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Informationen zum Dokument  BGer 6B_594/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_594/2017 vom 22.05.2017
 
6B_594/2017
 
 
Urteil vom 22. Mai 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
 
Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern Mittelland, vom 10. Mai 2017 ist nicht letztinstanzlich. Auf die dagegen gerichtete sinngemässe Beschwerde vom 16. Mai 2017 ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überweisen.
 
2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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