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Zitiert durch:
BVerfGE 153, 182 - Zuizidhilfe
BVerfGE 149, 293 - Fixierungen
BVerfGE 143, 38 - Rindfleischetikettierung
BVerfGE 134, 33 - Therapieunterbringungsgesetz
BVerfGE 131, 268 - Sicherungsverwahrung
BVerfGE 126, 170 - Präzisierungsgebot Untreuetatbestand
BVerfGE 105, 135 - Vermögensstrafe
BVerfGE 99, 341 - Testierausschluß Taubstummer
BVerfGE 90, 145 - Cannabis
BVerfGE 87, 399 - Versammlungsauflösung
BVerfGE 87, 363 - Sonntagsbackverbot
BVerfGE 85, 69 - Eilversammlungen
BVerfGE 78, 374 - Fernmeldeanlagengesetz
BVerfGE 77, 65 - Beschlagnahme von Filmmaterial
BVerfGE 75, 329 - Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht
BVerfGE 73, 206 - Sitzblockaden I
BVerfGE 71, 108 - Anti-Atomkraftplakette
BVerfGE 61, 291 - Tierpräparation
BVerfGE 58, 81 - Ausbildungsausfallzeiten
BVerfGE 53, 257 - Versorgungsausgleich I
BVerfGE 53, 135 - Schokoladenosterhase
BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung
BVerfGE 50, 142 - Unterhaltspflichtverletzung


Zitiert selbst:
BVerfGE 39, 210 - Mühlenstrukturgesetz
BVerfGE 38, 154 - Wehrdienstopfer
BVerfGE 37, 328 - Gasöl-Verwendungsgesetz
BVerfGE 37, 1 - Weinwirtschaftsabgabe
BVerfGE 30, 336 - Jugendgefährdende Schriften
BVerfGE 30, 250 - Absicherungsgesetz
BVerfGE 28, 175 - Porst-Fall
BVerfGE 25, 269 - Verfolgungsverjährung
BVerfGE 19, 119 - Couponsteuer
BVerfGE 17, 306 - Mitfahrzentrale
BVerfGE 16, 147 - Werkfernverkehr
BVerfGE 13, 181 - Schankerlaubnissteuer
BVerfGE 11, 126 - Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
BVerfGE 1, 299 - Wohnungsbauförderung
BVerfGE 1, 14 - Südweststaat


A.
I.
1. Durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG)  ...
2. Das Ziel, die Vorführung pornographischer Filme in Bars,  ...
II.
1. Im Ausgangsverfahren sind der Geschäftsführer eines  ...
2. Das Amtsgericht sieht sich durch Bedenken gegen die Vereinbark ...
III.
B.
C.
1. Das vorlegende Gericht begründet die Verfassungswidrigkei ...
2. Maßstab der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Fr ...
II.
1. § 184 I Nr. 7 StGB dient, wie allgemein anerkannt ist, in ...
2. Das für die strafrechtliche Sicherung dieser Rechtsgü ...
III.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflic ...
2. Diesem Maßstab wird die Entgeltklausel des § 184 I  ...
IV.
1. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich un ...
2. Nach § 184 I Nr. 7 StGB machen sich diejenigen Filmverans ...
3. Auch ein Vergleich zwischen Filmtheatern einerseits, Bars, Nac ...
Bearbeitung, zuletzt am 25.10.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 47, 109 (109)1. Ist ein Strafgesetz geeignet, seinen Zweck weitgehend zu erfüllen, läßt jedoch seine Fassung auch Verhaltenswdsen zu, die der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, so rechtfertigt das noch nicht den Schluß, daß das Gesetz zweckuntauglich und deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.
 
2. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Art und das Maß der Strafe so bestimmt zu umschreiben, daß der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestandes voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Straftatbestandes maßgebend.
 
3. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 184 Abs. 1 Nr.7 StGB.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 17. Januar 1978
 
-- 1 BvL 13/76 --  
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts München vom 24. Februar 1976 - 432 Ds 27a Js 5436/75 und 432 Ds 127 Js 3016/76 -.
 
BVerfGE 47, 109 (109)BVerfGE 47, 109 (110)Entscheidungsformel:
 
§ 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 184 I Nr. 7 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
 
1. Durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) wurde unter anderem die Strafbarkeit der Verbreitung pornographischer Schriften gelockert. Ein umfassendes Herstellungs- und Verbreitungsverbot erschien dem Gesetzgeber - abgesehen von pornographischen Erzeugnissen, die Gewalttätigkeiten oder pädophile oder sodomistische Handlungen zum Inhalt haben - nicht mehr erforderlich. Die neu gefaßte Vorschrife des § 184 StGB sollte lediglich dem Jugendschutz und dem Schutz Erwachsener vor unverlangter Konfrontation mit Pornographie dienen (vgl. Schriftl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521 S. 58).
§ 184 I Nr. 7 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 1) lautet:
    "Wer pornographische Schriften (§ 11 III) in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Mit dem Abgrenzungsmerkmal des Entgelts ("Entgeltklausel") wollte der Gesetzgeber das ungereimte Ergebnis vermeiden, daß das Vorführen pornographischer Filme auch in Nachtklubs strafbar wird, für die ein entsprechendes strafrechtliches Verbot von Live-Vorführungen sexueller Handlungen nicht besteht (vgl. Schriftl. Bericht, a.a.O., S.61). Die eigentliche GeBVerfGE 47, 109 (110)BVerfGE 47, 109 (111)fahr für die Jugend wurde in der öffentlichen Darbietung pornographischer Filme in herkömmlichen Filmtheatern gesehen, in denen wirksame Alterskontrollen nach Auffassung des Gesetzgebers nicht hinreichend sichergestellt sind. Die Entgeltsklausel hielt er für ein "einigermaßen brauchbares" Merkmal zur Abgrenzung der Filmtheater, in denen die Vorführung pornographischer Filme unterbunden werden sollte, von anderen Unternehmen. Bei diesen ging er davon aus, daß die Unkosten für die Filmvorführung durch den Preis für die weiteren Leistungen abgegolten würden und der Aufschlag für die Vorführung in der Endabrechnung nicht überwiege (vgl. Schriftl. Bericht, a.a.O.).
2. Das Ziel, die Vorführung pornographischer Filme in Bars, Gaststätten und ähnliche Betriebe abzudrängen, hat die Vorschrift nur zum Teil erreicht: die vor allem in Großstädten entstandenen PAM-Kinos oder entsprechende Filmtheater machen sich die Gesetzesfassung zunutze, indem sie neben dem pornographischen Film Leistungen anderer Art (Getränke, Schallplatten, Bücher u.s.w.) anbieten, deren Wert den des Entgelts für den Film übersteigt. In diesen Fällen sind in der Praxis häufig Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschrift aufgetreten.
In der Rechtsprechung besteht Übereinstimmung zwar insofern, als es auf die nominelle Deklaration der Preisanteile für Filmvorführung und weitere Leistung auf der Eintrittskarte oder an der Kinokasse nicht ankommen kann. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem "überwiegenden Entgelt für die Filmvorführung" ausgegangen werden kann, wird indessen unterschiedlich beantwortet. Einige Gerichte prüfen, ob es sich bei dem für die "Nebenleistung" verlangten Entgelt um einen "verschleierten Eintrittspreis" handelt, und treffen Feststellungen dahin, ob das Entgelt für die Filmvorführung den üblichen Preisanteil der "Nebenleistung" überwiegt. Andere Gerichte sehen - ausgehend von dem "objektivierten Willen des Gesetzgebers", Vorführungen pornographischer Filme in öffentlichen Filmtheatern zu bestrafen, in Nachtlokalen aber BVerfGE 47, 109 (111)BVerfGE 47, 109 (112)straflos zu lassen - den "Zuschnitt" des Unternehmens als maßgeblich an; sie vergleichen daher die äußere Ausstattung des Betriebes mit der üblichen Ausstattung von Lichtspieltheatern oder Nachtklubs und prüfen, ob nach den gebotenen Leistungen und der Motivation der Besucher "Elemente eines Filmtheatervertrages" überwiegen. Der Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist in einer Entscheidung vom 15. Februar 1977 (GewArch. 1977, S. 204) davon ausgegangen, daß bei einer Kennzeichnung der einzelnen Entgeltanteile für Filmvorführung und weitere Leistung der auf der Berechtigungskarte genannte Preis für die Filmvorführung "ganz" für diese verlangt werde und der Filmveranstalter in diesem Fall auch dann strafbar sei, wenn das Entgelt für die weitere Leistung diesen Betrag übersteige.
II.
 
1. Im Ausgangsverfahren sind der Geschäftsführer eines "PEP"-Filmtheaters und der dort beschäftigte Theaterleiter eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens nach § 184 I Nr. 7 StGB angeklagt. In dem Filmtheater wurden in einer etwa einstündigen Vorführung fünf bis sechs Kurzfilme gezeigt, die nach Ansicht des Amtsgerichts eindeutig pornographischer Natur sind. Der Besucher hatte einen Gesamteintrittspreis von 12 DM zu zahlen. Nach dem Aufdruck auf der Eintrittskarte entfielen davon 5 DM auf die Filmvorführung und 7 DM auf ein Pornomagazin, das der Kunde an der Kasse erhielt. Nach den Geschäftsunterlagen wurde das Magazin zum Stückpreis von 80 bis 85 Pfennig bezogen.
2. Das Amtsgericht sieht sich durch Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 184 I Nr. 7 StGB mit Art. 3 I GG an der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO gehindert. Es hat beschlossen, das Verfahren "gemäß Artikel 100 Absatz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da das Gericht die Bestimmung de s§ 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB für verfassungswidrig hält."
BVerfGE 47, 109 (112)BVerfGE 47, 109 (113)Die zur Prüfung gestellte Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil sie die öffentliche entgeltliche Vorführung pornographischer Filme nicht schlechthin verbiete, sondern darauf abstelle, daß die Unkosten für die Filmvorführung durch den Preis für die Nebenleistung abgegolten würden und der Aufschlag für die Vorführung in der Endabrechnung nicht überwiege. Dieses Abgrenzungskriterium könne unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes und der Vermeidung ungewollter Konfrontation mit Pornographie nicht als ausreichend angesehen werden. Der Besuch von Nachtlokalen, in denen die Vorführung pornographischer Filme straflos sei, sei auch für Jugendliche erschwinglich. Darüber hinaus habe sich gezeigt, daß auch in herkömmlichen Filmtheatern erlaubterweise ein pornographischer Film vorgeführt werden könne, wenn nur eine zusätzliche Leistung erbracht werde, die bei Berücksichtigung aller entstehenden Kosten in der Endabrechnung überwiege. Da die Unkosten für die Filmvorführung in der Kalkulation des Unternehmers als feste, von der Besucherzahl unabhängige Kosten erschienen, mache sich der Kinobesitzer bei geringer Auslastung seines Filmtheaters strafbar, während bei höherer Besucherzahl keine strafbare Handlung vorläge.
III.
 
