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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_823/2017
Verfügung vom 12. Dezember 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017 (200 16 760).
Nach Einsicht
in die Beschwerde der IV-Stelle Bern vom 24. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017,
in die am 4. Dezember 2017 durch das Verwaltungsgericht vorgenommen Berichtigung seines Entscheids vom 26. Oktober 2017,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde zufolge Berichtigung des angefochtenen Entscheids als gegenstandslos geworden erweist,
dass damit das Verfahren nach Art, 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel