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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_594/2017
Urteil vom 22. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2017.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern Mittelland, vom 10. Mai 2017 ist nicht letztinstanzlich. Auf die dagegen gerichtete sinngemässe Beschwerde vom 16. Mai 2017 ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überweisen.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill