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Informationen zum Dokument  BGer 9F_10/2017  Materielle Begründung
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BGer 9F_10/2017 vom 27.09.2017
 
9F_10/2017
 
 
Urteil vom 27. September 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
 
Gesuchsgegnerin,
 
1.  B._________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
 
2.  C._________.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
vom 2. Mai 2017 (9C_41/2017).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch von A._________ vom 2. Juni 2017 (Poststempel) betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 (Haftung des Arbeitgebers),
1
in die Verfügung vom 3. Juli 2017, mit welcher A._________ - vergeblich - zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.- bis spätestens am 21. August 2017 aufgefordert wurde,
2
in die Verfügung vom 28. August 2017, mit der das Bundesgericht A._________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. September 2017 verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
in die Eingabe vom 8. September 2017 (Poststempel), worin A._________ um zweimonatige Fristverlängerung für die Begleichung des Kostenvorschusses ersuchte,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
5
dass dem - zumal nicht näher begründeten - Antrag um Verlängerung der Nachfrist nicht entsprochen werden kann, da diese grundsätzlich nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG; u.a. Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2014 E. 1),
6
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B._________, C._________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. September 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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