Zu dem Vorlagebeschluß haben der Bundesminister der Justiz, der Bayerische Ministerpräsident, die zuständigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie einer der Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
Mit Ausnahme des Beteiligten des Ausgangsverfahrens halten die Äußerungsberechtigten im Ergebnis übereinstimmend § 184 I Nr. 7 StGB für verfassungsmäßig; lediglich der Vierte Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat wegen der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen erlaubter und verbotener öffentlicher Vorführung pornographischer Filme BVerfGE 47, 109 (113)BVerfGE 47, 109 (114)"ernsthafte Bedenken" im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG geäußert.
Der Angeschuldigte des Ausgangsverfahrens sieht in der Entgeltklausel ein willkürliches Abgrenzungsmerkmal, das zur Erreichung der durch § 184 I Nr. 7 StGB verfolgten Zwecke nicht geeignet sei. Ein sachlicher Grund dafür, daß das Zeigen pornographischer Filme in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt werde, strafbar sei, während die Vorführung pornographischer Filme in Filmbars, Sex-Shops und ähnlichen Einrichtungen straflos bleibe, sei nicht zu erkennen. Der Schntz Erwachsener vor unverlangter Konfrontation mit Pornographie werde bereits durch das Werbeverbot des § 184 I Nr. 5 StGB gewährleistet; dem Jugendschutz werde durch rigorose Kontrollen an Kassen und Eingängen hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus entspreche die Entgeltklausel nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG. Zwar sei der Tatbestand des § 184 I Nr. 7 StGB "an sich klar formuliert"; er werde jedoch von den Staatsanwaltschaften und verschiedenen Gerichten in unzulässiger Weise ausdehnend ausgelegt.
 
B.
 
Die Vorlage ist zulässig.
Für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO kommt es auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift an. Wenn diese Entscheidung - im Falle der Eröffnung - das Verfahren des vorlegenden Gerichts noch nicht abschließt, so steht das der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen (BVerfGE 4, 352 [355]).
In den Gründen des Vorlagebeschlusses hat das vorlegende Gericht nicht nur den für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt, sondern auch seine rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 37, 328 [333 f.]); dabei sind auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Rechtsprechung und Schrifttum für die Auslegung der vorgeBVerfGE 47, 109 (114)BVerfGE 47, 109 (115)legten Norm entwickelt haben. Insgesamt genügen die Ausführungen im Vorlagebeschluß noch den Mindestanforderungen, die an die Darlegung der Rechtslage nach einfachem Recht durch das hierfür primär zuständige Fachgericht zu stellen sind.
 
C.
 
§ 184 I Nr. 7 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Das vorlegende Gericht begründet die Verfassungswidrigkeit des § 184 I Nr. 7 StGB in erster Linie mit der Annahme, daß die zur Prüfung gestellte Vorschrift ihren Zweck weitgehend verfehle. Es sieht in der Entgeltklausel ein unzureichendes, durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigendes Abgrenzungskriterium, das zu unannehmbaren Ergebnissen führe.
Diese Erwägungen erschöpfen die verfassungsrechtliche Problematik nicht. Wie auch im Schrifttum erörtert und in den Stellungnahmen hervorgehoben worden ist, stellen sich darüber hinaus die Fragen, ob das in § 184 I Nr. 7 StGB enthaltene Verbot notwendig ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und ob es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Bestimmtheit eines Straftatbestandes genügt.
2. Maßstab der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Fragen kann nicht lediglich Art. 3 I GG sein.
a) Ob eine gesetzliche Regelung zweckuntauglich ist, ist verfassungsrechtlich keine Frage des allgemeinen Gleichheitssatzes. Denn Zweckuntauglichkeit läßt sich nicht im Wege eines Vergleichs feststellen; sie kann sich nicht daraus ergeben, daß der Gesetzgeber andere Sachverhalte zu Unrecht gleich oder ungleich behandelt hat, sondern sie ist eine Frage der Regelung jeweils eines Sachverhalts, hier der Strafharkeit der öffentlichen Vorführung pornographischer Filme gegen ein Entgelt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird. Maßstab verfassungsrechtlicher Prüfung kann insoweit nur ein FreiheitsBVerfGE 47, 109 (115)BVerfGE 47, 109 (116)recht sein (vgl. BVerfGE 30, 250 (262 ff.) - Absicherungsgesetz - m.w.N., unter Heranziehung des Rechtsstaatsprinzips). Greift die Regelung in die Berufsfreiheit ein, ist Prüfungsmaßstab Art. 12 I GG. Das ist hier der Fall: Da öffentliche Filmvorführungen gegen Entgelt in aller Regel Gegenstand beruflicher Tätigkeit sind, bezieht sich das Verbot der zur Prüfung gestellten Vorschrift unmittelbar auf die Berufsausübung (vgl. BVerfGE 13, 181 [185]; 30, 336 [350 f.]).
b) Gleiches gilt für die Frage, ob das in der zur Prüfung gestellten Vorschrift ausgesprochene Verbot notwendig ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies ist ein Problem der "Erforderlichkeit", das verfassungsrechtlich am Maßstab des Art.12 I GG zu klären ist.
c) Grundlage der Prüfung, ob die Entgeltklausel des § 184 I Nr. 7 StGB hinreichend bestimmt ist, ist Art. 103 II GG.
d) Nur soweit die Frage zu klären ist, ob die Abgrenzung sachlich gerechtfertigt ist, die § 184 I Nr. 7 StGB zwischen strafbaren und nicht strafbaren Formen der öffentlichen Vorführung pornographischer Filme vornimmt, ist Art. 3 I GG der zutreffende verfassungsrechtliche Maßstab.
II.
 
§ 184 I Nr. 7 StGB verstößt nicht gegen Art. 12 I GG.
Die Vorschrift berührt nicht die Freiheit der Berufswahl; sie betrifft lediglich die Ausübung eines Berufs (vgl. BVerfGE 30, 336 [350]). Als Regelung der Berufsausübung ist sie mit dem Grundrecht vereinbar, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 39, 210 [225] - Mühlenstrukturgesetz - m.w.N.), das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich ist, und wenn die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 37, 1 [18 f.] - Stabilisierungsfonds - m.w.N.).
BVerfGE 47, 109 (116)BVerfGE 47, 109 (117)1. § 184 I Nr. 7 StGB dient, wie allgemein anerkannt ist, in erster Linie dem Jugendschutz, daneben auch dem Schntz Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit Pornographie. Dies ist der eigentliche Zweck der Vorschrift; die Entgeltklausel ist nur Mittel zur Erfüllung dieses Zweckes, das nicht von diesem isoliert beurteilt werden kann.
Der Schutz der Jugend ist ein Rechtsgut von hohem Rang, das den Gesetzgeber berechtigt, das Grundrecht der Filmveranstalter aus Art. 12 I GG zu beschränken. Auch wenn auf dem Gebiet der Sexualität überkommene, weitgehend gemeinsame und unbezweifelte Anschauungen und Wertvorstellungen einer Pluralität divergierender Auffassungen gewichen sein sollten, kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, seine Vorstellungen von der Erforderlichkeit des Jugendschutzes zur Grundlage einer normativ verbindlichen Regelung zu machen.
2. Das für die strafrechtliche Sicherung dieser Rechtsgüter gewählte Mittel, die Tatbestandsfassung des § 184 I Nr. 7 StGB, ist auch verhältnismäßig. Die Entgeltklausel ist zum Schutz der Jugend geeignet, erforderlich und zumutbar.
a) In der Frage der Zwecktauglichkeit von Gesetzen hat das Bundesverfassungsgericht stets Zurückhaltung gewahrt: es hat jeweils nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel "objektiv untauglich" (BVerfGE 16, 147 [181]), "objektiv ungeeignet" (BVerfGE 17, 306 [317]) oder "schlechthin ungeeignet" (BVerfGE 19, 119 [126 f.]) war. Bei Anwendung dieser Kriterien wird die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Maßnahme nur selten und nur in besonders gelagerten Fällen festgestellt werden können (BVerfGE 30, 250 [263 f.]).
Der Gesetzgeber hat die Hauptgefahr für die Jugend in der öffentlichen Darbietung pornographischer Filme in herkömmlichen Filmtheatern gesehen. Die wesentliche Wirkung des § 184 I Nr. 7 StGB und der in ihm enthaltenen Entgeltklausel besteht darin, daß diese von Pornographie freibleiben. Darüber hinaus wird der Kreis der Unternehmen, in denen pornographische Filme öffentlich gezeigt werden, beschränkt: FilmBVerfGE 47, 109 (117)BVerfGE 47, 109 (118)theater, die "Nebenleistungen" bieten (PAM-Kinos u.ä.), finden sich nur in vergleichsweise geringerer Zahl in größeren Städten. Bereits diese Begrenzung des Angebots ist geeignet, ein gewisses Maß an Jugendschutz zu gewährleisten. Soweit pornographische Filme dargeboten werden, führt die Entgeltklausel ferner dazu, daß der Besuch rechnerisch mindestens das Doppelte der Aufwendungen erfordert, die für den Besuch eines herkömmlichen Filmtheaters erforderlich sind; insoweit wird eine Hürde errichtet, die jedenfalls nicht generell ungeeignet erscheint, Jugendlichen den Besuch pornographischer Filmveranstaltungen zu erschweren, mag unter ihnen auch mancher in der Lage und bereit sein, den erhöhten Preis zu zahlen.
Daß § 184 I Nr. 7 StGB den im Vordergrund stehenden Zweck des Jugendschutzes nicht schlechthin verfehlt, läßt auch die bisherige Rechtsprechung erkennen. In zahlreichen Fällen, in denen die Gerichte zu der Auffassung gelangten, daß das für die "Nebenleistung" verlangte Entgelt gegenüber deren wirklichem Wert übersetzt und daher (teilweise) als verschleierter Eintrittspreis für die Filmvorführung zu werten war, wurden die Filmveranstalter verurteilt. Dies zeigt, daß § 184 I Nr. 7 StGB auch dann Wirkung zu entfalten vermag, wenn Filmveranstalter sich die Gesetzesfassung zunutze zu machen suchen, um entgegen der Absicht des Gesetzgebers pornographische Filme öffentlich gegen Entgelt in herkömmlichen Filmtheatern zu zeigen.
Allerdings können noch Möglichkeiten einer "Umgehung" bleiben, die von der Fassung des § 184 I Nr. 7 StGB nicht ausgeschlossen werden. Sie sind Folge der Verpflichtung des Strafgesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafharkeit durch konkrete Umschreibung der Tatbestandsmerkmale möglichst präzise zu bestimmen (Art. 103 II GG); ein Verhalten, das die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt ungeahndet. Wenn ein Gesetz Möglichkeiten bietet, legal "durch die Maschen zu schlüpfen", dann rechtfertigt dies für sich allein noch nicht ohne weiteres den Schluß auf seine ZweckuntaugBVerfGE 47, 109 (118)BVerfGE 47, 109 (119)lichkeit. Erfüllt es im übrigen weitgehend seinen Zweck, so kann seine generelle Geeignetheit nicht verneint werden. Das ist bei der zur Prüfung gestellten Vorschrift der Fall und verfassungsrechtlich ausreichend.
b) Um die dargelegten Zwecke zu erreichen, ist die Entgeltklausel dann "erforderlich", wenn kein die Betroffenen geringer belastendes Mittel zur Verfügung stünde; dabei ist jedoch der Beurteilungs- und Handlungsspielraum zu beachten, der dem Gesetzgeber bei der Wahl der Mittel einer Berufsausübungsregelung zukommt.
Soweit der Jugendschutz in Frage steht, wird gegen die Erforderlichkeit der Entgeltklausel eingewendet, daß wirksame Alterskontrollen am Eingang in gleicher Weise geeignet wären, Jugendlichen den Zugang zu verwehren, und daß dieses Mittel die Veranstalter geringer belasten würde als die zur Prüfung gestellte Regelung (Lenckner in: Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Aufl., 1976, § 184, Rdnr. 38a i.V.m. Rdnr. 17). Gerade diese Alternative ist jedoch im Gesetzgebungsverfahren geprüft worden. Der Gesetzgeber war, offenbar aufgrund der Erfahrungen mit der Einhaltung der von den Freigabebehörden gesetzten Altersgrenzen, der Auffassung, daß die Durchführung von Alterskontrollen nicht ausreiche (vgl. Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 6. Wp., 65. Sitzung, StenProt. S. 1910; 67. Sitzung, StenProt. S. 1949). Dafür, daß das nicht zutreffe, lassen sich gesicherte Anhaltspunkte nicht gewinnen. Bei dieser Sachlage kann das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des Gesetzgebers nicht entgegentreten.
c) Der Jugendschutz als Rechtsgut von hohem Rang, um dessen Gewährleistung es der zur Prüfung gestellten Vorschrift geht, steht schließlich in angemessenem Verhältnis zu dem Verbot, pornographische Filme öffentlich gegen ein Entgelt aufzuführen, das ganz oder überwiegend für diese Aufführung verlangt wird. Die Berufsausübungsfreiheit der Filmveranstalter wird durch das Verbot nicht übermäßig eingeschränkt, so daß BVerfGE 47, 109 (119)BVerfGE 47, 109 (120)die Einschränkung zumutbar erscheint (vgl. auch BVerfGE 30, 336 [351]). - Wenn für den Schutz Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit Pornographie anderes gelten mag, so ändert das an diesem Ergebnis nichts.
III.
 
