154)ausgewirkt hat. Ein solcher Rechtssatz wäre, wenn das Landesrecht ihn enthält, dem Revisionsgericht hinzunehmen, denn Bundesrecht stünde ihm aus den zu a dargelegten Gründen nicht entgegen. Bundesrechtswidrig ist indessen die Verteilung der Beweislast, die dem Berufungsurteil zugrunde liegt. Das Berufungsgericht geht davon aus, es lasse sich nicht feststellen, daß die Bewertung von sachfremden Erwägungen beeinflußt worden ist. Daß ein Einfluß ausgeschlossen ist, hat es nicht festgestellt. Die Frage, ob die unsachlichen Erwägungen, von denen das Berufungsgericht bei einem Teil der Bewertung ausgeht, sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben, ist demnach offen. Die Beweislast für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Bewertungsmangel und Prüfungsergebnis dem Prüfling aufzuerlegen, verstößt aber aus den oben zu a dargelegten Gründen gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten.
25
e) Zu denken wäre allerdings daran, daß die Fehler, die dem Erstvotanten nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts unterlaufen sind, aufgrund des Votums des Zweitvotanten, der sich in seinen Randbemerkungen gegen mehrere Beanstandungen des ersten Prüfers gewandt hatte, in der endgültigen Bewertung aufgehoben worden sind und sich also auf das Ergebnis nicht mehr ausgewirkt haben. Hier kommt eine solche Überlegung aber nicht in Betracht. Denn eine Beratung zwischen Erst- und Zweitvotanten über die zu vergebende Note, bei der etwaige Fehler eines Prüfers zur Sprache gekommen und ihren Einfluß verloren haben könnten, hat hier nicht stattgefunden. Weil nämlich die Bewertungen nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abwichen, ist als Punktzahl gemäß § 15 Abs. 3 JAO der Durchschnitt der beiden Bewertungen festgesetzt worden, so daß ein Fortwirken des Fehlers des Erstvotanten nicht auszuschließen ist.
26
3. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), hat die Revision Erfolg. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Revisionsgericht allerdings eine Sachentscheidung zugunsten des Klägers nicht möglich. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).BVerwGE 70, 143 (154)
27
BVerwGE 70, 143 (155)Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob das Landesrecht den Rechtssatz enthält, daß materielle Bewertungsfehler die Prüfungsentscheidung nicht rechtswidrig machen, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben. Verneinendenfalls ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen der vom Berufungsgericht festgestellten Bewertungsfehler zu bestätigen. Bejahendenfalls kommt es auf die Frage an, ob die Fehler sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben. Das wäre der Fall, wenn Prof. Dr. X ohne sie die Punktzahl so hoch angesetzt hätte, daß sich nach § 21 Abs. 2 und 5 in Verbindung mit § 14 JAO die Gesamtnote "befriedigend" (7 Punkte) ergeben hätte. Wäre Prof. Dr. X dagegen auch ohne die Bewertungsfehler nur auf 3 Punkte gekommen oder wäre die Anhebung nur so geringfügig gewesen, daß sie an der Gesamtnote "ausreichend" (6 Punkte) nichts geändert hätte, so wäre die Ursächlichkeit der Fehler für das Prüfungsergebnis zu verneinen.
28
Die Frage, ob und wie sich ein Bewertungsfehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, ist der Beweiserhebung nicht grundsätzlich unzugänglich. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Prüfer die Frage beantworten kann, wie seine Bewertung ohne den in Frage stehenden Fehler, etwa einen Sachverhaltsirrtum, ausgefallen wäre. Eine Neubewertung der Prüfungsleistung, um die es in diesem Falle nicht geht, wäre das nicht. Allerdings gibt es auch Bewertungsfehler, bei denen sich durch eine Befragung des Prüfers die Auswirkungen schwerlich klären lassen würden, etwa wenn der Prüfer von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist.
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Im vorliegenden Fall wird sich das Berufungsgericht darüber schlüssig werden müssen, ob sich durch eine Vernehmung des Prüfers Prof. Dr. X als Zeugen die offenen Fragen klären lassen. Nicht ausgeschlossen erscheint dies hinsichtlich der Frage, wie die Bewertung ohne die auf dem Sachverhaltsirrtum beruhenden Beanstandungen der Prüfungsarbeit ausgefallen wäre, ferner bezüglich der Frage, ob Prof. Dr. X sich über den Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung geirrt und gegebenenfalls wie dieser Fehler sich auf die Bewertung ausgewirkt hat. Sofern das Berufungsgericht aufgrund der Würdigung der vorhandenen Indizien zu der Auffassung gelangt, Prof. Dr. X habe das Gebot der Sachlichkeit verletzt oder sei gar von sachfremden Erwägungen ausgegangen, wird sich durch eine ZeugeneinverBVerwGE 70, 143 (155)BVerwGE 70, 143 (156)nahme wohl kaum aufklären lassen, zu welchem Ergebnis eine fehlerfreie Bewertung geführt hätte. Sollte deshalb die Frage, ob sich ein Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat, offenbleiben, ein Einfluß also nicht ausgeschlossen werden können, ginge die Ungeklärtheit dieser Frage zu Lasten der Beklagten. Dann wäre das Urteil des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
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Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils würde dazu führen, daß die Prüfungsgesamtnote aufgrund einer Neubewertung der Hausarbeit neu festgesetzt werden muß. In diesem Falle hätte das Berufungsgericht noch über die Einzelheiten des Neubescheidungsverfahrens zu entscheiden, insbesondere darüber, ob nur ein neues Erstvotum oder auch ein neues Zweitvotum einzuholen ist.BVerwGE 70, 143 (156)
31
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