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Informationen zum Dokument  BGer 1B_80/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_80/2017 vom 15.03.2017
 
{T 0/2}
 
1B_80/2017
 
 
Verfügung vom 15. März 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. A.________ und B. A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. C.C.________,
 
2. D.C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas,
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.A.________ und B.A.________ ihre am 2. März 2017 betreffend Strafverfahren (Verfahrenshandlungen) erhobene Beschwerde gegen die am 27. Februar 2017 ergangene Verfügung der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Eingabe vom 4. März (Postaufgabe: 5. März) 2017 der Sache nach zurückgezogen haben;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
 
 wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_80/2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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