BGer 1B_80/2017
 
BGer 1B_80/2017 vom 15.03.2017
{T 0/2}
1B_80/2017
 
Verfügung vom 15. März 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A. A.________ und B. A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.C.________,
2. D.C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
In Erwägung,
dass A.A.________ und B.A.________ ihre am 2. März 2017 betreffend Strafverfahren (Verfahrenshandlungen) erhobene Beschwerde gegen die am 27. Februar 2017 ergangene Verfügung der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Eingabe vom 4. März (Postaufgabe: 5. März) 2017 der Sache nach zurückgezogen haben;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
 wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_80/2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp