BGer 9F_10/2017
 
BGer 9F_10/2017 vom 27.09.2017
9F_10/2017
 
Urteil vom 27. September 2017
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Gesuchsteller,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Gesuchsgegnerin,
1.  B._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
2.  C._________.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 2. Mai 2017 (9C_41/2017).
 
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch von A._________ vom 2. Juni 2017 (Poststempel) betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 (Haftung des Arbeitgebers),
in die Verfügung vom 3. Juli 2017, mit welcher A._________ - vergeblich - zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.- bis spätestens am 21. August 2017 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 28. August 2017, mit der das Bundesgericht A._________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. September 2017 verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 8. September 2017 (Poststempel), worin A._________ um zweimonatige Fristverlängerung für die Begleichung des Kostenvorschusses ersuchte,
 
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass dem - zumal nicht näher begründeten - Antrag um Verlängerung der Nachfrist nicht entsprochen werden kann, da diese grundsätzlich nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG; u.a. Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2014 E. 1),
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B._________, C._________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl