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Informationen zum Dokument  BGer 8C_823/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_823/2017 vom 12.12.2017
 
8C_823/2017
 
 
Verfügung vom 12. Dezember 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017 (200 16 760).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der IV-Stelle Bern vom 24. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017,
1
in die am 4. Dezember 2017 durch das Verwaltungsgericht vorgenommen Berichtigung seines Entscheids vom 26. Oktober 2017,
2
 
in Erwägung,
 
dass sich die Beschwerde zufolge Berichtigung des angefochtenen Entscheids als gegenstandslos geworden erweist,
3
dass damit das Verfahren nach Art, 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
4
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Dezember 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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