Auch mit Art. 103 II GG ist die zur Prüfung gestellte Vorschrift vereinbar.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 II GG den Strafgesetzgeber - neben dem im vorliegenden Verfahren nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot -, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 25, 269 [285]; 28, 175 [183] m.w.N.). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. zuletzt BVerfGE 45, 346 [351] m.w.N.). Im Zusammenhang damit soll anderseits sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber
Ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht, hat demnach der Gesetzgeber, nicht der Richter zu bestimmen. Zwar steht der Gesetzgeber auch im Strafrecht vor der Notwendigkeit, der Vielgestalt des Lebens Rechnung zu tragen, so daß sich nicht darauf verzichten läßt, Begriffe zu verwenden, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen (BVerfGE BVerfGE 47, 109 (120)BVerfGE 47, 109 (121)4, 352 [358]; 28, 175 [183], std.Rspr.); davon abgesehen ist es schon wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, daß in Grenzfällen zweifelhaft werden kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Aber der Normadressat muß jedenfalls im Regelfall anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann für ihn erkennbar das Risiko einer Bestrafung ein. Beides ist nur möglich, wenn in erster Linie der für den Adressaten verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Straftatbestandes maßgebend ist. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen.
2. Diesem Maßstab wird die Entgeltklausel des § 184 I Nr. 7 StGB noch gerecht. Sie läßt ihrem Wortlaut nach voraussehen, wann nach dem Gesetz eine Darbietung pornographischer Filme strafbar ist.
a) Mit voller Eindeutigkeit ist das der Fall, wenn die Filmvorführung die einzige Leistung des Veranstalters darstellt und das Entgelt allein für diese, also "ganz" verlangt wird. Ebenso eindeutig ist zu erkennen, daß die Vorführung eines pornographischen Films nicht strafbar ist, wenn sie unentgeltlich angeboten wird.
b) Auch in Fällen, in denen es auf die Frage des "Überwiegens" des Entgelts für die Filmvorführung ankommt, ist die Strafbarkeit für den Filmveranstalter mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar. Daß für diese Frage die bloße Deklaration eines höheren Preises für die "Nebenleistung" auf der Eintrittskarte nicht maßgebend sein und von dem Wert der beiden Leistungen nicht gänzlich abgesehen werden kann, weil das Wort "überwiegend" sonst jeden Sinn verlieren würde, ist auch für die Adressaten der Norm ohne weiteres einsichtig. Gleiches gilt für Fälle wie den des Ausgangsverfahrens, in denen der Wert der Filmvorführung nach jeder Art der BerechBVerfGE 47, 109 (121)BVerfGE 47, 109 (122)nung offenkundig den Wert der weiteren Leistung überwiegt. Schwieriger mag die Frage der Strafbarkeit zu beantworten sein, wenn die Frage des "Uberwiegens" von der Art und Weise der Berechnung der Bestandteile abhängt, aus denen das verlangte Entgelt sich zusammensetzt. Doch sind die hier sich ergebenden Unschärfen nicht größer als diejenigen einzelner Merkmale in anderen Straftatbeständen, die im übrigen hinreichend bestimmt sind. Vor allem wenn auf den für den Veranstalter naheliegenden Maßstab der üblichen Preise für eine Filmvorführung und für die weiteren Leistungen abgestellt wird, läßt sich bei einem Uberwiegen des ersten die Strafharkeit mit ausreichender Deutlichkeit voraussehen; zumindest ist für den Veranstalter erkennbar, daß er das Risiko einer Bestrafung eingeht.
c) Bedenken ergeben sich dagegen, wenn zwischen Leistung (Film) und weiterer Leistung (Getränke o.ä.) nach außen sichtbar getrennt wird, der Wert der weiteren Leistung den der Filmvorführung überwiegt und wenn zu entscheiden ist, ob das Entgelt für die Filmvorführung "ganz" verlangt wird. Dies zu bejahen, erscheint unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 II GG dann noch haltbar, wenn die weitere Leistung mit der Filmvorführung keinen Zusammenhang aufweist: Daß durch die bloße Zugabe einer solchen "Nebenleistung" von entsprechendem Wert ein an sich strafbares Verhalten nicht straflos werden muß, läft sich für jedermann erkennen. Besteht allerdings ein Zusammenhang zwischen Filmvorführung und weiterer Leistung - es werden etwa während der Filmvorführung an den Plätzen Getränke serviert -, dann würde die Annahme, daß das für die Filmvorführung verlangte Entgelt "ganz" für diese verlangt wird, mit dem Wortlaut des § 184 I Nr. 7 StGB, der die Möglichkeit eines Uberwiegens der weiteren Leistung ausdrücklich vorsieht, nicht mehr vereinbar sein. Dies läßt jedoch nicht den Schluß zu, die Vorschrift sei insoweit nicht hinreichend bestimmt, sondern allein die Folgerung, daß eine solche Auslegung gegen das Grundgesetz verstieße.
BVerfGE 47, 109 (122)BVerfGE 47, 109 (123)d) Gleiches gilt für die im Schrifttum und in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Auffassung, daß es für die Frage des "Uberwiegens" auf den "Zuschnitt" des Betriebs als Bar, Nachtklub o.ä. einerseits, als Filmtheater anderseits ankomme oder daß die Motivation der Besucher maßgeblich wäre. Sollte dies zum Inhalt der Entgeltklausel gehören, so wäre es jedenfalls für den Normadressaten nicht in dem zu fordernden Maße erkennbar. Dem Umstand, daß das Gesetz auf das "verlangte" Entgelt abstellt, muß der sich am Wortlaut der Vorschrift orientierende Leser vielmehr entnehmen, daß es für die Strafbarkeit des Filmveranstalters weder auf die Motivation der Besucher noch auf den "Zuschnitt" des Unternehmens ankommen kann: Wäre die Motivation der Besucher entscheidend, hinge die Strafbarkeit nicht mehr von dem "verlangten", sondern von dem "bezahlten" Entgelt ab; wäre der "Zuschnitt" des Unternehmens maßgeblich, hätte der Gesetzgeber nicht das Abgrenzungsmerkmal des Entgelts, das vom Charakter des Unternehmens abstrahiert, wählen dürfen. Mag auch die Absicht des Gesetzgebers in diese Richtung gegangen sein: da sie in dem - als solchem klaren - Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden hat, kann sie unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 II GG nicht als maßgeblich betrachtet werden. Die Auslegung, die maßgeblich auf den "Zuschnitt" des Unternehmens abhebt, ist mit diesem Grundrecht unvereinbar. Soweit ihr die Erwägung zugrunde liegt, daß bei filmtheaterähnlichen Betrieben regelmäßig das Entgelt ganz oder überwiegend für die Filmvorführung verlangt werde, während dies bei nachtklubähnlichen Betrieben nicht der Fall sei, kann dem zwar die Bedeutung eines Indizes zukommen. Die Entscheidung über die Strafbarkeit allein darauf zu gründen, wäre jedoch nach Art. 103 II GG nicht zulässig.
e) § 184 I Nr. 7 StGB ist hiernach hinreichend bestimmt. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die strikte Maßgeblichkeit des Textes zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Dadurch wird indessen ein hinreichend bestimmtes StrafBVerfGE 47, 109 (123)BVerfGE 47, 109 (124)gesetz nicht zu einem unzureichend bestimmten. Art. 103 II GG schützt nicht gegen sachlich mißglückte Strafbestimmungen; er besagt vielmehr, daß der Gesetzgeber sich beim Wort nehmen lassen muß. Den Gerichten ist es verwehrt, ihn zu korrigieren. Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut des § 184 I Nr. 7 StGB nicht mehr gedeckt sind, zu einem Freispruch gelangen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die sich daraus ergebende Lage bestehen lassen oder ob er die Regelung durch eine bessere ersetzen will (vgl. auch BVerfGE 22, 322 [329]).
IV.
 
Die Abgrenzung, die die zur Prüfung gestellte Vorschrift zwischen strafbaren und nicht strafbaren Formen der öffentlichen Vorführung pornographischer Filme vornimmt, verstößt nicht gegen Art. 3 I GG.
1. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und gebietet grundsätzlich, wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich zu behandeln. Welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichhehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern nur, ob die äußersten Grenzen der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers überschritten sind. Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn also die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]; 38, 154 [166] m.w.N., std.Rspr.). Auch im Bereich des Strafrechts kann dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, daß eine andere Regelung möglicherweise zweckmäßiger oder gerechter wäre; ein Verstoß gegen Art. 3 I GG kann nur angenommen werden, wenn sich für eine tatbestandliche Differenzierung ein sachlich einBVerfGE 47, 109 (124)BVerfGE 47, 109 (125)leuchtender Grund nicht finden läßt (BVerfGE 4, 352 [355 f.]; vgl. auch BVerfGE 22, 322 [329]).
2. Nach § 184 I Nr. 7 StGB machen sich diejenigen Filmveranstalter strafbar, die pornographische Filme öffentlich gegen ein Entgelt vorführen, das ganz oder überwiegend für die Filmvorführung verlangt wird; demgegenüber bleiben diejenigen, die diese Filme unentgeltlich vorführen oder hierfür ein Entgelt verlangen, das den Entgeltanteil für eine weitere Leistung nicht überwiegt, straflos. Grund dieser Ungleichbehandlung ist in erster Linie der Schutz der Jugend. Dieser ist ein Rechtsgut von hohem Rang, das den Gesetzgeber grundsätzlich zu Differenzierungen berechtigt. Die Entgeltklausel ist, wie schon gezeigt, nur Mittel zur Verwirklichung des Schutzes dieses Rechtsguts; sie kann nicht von diesem isoliert beurteilt werden. Allerdings darf der Jugendschutz, um Differenzierungen sachlich zu rechtfertigen, nicht nur bloßes Etikett sein; die differenzierende Regelung muß vielmehr auch reale Wirkungen zugunsten des zu schützenden Rechtsguts entfalten.
a) Wird bei der Auslegung auf das Verhältnis der Entgeltanteile zueinander abgestellt (oben III.2.b), so ist das der Fall: Insoweit führt § 184 I Nr. 7 StGB, wie bereits dargelegt, zu einer Beschränkung der Unternehmen, in denen pornographische Filme öffentlich gezeigt werden dürfen. Zudem werden die Aufwendungen für den Besucher des Films gegenüber einem sonstigen Kinobesuch rechnerisch mindestens verdoppelt (oben II.2). Wenn damit Jugendlichen der Besuch pornographischer Filmvorführungen zumindest wesentlich erschwert wird, so erscheint das nicht als unsachlicher Grund der Differenzierung.
b) Soweit bei der Auslegung des § 184 I Nr. 7 StGB in verfassungsrechtlich zulässiger Weise davon ausgegangen wird, daß bei sichtbarer Trennung zwischen dem Entgeltanteil für den Film und dem für die weitere Leistung das Entgelt für diese unbeachtlich sei und daß deshalb das Entgelt für den Film "ganz" verlangt werde (vgl. oben III.2.c), fehlt es bereits BVerfGE 47, 109 (125)BVerfGE 47, 109 (126)an einer Differenzierung: Die Veranstalter der Vorführung pornographischer Filme werden gleichermaßen bestraft; die Frage nach dem "überwiegenden Entgelt" stellt sich nicht, so daß es auf die sachliche Rechtfertigung der Entgeltklausel nicht ankommen kann.
Allerdings würde es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen, wenn von dieser Auffassung nur in Fällen ausgegangen wird, in denen die Entgeltanteile auf der Eintrittskarte deklariert worden sind, während in Fällen, in denen ohne eine solche Kennzeichnung ein einheitlicher Preis verlangt wird, auf das "Überwiegen" des Entgeltanteils für die weitere Leistung abgestellt wird. Da die Gerichte im zweiten Fall bei einem Überwiegen des Entgeltanteils für die Nebenleistung zu einem Freispruch gelangen müßten, hinge es dann allein von der Kennzeichnung auf der Eintrittskarte ab, ob bei gleichen Leistungen Strafbarkeit oder Straflosigkeit eintritt. Für eine solche Differenzierung wäre ein sachlicher Grund nicht mehr ersichtlich; mit Jugendschutz hätte das Unterscheidungsmerkmal nichts zu tun, weil dieser durch Kennzeichnung der Entgeltanteile auf der Eintrittskarte weder verbessert noch erschwert werden kann. Der darin liegende Verstoß gegen den Gleichheitssatz wäre freilich nur Folge dieser Auslegung, nicht der gesetzlichen Normierung selbst; diese kann auch in einer Weise ausgelegt werden, die den Gleichheitssatz nicht verletzt.
c) Die - soweit ersichtlich - nirgends vertretene Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß auf die interne Gesamtkalkulation abzustellen sei mit der Folge, daß die Strafbarkeit von dem Zufall der jeweiligen Besucherzahlen abhänge, ist offensichtlich unhaltbar. Ob ein Entgelt ganz oder überwiegend als Gegenleistung für die Filmvorführung "verlangt" wird, ist nicht nach der Rentabilität der einzelnen Filmvorstellung zu beurteilen.
3. Auch ein Vergleich zwischen Filmtheatern einerseits, Bars, Nachtklubs und ähnlichen Einrichtungen andererseits, die beide BVerfGE 47, 109 (126)BVerfGE 47, 109 (127)pornographische Filme öffentlich gegen ein Entgelt zeigen, das ganz oder überwiegend für die Vorführung verlangt wird, führt zu dem Ergebnis, daß der Gleichheitssatz nicht verletzt ist.
Das vorlegende Gericht geht davon aus, der Gesetzgeber habe die Vorführung pornographischer Filme in Nachtbars straflos gelassen, während die "im wesentlichen gleichen Tatbestände" der öffentlichen entgeltlichen Filmvorführungen strafbar seien; diese Ungleichbehandlung sei nach dem Schutzzweck des § 184 I Nr. 7 StGB nicht gerechtfertigt. Diese Auffassung ist schon im Ansatz nicht zutreffend.
a) Wird für die Strafbarkeit auf das jeweilige Verhältnis der Entgeltanteile abgestellt, so kommt eine Ungleichhehandlung der Filmtheater gegenüber den Nachtklubs nicht in Betracht: Die Frage nach der Strafbarkeit oder Straflosigkeit des Unternehmensleiters ist - je nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen - in beiden Fällen gleich zu beantworten. Dem vorlegenden Gericht ist zwar zuzugeben, daß die Absicht des Gesetzgebers dahin ging, pornographische Filmvorführungen in Nachtklubs von der Strafharkeit auszunehmen (Sonderausschuß, 6. Wp., 66. Sitzung, StenProt. S. 1933 f.). Abgesehen davon aber, daß die Gesetzesmaterialien keine verbindlichen Auslegungsregeln enthalten können, soweit die Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes keinen "objektivierten" Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [130 f.]; 20, 283 [293]), ist der Gesetzgeber selbst insoweit von einer Gleichbehandlung ausgegangen: Er hat Filmvorführungen in Nachtklubs nur als straflos angesehen, "sofern die Unkosten durch die Getränkepreise abgegolten werden und der Aufschlag für die Vorführung in der Endabrechnung nicht überwiegt" (Schriftl. Bericht des Sonderausschusses, BTDrucks. VI/3521 S. 61).
b) Soweit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise davon ausgegangen wird, daß das Entgelt für die Filmvorführung "ganz" verlangt werde (vgl. oben III.2.c), fehlt es ebenfalls an BVerfGE 47, 109 (127)BVerfGE 47, 109 (128)einer Ungleichbehandlung: Sowohl bei Vorführungen in Filmtheatern als auch bei solchen in Bars, Nachtklubs und ähnlichen Einrichtungen müßten die Gerichte die Strafbarkeit des Unternehmers bejahen; daß die Art. 103 II GG noch entsprechenden Voraussetzungen der Strafharkeit bei der zweiten Gruppe selten gegeben sein werden, ändert daran nichts. Auch hier dürfte freilich nicht danach unterschieden werden, ob der auf den Film entfallende Anteil im einen Falle nach außen sichtbar gemacht worden ist, im anderen dagegen nicht (vgl. oben 2.b).
Dr. Benda, Dr. Haager, Dr. Böhmer, Dr. Simon, Dr. Faller, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. NiemeyerBVerfGE 47, 109 (128)