BGer 1B_311/2017
 
BGer 1B_311/2017 vom 22.08.2017
1B_311/2017
 
Verfügung vom 22. August 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Bischofszell.
Gegenstand
Strafverfahren; Anruferlaubnis,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2017 erhoben hat;
dass A.________ mit Schreiben vom 17. August 2017 den "Antrag 1B_311/2017 LEI zurückgezogen" hat;
dass dieses Schreiben nur als Rückzug der Beschwerde vom 19. Juli 2017 verstanden werden kann;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli