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Informationen zum Dokument  BGer 1B_311/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_311/2017 vom 22.08.2017
 
1B_311/2017
 
 
Verfügung vom 22. August 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Bischofszell.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Anruferlaubnis,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2017 erhoben hat;
 
dass A.________ mit Schreiben vom 17. August 2017 den "Antrag 1B_311/2017 LEI zurückgezogen" hat;
 
dass dieses Schreiben nur als Rückzug der Beschwerde vom 19. Juli 2017 verstanden werden kann;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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