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Informationen zum Dokument  BGer 4A_310/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_310/2017 vom 28.06.2017
 
4A_310/2017
 
 
Verfügung vom 28. Juni 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Ltd.,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Francis Nordmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Fabrizio Gabrielli
 
und Advokatin Adriana Rama,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2017 mit Schreiben vom 26. Juni 2017 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner, dem im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstand, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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