VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_37/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_37/2017 vom 10.10.2017
 
1F_37/2017
 
 
Verfügung vom 10. Oktober 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________,
 
Gesuchsgegner,
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. September 2017 (1B_369/2017 (Beschluss UP170021)).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2017 vom 14. September 2017 eingereicht hat;
 
dass A.________ mit Schreiben vom 8. Oktober 2017 "sämtliche Beschwerden und Revisionsgesuche" zurückgezogen hat;
 
dass das Revisionsverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Oktober 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).