BGer 4A_310/2017
 
BGer 4A_310/2017 vom 28.06.2017
4A_310/2017
 
Verfügung vom 28. Juni 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Francis Nordmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Fabrizio Gabrielli
und Advokatin Adriana Rama,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2017.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2017 mit Schreiben vom 26. Juni 2017 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass dem Beschwerdegegner, dem im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstand, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer