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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1F_37/2017
Verfügung vom 10. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. September 2017 (1B_369/2017 (Beschluss UP170021)).
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2017 vom 14. September 2017 eingereicht hat;
dass A.________ mit Schreiben vom 8. Oktober 2017 "sämtliche Beschwerden und Revisionsgesuche" zurückgezogen hat;
dass das Revisionsverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli